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Missbrauch Arbeitnehmer auf Abruf

T
Tobistef
Jan 2018 bearbeitet

Frage an die es wissen könnten: Was ist mit einem Arbeitnehmer auf Abruf, der im Endeffekt nicht ein solcher behandelt wird, sondern gem. Dienstplan, seit Jahren genauso behandelt, wie alle anderen Arbeitnehmer und auch genau so im Dienstplan verplant wird, wie alle anderen! Hat dieser Anspruch der sein Arbeitsvertrag ergibt, nicht ein Missbrauchscharakter der den § 615 BGB aushebelt. Und demzufolge hat dieser nicht Anspruch auf einen normalen Arbeitsvertrag.

Wer Erfahrung dazu hat, bitte mir seine Meinung mitzuteilen.

Gruss Tobistef

1.08204

Community-Antworten (4)

H
Hoppel

02.12.2013 um 07:26 Uhr

@ Tobistef

Deine Frage ist nicht nachvollziehbar. Schreib doch einfach, worum es konkret geht.

G
gironimo

02.12.2013 um 09:26 Uhr

seit Jahren genauso behandelt< Das spricht dafür, dass sich der Arbeitsvertrag stillschweigend konkretisiert hat. Da Du aber den 615 erwähnst, geht es wohl nicht nur um die Art der Beschäftigung sondern auch um Geld ? ??

K
Kölner

02.12.2013 um 09:35 Uhr

...vor allem: Man kann ja ein KAPOVAZ Arbeitsvertrag haben und dennoch im Dienstplan eingeteilt sein.

P
Pjöööng

02.12.2013 um 11:09 Uhr

Wenn ich es richtig interpretiere, dann haben wir es mit einem AN zu tun, der einen "Arbeit auf Abruf" Vertrag hat, aber Vollzeit eingesetzt wird und der unter Umständen unbezahlt nach Hause geschickt wird, wenn keien Arbeit da ist?

Da lohnt es sich, mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz auseinanderzusetzen:

"§ 12 Arbeit auf Abruf (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. (2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. (3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren."

Ist denn eine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit vereinbart? Falls ja, wie hoch ist diese? Falls keine vereinbart ist, dann gölte (sofern kein anderslautender Tarifvertrag vorliegt) eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche vereinbart.

Das BAG hat vor einiger Zeit festgelegt, dass die vereinbarte Arbeitezeit nur entweder um maximal 25% überschritten oder um maximal 20% unterschritten werden darf.

Bei 10 Stunden pro Woche im Vertrag wäre also nur ein Abruf von maximal 12,5 Stunden pro Woche möglich. Wird dauerhaft mehr Arbeit abgerufen, dann liegt offensichtlich eine einvernehmliche Vertragsänderung vor. Liegt also der Abruf dauerhaft bei 40 Stunden pro Woche, dann muss der Vertrag einvernehmlich auf mindestens 32 Stunden pro Woche angehoben worden sein. Diese 32 Stunden sind in jedem Falle zu vergüten.

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