W.A.F. LogoSeminare

Arbeitgeber will interne "Kurzarbeit" ???

M
merlin2019
Jul 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir hatten jetzt einige Monate Kurzarbeit und jetzt wurde eine Verlängerung durch die Arbeitsagentur abgelehnt. Unser AG möchte jetzt eventuell mit uns für die nächsten drei Monate eine Betriebsvereinbarung abschliessen, die es ihm ermöglicht, wie bei einer offiziellen Kurzarbeit, die MA nach Hause zu schicken und er bezahlt dafür das "Kurzarbeitergeld". Kann ein BR so eine BV für die MA abschließen oder muss der AG nicht mit jedem AN eine individuelle BV abschliessen?

Grüße

514018

Community-Antworten (18)

M
Muschelschubser

19.07.2022 um 10:16 Uhr

Wenn der AG so etwas in Erwägung zieht, dann hat das ohne die Genehmigung durch die Arbeitsagentur nichts mehr mit Kurzarbeit zu tun, sondern er kann höchstens eine Arbeitszeitverkürzung anstreben. Und das geht nicht durch einseitige Willenserklärung.

Lehnt die Agentur für Arbeit die Kurzarbeit ab, trägt der AG nämlich das Betriebsrisiko. Heißt, der Arbeitnehmer, der seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zur Verfügung stellt, muss voll entlohnt werden.

Alles was der AG also noch versuchen kann ist, Arbeitnehmer zu einer verringerten Arbeitszeit zu bewegen.

Allerdings hat jeder erstmal seine abzuleistende Stundenzahl im Arbeitsvertrag stehen, die erstmal in Stein gemeißelt ist. Prüfenswert wäre allerdings eine Klausel, nach der der AG die Arbeitszeit z.B. temporär an die betrieblichen Erfordernisse anpassen kann. Und selbst da gibt es Grenzen, damit eine solche Klausel nicht unwirksam wird. So darf die Arbeitszeitverkürzung z.B. nicht mehr als 20% der vereinbarten Arbeitszeit betragen.

Alles andere bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung.

Aufgrund des Günstigkeitsprinzips kann auch eine neu abzuschließende BV günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag nicht ersetzen - es sei denn, eine entsprechende Öffnungsklausel im Arbeitsvertrag lässt dem AG diesen Weg offen.

Denkbar wäre auch eine Änderungskündigung, wenn dringende betriebliche Gründe eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich machen.

Insofern lautet mein Fazit, dass der AG um einzelvertragliche Änderungen im Arbeitsvertrag nicht herum kommt. Und diesen gilt es daher zunächst zu prüfen.

Ob eine BV Klauseln enthalten darf, die Inhalte eines Arbeitsvertrags zu Ungunsten der Angestellten aushebeln können, entzieht sich gerade meiner Kenntnis. Ich hoffe sehr, dass sich kein BR auf einen solchen Kuhhandel einlassen würde.

R
Relfe

19.07.2022 um 11:16 Uhr

@merlin

warum möchte der AG das beantragen? tatsächlich zu wenig Arbeit oder ein anderer Grund. Was passiert wenn keine Kurzarbeit vereinbahrt wird? Entlassungen?

ggf. kann man auch eine BV vereinbahren mit Arbeitszeitkonten und somit evt. Arbeitsengpässe überbrücken ohne das dem AN "insgesamt" ein Nachteil entsteht.

@Muschelschupser: "Ob eine BV Klauseln enthalten darf, die Inhalte eines Arbeitsvertrags zu Ungunsten der Angestellten aushebeln können, entzieht sich gerade meiner Kenntnis. Ich hoffe sehr, dass sich kein BR auf einen solchen Kuhhandel einlassen würde. " --> das passiert doch bei einer BV-KA? in dieser werden doch die AV-Bedingungen zu ungunsten des MA verändert?

D
dieschi

19.07.2022 um 11:21 Uhr

"Ob eine BV Klauseln enthalten darf, die Inhalte eines Arbeitsvertrags zu Ungunsten der Angestellten aushebeln können, entzieht sich gerade meiner Kenntnis. "

Also ich habe von einem der drei BR-Seminare noch im Hinterkopf das eine BV keine Schlechterstellung bewirken darf, dadurch würde sie ungültig (es sei denn eine gesetzliche Regelung wie. z.b. genehmigte Kurzarbeit hebelt das aus). Nachzulesen auch ab 6.6. In welchem Verhältnis steht die Betriebsvereinbarung zum Arbeitsvertrag/6.7 Tarifvertrag/6.8 Gesetz? https://www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de/ratgeber/1x1arbeitsrecht/267-betriebsvereinbarung.html

D
dieschi

19.07.2022 um 11:23 Uhr

"--> das passiert doch bei einer BV-KA? in dieser werden doch die AV-Bedingungen zu ungunsten des MA verändert?"

Aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe die von der ARGE genehmigt sein muss.

Ansonsten könnte ein AG ja alles mögliche in den Arbeitsverträgen reinkritzeln und mit Hilfe eines genehmen BR aushebeln so das er die für AN positiven Punkte für sich verbessern aber für die AN verschlechtern kann.

R
Relfe

19.07.2022 um 11:34 Uhr

@dieschi stimmt, aber damit wollte ich die grundsätzliche Fragestellung von @Muschelschubser beantworten, ob das in einer BV sein darf.

und ja, stimmt, für AN gilt das "Günstigkeitsprinzip", außer:

Werden in einem Arbeitsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit „kollektivem Bezug“ verwendet, so sind die Regelungen „betriebsvereinbarungsoffen“. Ihr Inhalt steht zur Disposition der Betriebsparteien, die durch Betriebsvereinbarung die Regelungen ändern und sogar verschlechtern können.

https://kliemt.blog/2018/04/23/vertragliche-verguetungsabrede-verschlechterung-durch-betriebsvereinbarung/

(inwieweit das Bestand haben wird etc. pp. keine Ahnung, warten wir die Rechtsprechung ab)

D
dieschi

19.07.2022 um 11:40 Uhr

@ Relfe Ja, das habe ich auch gelesen trifft aber z.b. hier nicht zu da es bei dieser Regelung um eine Schlechterstellung geht die lediglich einzelne MA betrifft die vor der BV mit "kollektiven Bezug" eine etwas bessere Stellung hatten.

In diesen Fällen ist die "Schlechterstellung" für die einzelnen MA tatsächlich zulässig.

Von daher kann man Muschelschubsers Frage, ob eine BV Arbeitsverträge aushebeln kann mEn mit "Grundsätzlich nicht, aber ..." beantworten ;)

M
merlin2019

19.07.2022 um 12:03 Uhr

@Relfe warum möchte der AG das beantragen? tatsächlich zu wenig Arbeit oder ein anderer Grund.

-> Ja, für einige AN zu wenig Arbeit.

Was passiert wenn keine Kurzarbeit vereinbahrt wird? Entlassungen?

-> Er will die AN fragen, ob Sie eine Stundenreduzierung akzeptieren und wenn nicht event. eine Änderungskündigung.

S
seehas

19.07.2022 um 12:12 Uhr

Im Prinzip ist dann das Angebot Stunden zu reduzieren und für die fehlenden Stunden einen Teillohnausgleich in Höhe des Kug zu leisten eigentlich ein faires Angebot. Auf jeden Fall deutlich besser, als einfach nur zu reduzieren.

R
Relfe

19.07.2022 um 12:13 Uhr

in dem Fall würde ich als BR versuchen eine Regelung per Arbeitszeitkonten zu vereinbaren, so das die AN "insgesamt" keine Nachteil erleiden. Da ihr bei Änderungskündigungen auch angehört werden müsst und eine Sozialauswahl für den AG aufwendig und wenig "steuerbar" ist, werdet Ihr gute Chancen haben, da etwas zu erreichen. Der AG will in einer solchen Situation sicher keine Sozialauswahl treffen und somit noch mehr Unruhe und Wechsel in den Betrieb bringen.

D
dieschi

19.07.2022 um 12:28 Uhr

Sehe ich wie Relfe, Arbeitszeitkonten sind für solche Situationen perfekte Hilfsmittel um Auftrags- Arbeitsmangel zu kompensieren. Alternativ kann der AG natürlich auch mit jedem betroffenen AN einzeln verhandeln aber von einer BV "Arbeitszeitkonten" haben alle AN und auch der AG was.

D
DummerHund

19.07.2022 um 12:29 Uhr

In jedem Fall würde ich erst mal sehen das man den Begriff interne Kurzarbeit vom Tisch bekommt. Das hat immer das Geschmäckle das das Betriebsrisiko auf die AN verteilt wird.. Bei Änderungskündigungen würde ich dem AG mit teilen das man sich intensiv um §111 BetrVG kümmern müsste. Deshalb kann es Sinn machen eine BV Arbeitszeitkonto an zu streben. Diese würde ich aber mit einer Ampelfunktion versehen. Auch könnte man rein schreiben das bei Dauerhafter schlechter Auftragslage bei Seiten zusammen in einen Rhythmus von xxx Wochen eine Überprüfung vornehmen.

R
Relfe

19.07.2022 um 12:42 Uhr

ich würde auch klären, ob man bei der Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos das Gehalt auf 100% lassen kann und später die Stunden nacharbeitet. Dabei dann aber darauf achten, dass das Risiko beim AG liegt, nicht das bei evt späteren Entlassungen oder AZ-Reduzierungen das zu "Ungunsten" der AN gerechnet werden kann.

