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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unbegreifliches Urteil

G
GunRic
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo, ich versuche die Frage so verständlich auszudrücken wie möglich.

Arbeitgeber stellt Vorgesetzten A mit einer Probezeit von 6 Monaten in Führungsposition ein. Schon während dieser Probezeit gibt es Beschwerden von der Belegschaft an den Betriebsrat über dessen Führungsstil (Beleidigungen ...). Der Betriebsrat prüft die Sachverhalte und spricht mehrmals mit A, der jedoch alles von sich weist. Nach Gesprächen des Betriebsrates und Arbeitnehmern mit dem Vorgesetzten von A wird wird A (5 Monate nach Ablauf der Probezeit) fristgerecht gekündigt, der Betriebsrat stimmt dieser Kündigung zu und die Kündigung wird zugestellt. Nun klagt A auf Wiedereinstellung und obwohl der Arbeitgeber ausführlich den Sachverhalt vor dem Arbeitsgericht schildert und reichlich Zeugen (alle freiwillig) benennt bekommt A "Recht", ohne das in der Kammerverhandlung irgendwelche Zeugen gehört wurden. Keiner in der Firma versteht das Urteil, denn das Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsleitung und A (in Führungsposition) ist ja gestört. Zu meiner Frage: Der Betriebsrat fürchtet das A wieder in die Firma kommt und nun die Mitarbeiter die Ihm unterstellt sind und als Zeugen benannt wurden als "Dank" für Ihre Aussagen schickaniert. Was kann der Betriebsrat tun um dies zu verhindern?

Danke für die Antworten

gric.62

1.83805

Community-Antworten (5)

R
Rapper

26.11.2013 um 14:01 Uhr

Versteh ich auch nicht, aber ....... Arbeitsrecht ist Richterrecht.

Was kann der BR tun? Gute Frage. Vielleicht sollte der BR mit dem AG reden und ihm eine Berufungsklage vorm LAG vorschlagen. Das was vorm Arbeitsgericht entschieden wurde, muss nicht Zwangsläufig das Gelbe vom Ei sein. Wenn euer AG auch kein interesse daran hat, diese FK weiter zu beschäftigen, dann sollte er diesen Schritt gehen.

L
Lurchi

26.11.2013 um 14:16 Uhr

Das Urteil wundert mich nicht wirklich. Das Gericht urteilt nur nach Sachlage und die wird erfahrungsgemäß etwas dünn ausgefallen sein. Vielleicht hilf Euch ja § 104 BetrVG weiter. Hiermit könntet ihr Eure Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ggf. unterstreichen. Allerdings solltet ihr dann auch was vorzuweisen haben.

G
gironimo

26.11.2013 um 17:11 Uhr

Nach Sachlage - so wie Du den Fall schilderst wundert es mich auch nicht, dass das Gericht so entschieden hat.

Man müsste dann auch schon nähere Details kennen, was das Gericht gesagt hat.

Wer weiß - immerhin erwähnst Du auch keine eventuelle Abmahnungen des AG an A . Viele Fragen bleiben offen......

T
tommyh

26.11.2013 um 22:23 Uhr

Nun ja Kündigung hat nicht geklappt doof aber die Mitarbeiter können sich ja zusammentun und sich diese Beleidigungen nicht mehr gefallen lassen! Denn Rückhalt vom Chef wird er ja scheinbar nicht bekommen! P.S. Früher hätte so einer mal durch die Schaufel geschaut dieser Rat darf aber nicht vom Betriebsrat kommen lach

H
Hoppel

28.11.2013 um 01:16 Uhr

@ gric.62

Was mir vor allen Dingen auffällt ist, dass Euer BR offensichtlich mit sehr weitreichenden Befugnissen ausgestattet ist, die das BetrVG überhaupt nicht hergibt. So kann ich Deinem Beitrag nicht entnehmen, dass die Beschwerden Eurer KollegInnen i.S.d. § 85 BetrVG korrekt behandelt wurden!

Und wenn ein AG die Chance einer Probezeitkündigung nicht nutzt, obwohl bereits während dieser Zeit Beschwerden eingegangen sind, ist dem AG nicht zu helfen. Wollte er diesem Neuzugang noch eine weitere Chance geben, hätte es ganz legetime Möglichkeiten der weiteren Erprobung gegeben, ohne dass das KschG nach 6 Monaten gegriffen hätte.

Jetzt greift das KschG und eine verhaltensbedingte Kündigung setzt hier sicherlich voraus, dass dieser Vorgesetzte formgerecht abgemahnt wurde. Das wird vermutlich auch nicht geschehen sein ...

Tja ... dumm gelaufen! Vielleicht wird´s ja besser, als gedacht. Sollte man doch erst mal abwarten.

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