Erstellt am 29.11.2013 um 16:44 Uhr von gironimo
unbedingt notwendig. Ihr müsst aber den AG darüber nicht unbedingt aufklären.
Ist der BR nicht gehört worden, muss der betroffene innerhalb der 3 Wochenfrist klagen.
Erstellt am 29.11.2013 um 16:47 Uhr von rtjum
ich denke auch so, aber unser BRV sieht das anders, da ja Probezeit und der passus im Vertrag.
Ich sag ich kann im BetrVG nichts finden das für die meinung unseres BRV spricht aber er ist so überzeugt davon..
Erstellt am 29.11.2013 um 16:56 Uhr von Hoppel
Man, man, man ... solche BRM (BRV) braucht man nicht wirklich!
Im § 102 BetrVG steht: (1) Der Betriebsrat ist VOR JEDER KÜNDIGUNG zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Euer BRV soll doch bitte erklären, warum eine Kündigung in Probezeit keine Kündigung i.S.d. BetrVG ist ...
Erstellt am 29.11.2013 um 16:57 Uhr von blackjack
BAG 16.09.2004 – 2 AZR 511/03
Erstellt am 29.11.2013 um 17:17 Uhr von gironimo
.... aber ist doch gut, wenn keine Anhörung stattfindet. Ist doch eine der ganz begrenzten Möglichkeiten für einen AN in der Probezeit, trotzdem zu klagen - und mit hoher Sicherheit auch Recht zu bekommen.
Etwas anderes wäre es ja nur, wenn der AN einen befristeten Vertrag auf Probe (Sachgrundbefristung) nach dem TzBfG hat. Der würde ggf. einfach auslaufen- eine Kündigung gar nicht stattfinden..
Erstellt am 29.11.2013 um 17:35 Uhr von Hartmut
Eben. Der BR ist nicht der Oberlehrer des AG. Wenn der AG darauf besteht, einen Formfehler zu begehen, der die Kündigung platzen lässt - bitte!
Ich überlege grade etwas ganz anderes: Kündigung JEDERZEIT?? Das ist ungewöhnlich, während der Probezeit gelten normalerweise 2 Wochen Kündigungsfrist. Eventuell ein im Kündigungsschutzprozess nützlicher Punkt.
Erstellt am 29.11.2013 um 18:36 Uhr von Hoppel
Ich lese nur, dass hier ein BRV überzeugt ist, der AG müsse den BR nicht zur Kündigung in Probezeit anhören ...
Es geht doch ganz offensichtlich nicht darum, dass dieser BRV dem AN einen Gefallen tun will und entsprechend nicht den Oberlehrer des AG spielen will ...
Aber wirklich super, dass TE diese Ignoranz auch noch als "Gewinn" im Sinne des AN verkaufen wollen ...
Erstellt am 29.11.2013 um 18:43 Uhr von Topas
Bruder Hoppel spricht in Rätseln?
Erstellt am 29.11.2013 um 20:28 Uhr von thommi
Hartmut solltest dich noch einmal mit dem Thema Kündigung in der Probezeit befassen auch mit der Rechtsprechung. Klar JEDERZEIT ggf auch noch am letzten Tag der Probezeit. Dann arbeitet der AN nur noch 2 Wochen.
Erstellt am 29.11.2013 um 20:29 Uhr von Charlys
Erstellt am 04.12.2013 um 14:45 Uhr von Hartmut
thommi, ich verstehe dein Verständnisproblem. Lass uns die Sache rein logisch betrachten. Im Vertrag der MA steht, so rtjum, dass der Arbeitsvertrag _jederzeit_ beendet werden kann. Das kann auf zwei Weisen interpretiert werden. Erstens, man darf die Kündigung jederzeit aussprechen, und dann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen (mal von der BR-Anhörung abgesehen). Das ist wahrscheinlich _nicht_ gemeint, denn es ist selbstverständlich. So gesehen könntest du auch einen 20-jährigen Mitabeiter jederzeit kündigen. Es kann also nur so gemeint gewesen sein, dass die Kündigung jederzeit ausgesprochen wird und dann auch in diesem Moment wirksam ist.
Ist die Sachlagejetzt klarer geworden? Oder soll ich ein wenig weiter ausführen? (gerne!)
Erstellt am 04.12.2013 um 15:43 Uhr von Kulum
Hartmut, bevor du dich hier um Kopf und Kragen redest leg die Logik beiseite und schau in §622 Abs.3 BGB - soviel zur "Sachlage"
Auch dem Richter wäre völlig schnuppe, was evtl. im Vertrag gemeint sein könnte, wenn eine eindeutige Regelung im Gesetz zu finden ist.
Du glaubst gar nicht, was ich für Quatsch schon in Arbeitsverträgen gelesen habe.
rtjum, die richtige Antwort kam schon §102 BetrVG - sollte aber nicht nur euer BRV kennen.
Hoppel, ein TE ist der Threat-Ersteller. Hat der tatsächlich so argumentiert wie von dir unterstellt?