Erstellt am 10.12.2013 um 19:02 Uhr von schmitti
Diese BV ist in bestimmten Teilen zu mindest NICHTIG. Denn sie schränkt unzulässigerweise die Rechte der AN lt. Bundesurlaubsgesetz ein.
Erstellt am 10.12.2013 um 19:31 Uhr von Sissi
o.k. und was heisst das jetzt genau?
Erstellt am 10.12.2013 um 20:22 Uhr von Pjöööng
Da ich (im Gegensatz zu schmitti) die BV nicht im Wortlaut vorliegen habe, kann ich nicht beurteilen, ob und welche Teile möglicherweise unwirksam sind. Die von Dir geschilderten Regelungen sollten jedenfalls nicht unwirksam sein.
Wenn der Arbeitgeber darüber hinausgehende allgemeine Regeln einführen will, dann wird er mit dem BR darüber reden müssen.
Erstellt am 10.12.2013 um 20:57 Uhr von Sissi
Danke für die Info. Also einfach so kann der AG nicht einfach bestimmen, was gemacht wird ohne den BR zu fragen, richtig? Der AG stellt sich auch Quer, einfach 1 oder 2 MA mehr zu schicken. Was kann man da als Mutter machen, wenn man auf 3 Wochen angewiesen ist? bzw. was macht der BR in so einem Fall?
Erstellt am 10.12.2013 um 23:03 Uhr von Tommyh
Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Urlaub einigen so kann dieser an den Betriebsrat wenden. Der hat Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 87 BetrVG einigen sich betriebsrat und Arbeitgeber nicht so entscheidet die Einigungsstelle.
Erstellt am 11.12.2013 um 09:31 Uhr von gironimo
Fordert den AG auf sicherzustellen, dass die BV angewendet wird. Vorgesetzte können nicht tun was sie wollen. Bekanntlich gelten BVs unmittelbar und zwingend - sie haben im Betrieb den Charakter eines Gesetzes. Sollte sich das Problem nicht lösen, weil die Vorgesetzten weiterhin nur zwei Wochen genehmigen, müsst Ihr den Rechtsweg gehen.
Wie ich das sehe, wird der aber zunächst dann problematisch, wenn keine der betroffenen Mütter vor dem Gericht aussagen will, dass sie tatsächlich drei Wochen wollte aber nur zwei bekommen hat. Darum wäre eine offizielle Beschwerde betroffener AN beim BR schon sehr hilfreich.
Aber hoffen wir mal auf Einsicht des AG.
Erstellt am 11.12.2013 um 09:37 Uhr von gironimo
Oh - ich lese in der BV steht nichts über die Länge des Urlaubs. Darum habe ich meine Antwort gelöscht.
Richtig ist natürlich der Hinweis, dass die Mitbestimmung des BR bei Urlaub auch bei strittigen Einzelfällen gilt (bis hin zur E-Stelle).
Also macht gegenüber dem AG Eure Mitbestimmung geltend und fordert Verhandlungen über eine entsprechende Regelung. Ihr solltet dann aber einen eigenen Lösungsvorschlag anbieten können.