Erstellt am 27.05.2014 um 09:23 Uhr von pillepalleTR
Fitting, 26. Auflage §102 Rn 21 "(...) dass der AG den BR schriftlich oder mündlich zu Händen des BR-V oder des Vors. des (...) Personalausschusses von der vorgesehenen Kündigung unterrichtet hat (...)"
Und weiter: "Die Unterrichtung braucht auch bei sehr komplexen Kündigungssachverhalten nur mündlich erfolgen (...)"
Also mündlich: ja!
Aber: an den BR-V bzw. im Falle der Verhinderung an den Stellv.!
EDIT: ...oder halt an den PA-Vors.
Erstellt am 27.05.2014 um 09:35 Uhr von gironimo
Es kommt darauf an. Natürlich geht mündlich. Die Frage ist nur, ob die mündliche Information möglicher Weise so dürftig und vom betriebsüblichen Umfang abweicht, dass der BR davon ausgehen konnte, dass eine konkrete Anhörung noch erfolgt. Grundsätzlich beginnt die Frist immer erst dann, wenn alle Informationen geliefert wurden.
Wenn aber der AG keine weiteren Infos liefern wollte als die, die er mündlich mitgeteilt hat, läuft die Frist.
Im Zweifel: Fragen "war es dass ?" (Aber bitte auf keinen Fall aufzählen, was noch fehlt!) Oder davon ausgehen, dass die Frist läuft.