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Fristen zum Wahlausschreiben

A
asievert
Nov 2016 bearbeitet

Hallo miteinander, bei uns im Betrieb sollen Neuwahlen durchgeführt werden da ein Mitglied des Betriebsrates ausgetreten ist (es gibt keine weiteren Nachrücker).

Das BR-Mitglied ist vor gut drei Monaten ausgetreten - die erste Sitzung des Wahlvorstands fand Mitte November statt.

Frage an dieser Stelle: Sind wir mit der Einleitung der Wahl an eine Frist gebunden oder können wir uns theoretisch etwas Zeit lassen? Laut § 16 BetrVG hätte der Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen müssen - greift dieser Paragraph überhaupt in diesem Fall? Der BR konnte ja schlecht das Ausscheiden eines Mitglieds vorhersehen.

Zusätzlich ist in § 3 der Wahlordnung zu lesen, dass das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Tag der ersten Stimmabgabe zu erlassen ist.

Haben wir freie Wahl bezgl. des Datums der Stimmabgabe oder gibt es auch hier irgendwelche Einschränkungen an die wir uns halten müssen? Was würde uns theoretisch davon abhalten, dass Wahlausschreiben z.B. erst Ende Februar auszuhängen und die Wahl somit auf Anfang April (6-Wochen-Frist) zu setzen?

Leider finden sich im Internet bzw in den Gesetzestexten leider immer nur Fallbeispiele aus einer idealen Welt.

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Community-Antworten (5)

W
wissbegierig

11.12.2013 um 12:50 Uhr

Hallo,

die Wahl muss unverzüglich eingeleitet werden siehe:

§ 18 Abs.1 BetrVG Vorbereitung und Durchführung der Wahl

A
asievert

11.12.2013 um 13:53 Uhr

Hallo,

danke für die Antwort -- die Frage wäre nun wie sich unverzüglich definiert. Laut Wikipedia bedeutet unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern".

Der Wahlvorstand möchte zwecks Durchführung der Schulung ein Seminar besuchen - dieses würde allerdings erst Anfang Januar stattfinden - zu diesem Zeitpunkt würde dann auch das Wahlausschreiben erstellt werden.

Handelt es sich hier bereits um eine schuldhafte Verzögerung oder ist der WV auf der sicheren Seite.

P
Pjöööng

11.12.2013 um 14:19 Uhr

Ihr habt doch einen guten Grund, also nicht "schuldhaft".

G
gironimo

11.12.2013 um 14:58 Uhr

wie Pjöööng schon schreibt, Schulungen sind erforderlich und daher keine Verzögerung. Außerdem ist der BR, der unverzüglich Wahlen einzuleiten hat, außen vor. Er hat seine Pflicht und Schuldigkeit getan - jetzt liegt es in den Händen des Wahlvorstands.

G
gironimo

11.12.2013 um 15:08 Uhr

Praktischer Weise kommt der Wahlvorstand nach der Schulung zu einer Sitzung zusammen und erläßt dann das Wahlausschreiben. Dann sind die Fristen zu beachten, die dann gelten.

Bei einer Wahl zwischen den üblichen Wahlperioden ist nicht festgelegt, wann die Wahl zu erfolgen hat - es muss eben immer nur ohne "schuldhaften" Verzögerungen sein.

Wenn der Wahlvorstand es noch nicht getan hat, könnte er ja schon einmal den Arbeitgeber kontaktieren und die Listen der AN anfordern. Die kann er dann nach der Schulung gleich prüfen und ggf. ergänzende Angaben einfordern. Erst wenn ihr die genaue Zahl der AN habt, könnt Ihr ja das Wahlausschreiben erlassen. Etwas schneller als bis Ende Februar sollte es schon sein.

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