Erstellt am 29.11.2013 um 14:33 Uhr von Bürokrat
Hallo! In punkto Beschäftigungssicherung kann ich nichts sagen, aber warum um Himmels willen AUFHEBUNGSVERTRÄGE?! So etwas kann man als AN doch allenfalls dann unterschreiben, wenn man schon eine Anschlußbeschäftigung gefunden hat, früher aus dem Unternehmen ausscheiden möchte als die Kündigungsfrist noch dauern würde und wenn man mit dem Aufhebungsvertrag obendrauf noch eine dicke Abfindung erhält. Ansonsten bedeutet ein Aufhebungsvertrag doch (im Gegensatz zur fristgerechten Kündigung durch den AG), dass man die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, man kriegt eine dreimonatige Sperrfrist beim ALG I, die Abfindung wird angerechnet usw.
Erstellt am 29.11.2013 um 16:54 Uhr von gironimo
Da können wir Dir leider nicht helfen. Wir kennen weder Euren Betrieb noch die Situation so genau, dass wir sinnvolle Ratschläge geben könnten.
Vielleicht könnt Ihr die Gewerkschaft um Hilfe bitten, die ja meist den Betrieb und die Branche gut kennt.
Es gibt zwar den § 92a BetrVG, aber mit dem kann man zwar den AG zu Beratungen zwingen - damit hat es sich dann aber auch schon. Wenn er nicht will, wird er gute Argumente finden Eure Vorschläge abzuschlagen. Vielleicht hilft es, wenn Ihr einen Mitarbeiter der Arbeitsagentur hinzuzieht. Vielleicht motiviert das den AG zur besseren Zusammenarbeit.
Erstellt am 30.11.2013 um 23:54 Uhr von ganther
in einer solchen Situation ist es besonders wichtig die Möglichkeiten des WA auszuschöpfen. Damit ändert ihr zwar nicht wirlich etwas aber es hilft ungemein die Sache zu verstehen. Vielleicht ergeben sich daraus auch Hinweise auf eine einheitliche Unternehmerentscheidung. So kommt man ggf auf die erforderliche Anzahl MA für Interessenausgleich/Sozialplan