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1. Sitzung im Wahlvorstand

B
BastiK
Nov 2016 bearbeitet

Hallo!! Ich wurde als Vorsitzender in den Wahlvorstand von meinen 2 anderen Wahlvorstandsmitglieder am 21.11.2013 gewählt. Gegründet wurde der Wahlvorstand am 18.11.2013! Meine Frage: MUSS die 1. Sitzung noch dieses Jahr durchgeführt werden? Oder gibt es da eine KANNbestimmung? Da ich im Handel arbeite und jetzt die heiße Phase im Weihnachtsgeschäft beginnt wird jeder Mitarbeiter benötigt. Eine Schulung ist für den 9.1.2014 angesetzt...würde es sich nicht besser machen die 1. Sitzung danach durchzuführen wenn die Wahl am 1.4.2014 stattfinden soll?? Danke für die Antworten im Voraus!

2.82009

Community-Antworten (9)

H
Hartmut

24.11.2013 um 16:49 Uhr

Hallo BastiK, zunächst einmal kommt es mir etwas komisch vor, dass du als WV-Vorsitzender von den anderen WV-Mitgliedern 'gewählt' wurdest. Ich bin zwar grade unterwegs und habe meine BR-Unterlagen nicht dabei, aber wenn ich mich recht erinnere, wird der gesamte WV vom BR bestellt, komplett 'gebrauchsfertig', also inclusive Vorsitzendem.

Das nur am Rande und zur Vorsicht; nicht dass dadurch eure Wahl angreifbar wird!

Die erste Sitzung des WV ist vom Schulungstermin unabhängig, bitte lies mal nach, wann der WV zusammenzutreten hat. Das ist unbedingt einzuhalten.

Die Schulung kannst du dagegen verschieben, wenn du das für verantwortbar hältst.

Im Weihnachtsgeschäft ist natürlich besonders viel los. Nur bitte, werde dir klar darüber, dass das Amt des WV unbedingt Vorrang hat vor dem Tagesgeschäft.

N
Nubbel

24.11.2013 um 16:57 Uhr

klar, ist doch ein guter grund die sitzung später zu machen. schreib deinen beiden kollegen jetzt schon eine einladung zur sitzung mit festem termin nach der schulung und alles ist gut

G
gironimo

24.11.2013 um 16:57 Uhr

§ 18 BetrVG - Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten (...) - woher wisst Ihr denn, dass der Wahltermin am 1.4. ist? Den Termin kann doch nur der Wahlvorstand beschließen; auch die Schulung beschließt der WV.

Eine erste Sitzung sollte der Wahlvorstand unbedingt in kurzer Zeit machen - selbst wenn er den Termin (aus welchen Gründen auch immer) erst für später ansetzt. Das dauert ja nun nicht lange.

Außerdem - selbst wenn die Wahl am 23.12. stattfinden müsste, kann sich der WV nicht auf zu viel Arbeit berufen. Der AG muss dem WV den Rücken frei halten; das Argument "zu viel Arbeit" gibt es so gesehen nicht.

H
Hoppel

25.11.2013 um 07:07 Uhr

@ BastiK

Gut, dass ihr euch schulen lasst ...

"Ich wurde als Vorsitzender in den Wahlvorstand von meinen 2 anderen Wahlvorstandsmitglieder am 21.11.2013 gewählt."

Das ist bereits der erste (allerdings nicht schwerwiegene) Fehler! Der/die Vorsitzende des WV wird vom Betriebsrat bestimmt und nicht von den Mitgliedern des WV gewählt ...

B
BastiK

25.11.2013 um 11:08 Uhr

Also die Schulung wurde schon von unserem Betriebsrat organisiert und den WahlTermin haben wir erstmal beredet am 21.11. wo wir auch entschieden haben das ich der Vorsitzende bin! Ich hab aber schon des öfteren gelesen das wenn der Betriebsrat keinen Vorsitzenden wählt,man selbst einen wählen muss! Wir wurden leider ins kalte Wasser geschmissen und müssen uns da erstmal reinfinden! Ist ja ganz schön viel was beachtet werden muss....

P
pillepalleTR

25.11.2013 um 12:35 Uhr

@BastiK Mit deiner Aussage "hat der BR keinen WV-Vorsitzenden bestimmt, macht das der WV selbst" hast du nicht Recht: siehe zB. Fitting §16 Rn 33, 26. Auflage Wenn euer BR die Wahl eines WV-V versäumt hat, sollte er dies (unverzüglich) nachholen. Er kann sich bei seiner Entscheidungsfindung ja u.U. an eurer "Empfehlung" orientieren...

