Erstellt am 29.11.2013 um 15:26 Uhr von schmitti
Nein, kein Rechtsanspruch!
Im Gegenteil, der AG muss eine Abmahnung zeitnah aussprechen.
Das BRM darf aber auch im Urlaub teilenehmen.
Erstellt am 29.11.2013 um 15:34 Uhr von Kölner
Eine Abmahnung muss NICHT zeitnah erfolgen...
Es sei denn du definierst zeitnah sehr gedehhhhhhhhhhnt
Erstellt am 29.11.2013 um 16:27 Uhr von gironimo
und der AN kann auch auf dem BR-Mitglied seines Vertrauens bestehen.
§82 Abs. 2 BetrVG und die dazu gehörende Rechtsprechung gibt den Anspruch (siehe auch Kommentare zum BetrVG wie z.B. Fitting, Däubler oder andere)
Da ja offenbar klar ist, dass es auf eine Abmahnung hinausläuft brennt auch terminlich nichts an (da gebe ich Kölner recht). Jedenfalls kann die warten, bis der BR aus dem Urlaub ist. Ist ja ein überschaubarer Zeitrahmen.
Erstellt am 29.11.2013 um 16:41 Uhr von thommi
Die Abmahnung muss zeitnah nach Bekanntwerden der Verfehlung erfolgen. Es gibt zwar keine gesetzliche Frist, aber ist zu viel Zeit verstrichen, dann muss ein Arbeitgeber nicht mehr mit einer Abmahnung rechnen und aus diesem Grund ist eine dann erfolgende Abmahnung unzulässig.
http://www.rechtsfragen-report.de/abmahnung-im-arbeitsrecht/
§ 82 Abs. 2 gibt zwar das Recht der Hinzuzieung eines BRM seines Vertrauens. Aber ersten nicht bei allen Gesprächen, weiter ergibt sich nicht daraus, dass eine AG ein Gespräch wegen des Urlaubes einers BRM, könnte ja 6 Wochen Urlaub auch haben, zu verschieben. Dazu habe ich auch nie ein anderslautendes Urteil gelesen.
http://www.gloistein-partner.de/hinzuziehung-des-betriebsrats-zum-personalgespraech-was-ist-von-arbeitgeber-arbeitnehmer-und-betriebsrat-zu-beachten
http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/personalgespraeche-wer-muss-teilnehmen-wer-darf-auch-dabei-sein_218_78460.html
Erstellt am 29.11.2013 um 16:46 Uhr von KarlEgon
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen
BAG v. 16.11.2004 – 1 ABR 53/03
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen
(§ 82 Abs.2 Satz 2, § 23 Abs.3 Satz 1 BetrVG)
Bei Personalgesprächen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergeben. Dies gilt jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein uneingeschränkt auf die Feststellung eines entsprechenden Hinzuziehungsrechts gerichteter Globalantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
Der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf die Hinzuzie-hung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch begründet für den Arbeitgeber eine ent-sprechende Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz, bei deren grober Verletzung der Be-triebsrat im Wege der Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen kann.
Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat einen Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG deshalb nicht verfolgen kann, weil das Bestehen der Verpflichtung des Arbeitgebers noch ungeklärt ist und es schon aus diesem Grund an einer „groben“ Pflichtverletzung fehlt, kann der Betriebsrat das Bestehen dieser Pflicht mit Hilfe eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, um im Wiederholungsfall nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen zu können (BAG v. 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 = DB 2005, 504 = ZBVR 2005, 98).
Ein rechtsanspruch auf Verschiebung wegen Urlaub eines BRM des Vertrauens gibt es nicht!
Erstellt am 29.11.2013 um 16:54 Uhr von blackjack
Nach dem Urteil des Senats vom 15. 1. 1986 gibt es keine gesetzliche "Regelausschlußfrist", innerhalb derer eine Pflichtverletzung abgemahnt werden muß.
Erstellt am 29.11.2013 um 17:12 Uhr von kratzbuerste
Oh Mann - wie vertretet Ihr Eure AN?
Der AN kann ein BR-Mitglied seines Vertrauens gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG auch hinzuziehen wenn: (...) und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden (...)
Und das ist ja wohl bei Abmahnungen der Fall. Da sollte man nicht so sehr auf die unvollkommenen Statements von RAs im Internet hören. Um Aufhebungsverträge geht es hier doch gar nicht.
Und wie lange der Urlaub des BR-Mitglieds ist wissen wir nicht. Ihr denkt immer gleich an den schlimmsten Fall.
Ich bin auch der Meinung: Der Chef kann so lange warten.
