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Q-Matrix Mitbestimmung???

B
Beärle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

unsere GF plant die Einführung einer Q- Matrix Datenbank zur Qualifizierung von Service und Schulung unserer Monteure, um die anschliesende Auswahl des geeigneten Monteurs für zukünftige Einsätze zu koordinieren.

Durch die Informationen sollen Ausbildungsmängel gezielt aufgedeckt werden.

Meine Frage hierzu wäre: Der Betriebsrat wurde in keinster Weise auf die Einführung eines solchen Instruments informiert. Haben dies jetzt erst "hintenherum" erfahren.

Wie seht Ihr das im Hinblick des Datenschutz? Wir haben aktuell keinen Beauftragten im Betrieb! Folgende Daten werden erhoben: Name Vorname, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnisse, höhe des Ausbildungsstand, Grundkenntnisse, selbständiges Arbeiten. Lehrer, Experte, Abteilung, Niederlassung.

Wer hat Erfahrungen mit solchen Q- Matrixen, hat mir eventuell jemand von Euch eine BV dazu????

Vielen Dank im Voraus für Euere Beiträge. Leider kann ich im Moment nicht mehr dazu sagen da mir die Infos fehlen. Ich hoffe das ist erst mal aussreichend.

MFG

Beärle

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Community-Antworten (4)

B
BloodyBeginner Akzeptiert

03.12.2013 um 21:17 Uhr

Fast jede Software fällt auch unter den §87 Abs. 1 Nr. 6 - also Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt (geeignet !!!)sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Als BR seid ihr damit bei der Einführung voll mit im Boot und ihr könnt gegen die Einführung und Nutzung stimmen. Will der AG es doch einsetzen, muss er die Einigungsstelle anrufen. Idealerweise sollte jede Software vor der Einführung dem BR vorgestellt werden und dann nach Möglichkeit Regularien für die Nutzung festgehalten werden - damit keine Leistungs- und verhaltenskontrolle stattfindet oder Erkenntnisse aus der Nutzung Software dafür nicht genutzt werden dürfen. Datenschutz ist kein einfaches Feld - der BR kann sich auf diesem Gebiet ja auch selbst kundig machen durch Schulung. Datenerhebung muss immer zweckgebunden sein und es gilt auch die Datensparsamkeit, Zugriffsbeschränkungen und Löschfristen. Oftmals ist die Nutzung durch den §32 BDSG abgesegnet, aber nicht unbedingt.

H
Hartmut

03.12.2013 um 21:06 Uhr

Hallo Beärle, zum Datenschutz kann ich leider nicht viel sagen. Wahrscheinlich ist das ein eher unkritischer Aspekt, da ja die Daten beim AG ohnehin bekannt sind, und auch nur für interne Zwecke verwendet werden.

Allerdings hat der AG mit der Einführung des Systems eure Mitbestimmung übergangen, die ihr nach §87 Abs. 1 Nr. 6 habt. Es handelt sich für mich zweifelsfrei um ein System zur Leistungskontrolle, das ist ja bei Q-Matrix-Systemen der Sinn der Sache. Und es reicht zur Mitbestimmung aus, dass ein technisches System objektiv zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle geeignet ist; eine tatsächliche Kontrollabsicht muss nicht bewiesen werden (s. Fitting, Däubler).

Das System könnt ihr m.E. abschalten lassen. Besser jedoch wäre es, damit nur zu drohen, um einen ganz anderen Wunsch durchzusetzen.

E
EightBall

03.12.2013 um 23:12 Uhr

Ich möchte allen BR den neuen Däubler 'Internet und Arbeitsrecht' empfehlen. Da werden solche Fragen super beantwortet.

G
gironimo

04.12.2013 um 10:32 Uhr

Ich würde an Eurer Stelle den AG auffordern, das Projekt zu stoppen und zunächst Eure Mitbestimmungsrechte zu beachten (§ 87 BetrVG).

Gleichzeitig solltet Ihr von Eurem Informationsanspruch aus dem § 80 BetrVG gebrauch machen und umfassende Informationen über die Datenbank, deren Funktion und geplante Nutzungsdetails einfordern. Für eine BV solltet Ihr aus meiner Sicht einen Sachverständigen hinzuziehen.

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