Aber: Schulungen für den WV werden vom WV selbst "organisiert" (per Beschluss). Warum? Weil der WV ab dem Zeitpunkt, ab dem er (z.B. vom BR) bestellt wurde, autark arbeitet.

Wenn ihr es hinbekommt, die Schulung so zu terminieren, dass sie

  1. betriebliche "Zwänge"/Belange (Weihnachtsgeschäft) berücksichtigt und 2.) eurer Arbeit als WV insbesondere was die Wahrung von Fristen anbetrifft nicht entgegen steht, sollte man das so tun. Punkt 1.) ist nämlich nicht nur im Interesse des AG. Es kommt bei euren Kollegen mit Sicherheit auch gut an, wenn ihr darüber informiert, dass ihr sie im heißen Weihnachtsgeschäft unterstützen werdet und deshalb die Schulung für den Januar geplant habt.
B
BastiK

25.11.2013 um 12:55 Uhr

So,dank eurer antworten hat der Betriebsrat entschieden ganz von vorn anzufangen! Und die Sache mit der Schulung,die hatte der Betriebsrat uns als Vorschlag gegeben und wir haben diesen so aufgenommen! Also erstmal vielen dank und evtl.kommen demnächst weitere doofe Fragen von mir!:-)

A
AlterHase

26.11.2013 um 00:16 Uhr

Ja hier ist er wieder, die Generelität die letztlich doch keine ist.

Natürlich ist es möglich, dass die Wahlvorstandsmitglieder bei BEDARF ihren Vorsitzenden selbst wählen. Es gibt genügend Möglichkeiten, die dieses notwendig machen könnten.

Dass nach § 16 BetrVG diese Aufgabe einem BR zusteht, ändert hieran nichts und macht ein solches Verfahren auch nicht ungültig.

Der Gesetzgeber, zumindest argumentiert das BAG so, sieht es als am wichtigsten an, dass ein WV eingesetzt und ein BR gewählt wird. Geringe Fehler, auch bei der Berufung, führen regelmäßig nicht zu einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Wahl. Erst recht nicht, wenn diese durch den WV selbst zu heilen ist.

Was passiert, wenn ein BR die Wahl des VS den WVM überlässt, oder eine Berufung einfach vergisst? Gar nichts, da durch den WV heilbar.

Was passiert, wenn ein WV vom Gericht eingesetzt wird, die sich hier zur Verfügung stellenden sich aber noch nicht sicher sind, wer den VS spielen möchte und es keine weiteren Kandidaten gibt?

Der Richter würde ihnen hier bestimmt eine Bedenkzeit einräumen und Ihnen dann eine Frist zur internen Einigung setzen. Und warum? Einfach deswegen, da ansonsten eine Wahl höchstwahrscheinlich nicht stattfinden würde. Und genau so einen Fall habe ich als reger Besucher (Zuschauer) von Gerichtsverhandlungen selbst erlebt.

Und was wäre, wenn auf einer Betriebsversammlung, sich zwar welche der Wahl zum WV stellen, zur dann fälligen Wahl des VS sich aber keiner bereit erklärt? Dann gibt es zwar einen WV aber keinen VS. Gibt es dann keine Wahl? Mitnichten; sie müssten dann halt die Köpfe des jeweils anderen bearbeiten und den Verlierer zum VS erklären. Zumindest müssten sie sich dann irgendwie einigen und sei es per Los.

Da ein WV ja autark arbeitet, hat er nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, bei Niederlegung des VS-Amtes und Beibehaltung des normalen Amtes, einen anderen zum VS zu wählen. Oder soll hierzu extra eine Betriebsversammlung oder ein Gericht, falls kein BR vor Ort, bemüht werden?

Gleiches gilt für einen einzusetzenden WV nach §§ 17, 17a BetrVG, § 20 BPersVG und § 29 WO.

In erster Linie gilt der Grundsatz der Gewährleistung der Durchführung der Wahl und erst in zweiter Linie die Einhaltung von Normativen Abläufen. Wo alles heilbar ist, gibt es auch keine Probleme.

P
pillepalleTR

26.11.2013 um 11:59 Uhr

Habe gerade sämtliche Kommentare zum BetrVG ins Altpapier gegeben, da ich in diesem Forum einen durchaus adäquaten Ersatz gefunden habe, der auch nicht soviel Platz im Bücherregal einnimmt. Endlich mehr Raum für Rosamunde Pilcher und Karl May.

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