D
DummerHund

19.07.2022 um 12:50 Uhr

Und wie gesagt Entlassungen können für den Betriebsrat § 111 BetrVG in Kraft treten lassen.

M
Muschelschubser

19.07.2022 um 13:29 Uhr

Flexible Arbeitszeit wäre auf jeden Fall eine gute Lösung. Ich wünsche auf jeden Fall viel Erfolg beim Verhandeln, denn das kann leider etwas langatmig ausfallen.

Denn ein Arbeitgeber weiß, dass dann die Zeiten vorbei sind, wo mal jemand etwas eher auf der Arbeit erscheint, oder mal eben ein paar Arbeiten über den Feierabend hinaus erledigt, ohne das minutiös aufzuschreiben.

Auch ist ein Arbeitszeitkonto erst einmal nicht zahlungswirksam und hilft dem Arbeitgeber in Zeiten fehlender Auslastung und Umsätze nur bedingt weiter.

Für die Arbeitnehmer gestaltet sich die Situation allerdings wesentlich fairer, als wenn Änderungskündigungen oder gar Entlassungen im Raume stehen würden. Auch steigt bei vielen die Bereitschaft, Spitzen durch gelegentliche Überstunden aufzufangen.

§
§§Reiter

19.07.2022 um 16:25 Uhr

Die Frage ist doch auch, warum die Arbeitsagentur abgelehnt hat. Ist der Arbeitsausfall nicht mehr ausreichend für Kurzarbeit? - Denn Du schreibst ja: "-> Ja, für einige AN zu wenig Arbeit." Also vermute ich mal "einige" reichen halt nicht. Vielleicht gibt es da ja noch "organisatorische" Optionen. Man kann ja nicht nur für den ganzen Betrieb Kurzarbeit beantragen, sondern auch für einzelne Abteilungen, wenn in einer Abteilung ein entsprechender Arbeitsausfall belegt werden kann. Wäre es evtl. denkbar all diese MA, für die zu wenig Arbeit da ist, organisatorisch in einer Abteilung zusammenzufassen? Möglicherweise ist ja dann der Arbeitsausfall in eben dieser Abteilung ausreichend, um nur für genau diese Abteilung Kurzarbeit zu beantragen.

R
Relfe

19.07.2022 um 17:48 Uhr

nur ergänzend zu §§reiter --> es geht auch auf Teamebene, es muss noch nicht mal eine ganze Abteilung sein, wenn das Team eine geschlossene Funktionseinheit ist und diese nicht mit anderen im Unternehmen vergleichbar ist.

(nur für die Kritiker: bei uns ging das in Abstimmung mit dem AA)

M
merlin2019

20.07.2022 um 11:19 Uhr

Wir haben schon seit über 2 Jahren Kurzarbeit (Corona Regelung) und der AG hat es versäumt für einige wenige AN eine Lösung zu finden, wie es mit denen weitergeht, da nicht genügend Arbeit da ist. Der max. Zeitraum für die Kurzarbeit war erreicht, daher die Ablehnung der Agentur. Jetzt müsste der AG drei Monate normal arbeiten, bevor er wieder Kurzarbeit anmelden kann. Löst allerdings nicht das Problem.

Wir werden mal schauen, was der AG jetzt vorhat und den Vorschlag der Arbeitszeitkonten in der der nächsten Sitzung diskutieren.

Vielen Dank für die Mithilfe !!!!

R
Relfe

20.07.2022 um 11:31 Uhr

wenn man 2 Jahre zu wenig Arbeit hat, dann ist nicht genehmigte KA sicher nicht die Ursache des Problemes. Das wird man auch mit Arbeitszeitkonten dann nur sehr temporär lösen können. Wie will man denn in 3 Monate die "nicht geplante Minderarbeit" gegenüber dem AA begründen? Wenn man 2 Jahren zurück analysiert, dann habt ihr ja nicht weniger Arbeit jetzt wie in den vergangenen 2 Jahren und irgendwo wird der Betrachtungszeitraum ja begrenzt sein. (vor 3 Jahren haben wir noch unzählige Überstunden gemacht wird nicht als Begründung reichen) Auch werdet ihr in 3 Monaten nicht Minderarbeit begründen können, vor dem Antrag war ja 2 Jahre und 3 Monate auch nicht mehr Arbeit vorhanden. Ich würde sagen: eurer AG ist blauäugig in Hoffnung verfallen und hat auf bessere Zeiten gewartet.

mMn werdet ihr den Personalbestand oder die Arbeitsstunden dem Arbeitsaufkommen anpassen müssen. Unschön aber nach 2 Jahren zu wenig Arbeit ist es sinnvoll auch darüber mal nachzudenken, bevor größerer Schaden entsteht.

Ihre Antwort