Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Hallo zusammen,
ich schlage mich gerade mit dem Problem herum, dass im Betrieb bei relativ guter Auftragslage die Kasse ( auch nach den mir vorliegenden Zahlen) leer ist. Es ist auch der Geschäftsleitung klargeworden, dass Strukturveränderungen nötig sind. Aber dass dauert länger. Jetzt ist die GF auf mich als BRV zugekommen, und zieht betriebsbedingte Kündigungen im nichtproduktiven Bereich (Verwaltung) in Betracht. Mir fallen als Alternativen Kurzarbeit (zu wenig Einsparungen) und eine Betriebsvereinbarung über Beschäftigungssicherung bei Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich ein. Kann der Betriebsrat so was abschließen? Was meint die Community dazu?
Community-Antworten (8)
20.08.2015 um 12:17 Uhr
Das könnt ihr selbst nicht machen, setzt dich mit eurer Gewerkschaft in Verbindung, die können einen Beschäftigungssicherungsvertrag abschließen, da könnte sowas vereinbart werden.
Eine Regelung auf betrieblicher Ebene in Form einer Betriebsvereinbarung zwischen Unternehmen (Arbeitgeber) und Betriebsrat ist an folgende Voraussetzung gebunden: Der in der Regel für Arbeitszeit und Arbeitsentgelt einschlägige und zwingend anzuwendende Tarifvertrag muss eine Öffnungsklausel für eine Regelung auf Betriebsebene enthalten (Tariföffnungsklausel für eine Betriebsvereinbarung wegen der ansonsten wirksam werdenden Tarifsperre gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG, die Betriebsvereinbarungslösungen nicht zulässt; siehe hierzu § 4 Abs. 3 TVG und § 77 Abs. 3 BetrVG).
Kurzarbeit wäre eine Möglichkeit, wird aber das Problem auf Dauer nicht lösen
20.08.2015 um 12:35 Uhr
@ Briljant
Wenn die Auftragslage relativ gut, aber die Kasse leer ist, halte ich Kurzarbeit etc. für überhaupt keine Alternative!
Ein Unternehmer, der nicht weiß, warum sein Betrieb ineffizient arbeitet, hat seine Hausaufgaben nicht oder nicht richtig gemacht!
Habt Ihr einen Wirtschaftsausschuss? Falls ja, sollte sich der einmal mit sachkundiger Unterstützung durch die entsprechenden Unterlagen arbeiten.
Als weitere Möglichkeit würde ich über ein betriebliches Vorschlagswesen nachdenken! Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Einsparpotentiale oder verbesserte Abläufe aus eigenen Reihen aufgezeigt werden können. Wer kennt einen Betrieb besser, als diejenigen, die in diesem Betrieb arbeiten? Dieses Potential sollte man zwingend nutzen!!
20.08.2015 um 13:36 Uhr
Hallo rolfo,
verstehe ich das richtig, dass der Abschluß einer Vereinbarung von der Tarifbindung abhängt? Wir sind ein nicht tarifgebundener Betrieb. Greifen wir mit einer BV nicht in die Rechte der Arbeitsverträge ein? Richtig ist dass keine der Möglichkeiten von Dauer sein kann. bessere Betriebsstrukturen sind notwendig, und wir werden als Betriebsrat eine Vereinbarung von umfangreichen Verbesserungen abhängig machen
20.08.2015 um 13:48 Uhr
@ Hoppel
Wir haben einen Wirtschaftsausschuß, und haben auch des Öfteren Mängel angesprochen, haben aber keine Handlungskompetenz. Ebenso ein Verbesserungswesen, aber die Vorschläge wurden und werden nur zögerlich umgesetzt. Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen, und die Mitarbeiter müssen es ausbaden. Es hilft uns aber nichts, wir müssen handeln. Betriebsbedingte Kündigungen können wir keinesfalls hinnehmen.
20.08.2015 um 14:46 Uhr
Das BAG hat mal entschieden, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Absatz I Nr. 3 BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit hat auch zum Inhalt, daß der Betriebsrat die Einführung von Kurzarbeit verlangen und gegebenenfalls über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann.
20.08.2015 um 15:01 Uhr
@ Briljant
Ich weiß nicht, was Du unter "Handlungskompetenz" verstehst, aber als BR habt Ihr vielfältige Möglichkeiten, Einfluss nehmen zu können.
Habt Ihr einen Anwalt, den ihr bzgl. einer weiteren empfehlenswerten Vorgehensweise befragen könnt? Auch wäre es nicht verkehrt, dass ihr euch im Rahmen einer Inhouseschulung erstmal externen Sachverstand in´s Gremium holt.
20.08.2015 um 15:35 Uhr
Arbeitsbedingungen sind dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, hängt die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG dabei nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Denn die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen weder abweichende noch auch nur ergänzende Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung für den Betrieb abschließen können.
32Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wird vorliegend nicht durch den Vorrang der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Denn bezüglich der Dauer der Arbeitszeit steht dem Betriebsrat nach dieser Vorschrift ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Dieses besteht vielmehr lediglich hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und bezüglich der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Für die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht demgegenüber nicht eingeräumt.
Also keine BV, der Arbeitgeber kann hier höchstens einzelvertragliche Änderungen vereinbaren
20.08.2015 um 16:37 Uhr
Hallo rolfo,
vielen Dank, die Ausführungen haben mir sehr geholfen, werde mich danach richten