Erstellt am 29.11.2013 um 17:24 Uhr von Hartmut
Hallo fragenderBR, um die Beantwortung deiner Frage, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, möchte ich mich gerne drücken. :)
Statt dessen appelliere ich an den Diplomaten in dir. Versuch doch mal zu vermitteln, und zwar gleich doppelt: Dem AG solltest du die Terminverschiebung schmackhaft machen. Vielleicht ist ja irgend ein 'Deal' drin, der vertretbar ist. Und den MA solltest du überreden, dass er zumindest mal die Möglichkeit überschläft, ob es denn irgend ein anderes der netten BRM auch sein darf.
Erstellt am 29.11.2013 um 17:57 Uhr von Charlys
kratzbuerste
von AG kann wenn er möchte war / ist doch gar nicht die Rede.
Lese doch bitte dir Frage und antworte dann passend!
Es wurde nie der Anspruch aus § 82 bestritten. Doch auch hier besteht siehe auch BAG nicht immer ein Anspruch auf Hinzuziehung eines BRM
.........Frage: Besteht ein Rechtsanspruch darauf, den Termin zu verschieben, so dass dieses BR-M auch teilnehmen kann? Wenn ja, wo steht's?......
Es gibt kein Rechtsanspruch daruf, dass ein AG einen Gesprächstermin ggf auch einen Termin zur Aussprache einer Abnahmnung "VERSCHIEBEN MUSS".
Übrigens, eine Abmahnung kann auch der hier Abmahnberechtigte des AG mündlich, ggf sofort nach Erfolg der abgemahnten Maßnahme aussprechen. Dann besteht ggf nur ein Beweiproblem. Auch hier muss dann der AG nicht warten, dass der AN ein BRM anrufen kann.
Erstellt am 29.11.2013 um 18:11 Uhr von KarlEgon
Weder in Gesprächen, in denen Mitarbeitern Arbeitsanweisungen erteilt werden, noch in Gesprächen, in denen Abmahnungen erteilt werden, erlaubt der Gesetzgeber in § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds (LAG Hamm, Beschluss v. 19.10.2007, 10 TaBV 67/07).
Erstellt am 29.11.2013 um 18:26 Uhr von kratzbuerste
KarlEgon - erst einmal lesen
in dem von Dir zitierten Urteil heißt es:
"Nicht jedes Mitarbeitergespräch, in denen Arbeitsanweisungen verbunden mit Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt jedoch ein Gespräch dar, in dem mit dem Arbeitnehmer die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden" Vielmehr sei der Einzelfall maßgeblich.
Daraus spricht doch deutlich, dass Deine Meinung schlichthin falsch ist. Sie trifft bestenfalls auf einen Teil der denkbaren Fälle zu (wir kennen den Fall noch nicht einmal)
und Charlys:
Der AG wird wohl warten müssen. Stelle Dir vor, der BR ist nur nicht mehr im Hause - was dann - muss dann der AN auf sein Recht verzichten? Wohl kaum. Die Frage ist doch höchstens, wie lange der Chef warten mus.
Erstellt am 29.11.2013 um 20:34 Uhr von Charlys
Kratzbürste, lese doch einfach einmal den LAG Beschluss, bei Abmahnung KEIN § 82. Weiter muss ein AG nicht ein Personalgespräch verschieben, weil das BRM des Vertrauens nicht greifbar ist. Dann muss sich der AN halt ein anderes BRM aussuchen.
Wenn du anderer Meinung bist, einfach Urteil benennen.
Also,der AG muss Personalgespräche nicht nach dem Urlaubs oder Krankheitsplan der BRM richten, terminieren.
Erstellt am 29.11.2013 um 20:45 Uhr von thommi
Kratzbürste, ich selbst war nach einem Unfall einmal 3 Monate AU. Da konnten die AN nicht sagen AG alles um 3 Monate verschieben. Weiter, der AN hat zwar das Recht ein BRM des Vertrauens mit zu nehmen, das BRM ist aber nicht verpflichtet dafür ggf einen Urlaub oder Freizeitausgleich zu verschieben. Denn auch hier ist jedes BRM Weisungsfrei.
Erstellt am 30.11.2013 um 10:46 Uhr von kratzbuerste
Charlys - ich beziehe mich genau auf das Urteil, dass Du zitierst.
Es wird dort nur gesagt, dass nicht alle Fälle einer Abmahnung automatisch zur Hinzuziehung eines BR berechtigen. Aber eben doch viele.
Das Gericht hatte den Antrag abgelehnt, weil der Antrag zu weitreichend war und zu viele Möglichkeiten zuließ. Also ein Formfehler - nicht ein grundsätzliches NEIN.
Erstellt am 30.11.2013 um 23:24 Uhr von ganther
über das Urteil brauch man sich doch nicht streiten. Einfach lesen...
Aber: der AG muss nicht warten bis ein BRM vielleicht irgendwann aus Urlaub/Krankheit zurück ist