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Ausübung von mehreren Arbeitsplätzen in einer Leitwarte

M
Maxtan92
Jul 2022 bearbeitet

Hallo zusammen!

In unserem Betrieb gibt es mehrere Leitwarten, die jeweils mit mehreren Arbeitsplätzen bzw. Steuerbereichen ausgestattet sind, im konkreten Beispiel sind dies vier und jede:r AN kann auch jeden Arbeitsplatz bedienen. Aufgrund von Personalmangel kommt es inzwischen gehäuft (teilweise bei bis zu 1/3 der Schichten) vor, dass ein Arbeitsplatz nicht besetzt wird, und dieser Steuerbereich dann einem der anderen Arbeitsplätze mit übertragen wird. Da der Betroffene Arbeitsplatz nachts aufgrund des niedrigeren Arbeitsaufkommens nicht besetzt wird, ist der dann "erweiterte Arbeitsplatz" auch immer derselbe.

Tarifvertraglich gibt es hierzu keine Regelung. Wir haben nun als Betriebsrat vor bereits geraumer Zeit eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der die Übernahme dieser dann beiden Posten pro Schicht mit 50€ brutto zusätzlich vergütet wird. Da sich das Problem nun aber derart verschärft hat, sehen wir eine deutliche Überbelastung und wollen daher zumindest die monetäre Kompensation erhöhen oder ein Modell einführen, in dem die zusätzliche Arbeitsbelastung teilweise als Arbeitszeit gut geschrieben wird. Der AG beruft sich nun darauf, dass er diese Zahlung ja freiwillig leistet und dazu nicht verpflichtet sei und selbige ja als Honorierung ausreichen dürfte. Er sehe keinen Grund eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Unsere Frage ist nun: Darf der Arbeitgeber einseitig anordnen, dass eine Person beide Arbeitsplätze bedient? Und wenn ja, haben wir eine Handhabe gegenüber dem AG, dass diese Mehrbelastung dementsprechend ausgeglichen wird? Eine Nichtbedienung bzw. Weigerung kommt leider nicht wirklich in Frage, da es sich um einen sicherheitsrelevanten Bereich handelt.

Beste Grüße Max

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Community-Antworten (4)

D
DummerHund

16.07.2022 um 21:03 Uhr

Das hängt doch davon ab was genau in der BV steht und sollte da nix geregelt sein im AV. So wie man es hier liest handelt der AG ja korrekt; wahrscheinlich auch weil der BR bei Abschluss der BV nur an aktuellen dingen gedacht hat und nicht an die Zukunft.

M
Maxtan92

17.07.2022 um 12:56 Uhr

In der BV ist lediglich geregelt, dass diese Zusatzzahlungen aufgrund von Personalengpässen als Anerkennung der Einsatzbereitschaft der AN geleistet werden (u.a für die Übernahme von zusätzlichen Schichten, bei Verlängerung der Schicht oder eben Bedienung von mehreren Arbeitsplätzen.) Es ist keine Rede von einer Verpflichtung dies auch tun zu müssen. In den Arbeitsverträgen ist hierzu ebenfalls keine Klausel enthalten, hier wird nur auf die Tarifverträge verwiesen, welche für diesen Fall aber keine Regelungen enthalten. Ob der AG mit der einseitigen Anordnung von Quasi-Mehrarbeit aufgrund von Personalmangel korrekt handelt ist ja gerade die Frage.

M
Maxtan92

17.07.2022 um 13:13 Uhr

Habe gerade noch einmal nachgesehen: Es handelt sich lediglich um eine Regelungsabrede zur Arbeitssituation und nicht um eine Betriebsvereinbarung, welche erstmals zu Beginn der Coronapandemie vereinbart und inzwischen erneut verlängert wurde.

L
lolium

18.07.2022 um 11:37 Uhr

ich glaube die Frage, ob der AG hier korrekt handelt lässt sich nicht so ohne weiteres klären. Im Zweifelsfalle müsste das ein Gericht tun.

Der AG hat ein Weisungsrecht, was konkret der Arbeitnehmer wann und wo zu tun hat. Er muss allerdings billigendes Ermessen wahren, d.h. beide Seiten gegeneinader abwägen. Erst mal müsst ihr dem wohl folge leisten.

Ich sehe hier Handlungsmöglichkeiten des BR:

  1. Die Kollegen schreiben Gefährdungsanzeigen und zeigen ihre Belastungen an - passiert dann nichts, dann Beschwerde nach §§ 84/85 BetrVG - BR dringt beim AG auf Abhilfe - passiert immer noch nichts: BR ruft Einigungsstelle an um die Berechtigung der Beschwerde feststellen zu lassen. AG ist dann zur Abhilfe verpflichtet.

  2. Mitbestimmung nach § 87,1 satz 7 beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ihr könnt eine Gefährdungsbeurteilung einfordern. Stellt diese durch eine dauerhaft dünne Personaldecke eine Gefährdung für die Beschäftigten fest, sind wir wieder beim Thema Einigungsstelle. Dazu kommt § 3 ArbSchG: AG hat für eine geeignete Organisation zu sorgen.

Geht leider meist alles andere als schnell. D.h. die Belastungen sind erst mal da.

Die Möglichkeiten mehr Geld durchzusetzen sind gering. Entgeldbestandteile ist Tarifhoheit und können nicht in einer BV geregelt werden, bleiben also freiweillig.

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