Arbeitnehmerüberlassung und BetrVG §99
Hallo, Wer hat Erfahrungen mit dem AÜG § 14 (3) wonach dann wiederum die Mitbestimmung nach § 99 faßt?
Bei uns ganz konkret: Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zwischen AG und Gewerkschaft abgeschlossen.
Geltungsbereich für alle bei unserer Fa. beschäftigten Arbeitnehmer.
Greift der Tarifvertrag mit dem entsprechenden § dann auch bei überlassenen Arbeitnehmern nach dem AÜG ? Oder steht dem § 14 (1) entgegen?
Mit der Hoffnung auf Antwort Gruss jp
Community-Antworten (6)
27.02.2007 um 23:24 Uhr
JP, wenn der Verleiher TV gebunden ist, gilt der neue TV nicht für die LeihAN, sonst ja.
28.02.2007 um 00:01 Uhr
danke Lotte für die schnelle Antwort, im Klartext heisst dass, wenn ichs richtig verstanden habe: Auch wenn unser Haustarifvertrag u. U. für den enliehenden Arbeitnehmer der Bessere wäre, kommt für ihn der seines Arbeitgebers (Verleihertarifvertrag) zur Geltung, trotz des entsprechenden § in unserem Sanierungstarifvertrag welcher den Geltungsbereich expliziet auf alle Beschäftigten unseres Unternehmens einbezieht?. Gruss jp
28.02.2007 um 00:04 Uhr
jp,
Leiharbeitnehmer sind nicht Beschäftigte = Arbeitnehmer EURES Unternehmens! In dieser Beziehung greift der 99er überhaupt nicht durch; deren Gehalt wird nicht von Eurem sondern von deren AG bezahlt!
28.02.2007 um 20:57 Uhr
hallo und Danke für die Antworten, @Fayence...über den Status der Leiharbeiter sind wir uns schon im Klaren, nach dem AÜG § 14 (3) sind wir aber mit dem BetrVG und dem 99 wieder im Boot.
Ich bringe es mal auf den Punkt: Unser Sanierungstarifvertrag beinhaltet einen § welcher den Geltungsbereich dokumentiert und dort heisst es wörtlich::: "Dieser Tarifvertrag gilt für alle bei unserem AG beschäftigten Arbeitnehmer"
Da wir Lohndumping verhindern möchten, was durch die Entleihung eintreten wird, werden wir die Zustimmung nach § 99 verweigern.
Uns geht es aber nicht um die prinzipielle Verweigerung was Leiharbeiter angeht, nur möchten wir, dass diese Arbeitnehmer nicht unter noch schlechteren Konditionen als unsere Kollegen und wir, für unseren AG ihre Leistung bringen sollen. Aus diesem Grunde suchen wir nach stichhaltigen Argumenten bzw. noch besser, nach Rechtsgrundlagen. Dabei steht im Hintergrund immer unser Sanierungstarifvertrag. Gruss jp
28.02.2007 um 21:18 Uhr
hallo Fayence, danke für den link, mach mich sogleich über ihn her.... Gruss jp
28.02.2007 um 21:45 Uhr
@Fayence sehr guter link...die Seite kannte ich noch nicht....hab allerdings auch nicht nach ihr gesuchtg du hast mir/uns damit eine gute Hilfestellung aufgezeigt. Gruss jp
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
Ich habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Zustimmung des BR bei neuen Öffnungszeiten
Hallo, habe ja schon mal erwähnt, dass wir ein völlig neuer BR sind und noch viel lernen müssen, wir versuchen nun wirklich unser Bestes, werden aber vom alten BR nicht anerkannt und er macht auch
Ersatzmitglied in Arbeitnehmerüberlassung
Eines unserer Ersatzmitglieder müsste aufgrund der Listenreihenfolge zur nächsten BR-Sitzung geladen werden. Dieses Ersatzmitglied ist z. Z. im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (befristet) in einem
Lohnerhöhung zu spät - Über welchen Zeitraum hinweg kann man die zu wenig gezahlten Lohnerhöhungen rückwirkend einfordern?
Ich habe eine Frage zum Thema Lohnerhöhungen. Den Mitarbeitern unseres Betriebs werden laut Arbeitsvertrag nach jeweils sechs, zwölf sowie 24 Monaten Lohnerhöhungen zugesichert. Nun haben wir folgend
zu wenig Kandidaten - BR-Größe herabsetzen
Wie wird verfahren, wenn nicht genug Kollegen für die BR-Wahl kandidieren, um alle nach § 9 BetrVG zu vergebenden Betriebsratssitze zu vergeben? Die mir bekannten Kommentare zum BetrVG sind da widersp