Erstellt am 23.08.2013 um 08:43 Uhr von gironimo
Wie soll er es wissen?
Wenn Ihr ihm offiziell mitgeteilt habt, dass Ihr Euch nicht äußert, habt Ihr Euch doch geäußert. Also kann er kündigen.
Vermutet er es nur, muss er warten.
Erstellt am 23.08.2013 um 10:18 Uhr von Lexipedia
Der AG kann erst nach Fristverstreichung kündigen. Es sei den der BR hat eine entgültige Stellungnahme abgegeben. Wir können es uns ja immernoch sonst überlegen ;)
Erstellt am 23.08.2013 um 10:34 Uhr von Pjöööng
"Es sei den der BR hat eine entgültige Stellungnahme abgegeben."
Nicht "endgültig", sondern "abschließend"! Es ist also zu prüfen, ob die Stellungnahme des BR "abschließend" ist.
"Wir haben beschlossen, die Frist vertreichen zu lassen."
Der BR hat also einen Beschluss gefasst und dieser hat nu durch die Übermittlung an den Arbeitgeber Außenwirkung erlangt. Mit der Außenwirkung kann der Beschluss nicht mehr zurückgenommen werden. Der BR ist an seinen Beschluss gebunden.
Von daher ist diese Stellungnahme abschließend und die Kündigung kann erfolgen.
Erstellt am 23.08.2013 um 10:50 Uhr von IInonameII
...aber wenn wir doch beschlossen haben die Frist verstreichen zu lassen, heißt das doch, dass die Frist erst mal abgewartet werden muss und dann erst gehandelt (die Kündigung raus geschickt) werden kann?
Erstellt am 23.08.2013 um 10:54 Uhr von Hoppel
@ ALL
Der Beschluss lautet, dass der BR die Frist verstreichen lässt. Das bedeutet ja nun nicht, dass der BR einer Kündigung vor Ablauf der Anhörungsfrist zugestimmt hat.
Also kann der AG auch erst nach Ablauf der Anhörungsfrist kündigen und NICHT im Moment der Kenntnisnahme dieser Beschlussfassung.
Erstellt am 23.08.2013 um 11:43 Uhr von blackjack
3. Der Arbeitgeber kann auf Grund einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats regelmäßig vor Ablauf der Frist des BETRVG § 102 Absatz 2 BetrVG die Kündigung aussprechen.
Erstellt am 23.08.2013 um 12:03 Uhr von Hoppel
@ blackjack
Es kann eben nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine abschließende Stellungnahme handelt.
" Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist mit, er wolle "die Frist verstreichen lassen", so soll dies nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hessisches LAG vom 21.11.1986 - 13 Sa 455/86 - BB 1987, 1324) keine "abschließende Stellungnahme" des Betriebsrates im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sein. Denn der Betriebsrat habe zum Ausdruck gebracht, dass er gerade die Wahrung der Frist fordere."
Es gibt aber auch andere Meinungen. Schön aufgedröselt im Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, 22. Oktober 2009 – 2 Sa 1186/09
Erstellt am 23.08.2013 um 17:42 Uhr von Tanzbär
Warum habt ihr ihm denn den Beschluss mitgeteilt?
Frist verstreichen lassen bedeutet doch nichts anderes, als ihn warten/zappeln/toben lassen. Und irgendwann ist die Frist verstrichen und dann kann er fragen, was ist, oder er lässt es und kündigt.
Erstellt am 23.08.2013 um 17:47 Uhr von Hartmut
@Hoppel: Klasse Recherche! Wieder was dazu gelernt! :)
@IInonameII: Bitte entschuldige vielmals, es ist gewiss nicht meine Art, den Fragesteller zu schelten. ALLERDINGS: Dem AG mitzuteilen, dass man vorhabe, die Frist verstreichen zu lassen, ist nicht das Klügste, was man tun kann. Man kann es vergleichen mit einem Kind, das ruft: "Ich hab mich jetzt versteckt Papa, aber ich sage dir nicht, dass ich unter dem Tisch bin!"
Ernsthaft. Diese Wochenfrist ist vom Gesetzgeber eigentlich dazu gedacht, dem BR eine Bedenkzeit zu geben. Wie kann man sich aber "bedenken"; wenn man von vornherein weiß, was man vorhat zu tun?
Versucht mal zu retten was geht: "Jaaaa, wir wollen die Frist wohl verstreichen lassen, aber nur, um DANN erst zu einem Ergebnis zu kommen. Es kann positiv ausfallen oder negativ." Schwach, aber einen Versuch ist's wert.