Folgende Situation:
Firma hat mehrere Abteilungen indenen Beschäftigte mit gleichen Anforderungen arbeiten (einfache Tätigkeiten).
In zwei dieser Abteilungen gibt es Arbeit ohne Ende, so dass Sonderschichten (Samstag Sonntag) gefahren werden, im Rest ist die Auslastung deutlich zu gering.
Nun hat der BR eine Vereinbarung zu diesen Sonderschichten vereinbart, die unter anderem die Beschäftigten dieser zwei Abteilungen bei betriebsbedingten Kündigungen schützen soll. Macht ja auch Sinn, da ja in speziell diesen beiden Abteilungen mehr als genug Arbeit ist. ABER:
Mitarbeiter der anderen Abteilung (ohne Arbeit) könnten nach kurzer Anlernzeit auch die Tätigkeiten der geschützten Beschäftigten übernehmen.
Wenn jetzt eine Sozialauswahl stattfindet OHNE die an sich vergleichbaren Mitarbeiter der zwei Abteilungen mit einzubeziehen (Beschäftigungssicherung in der BV) halte ich das für rechtlich nicht haltbar... Gleichbehandlungsgrundsatz!
Oder wie seht ihr das??