Ja hier ist er wieder, die Generelität die letztlich doch keine ist.
Natürlich ist es möglich, dass die Wahlvorstandsmitglieder bei BEDARF ihren Vorsitzenden selbst wählen.
Es gibt genügend Möglichkeiten, die dieses notwendig machen könnten.
Dass nach § 16 BetrVG diese Aufgabe einem BR zusteht, ändert hieran nichts und macht ein solches Verfahren auch nicht ungültig.
Der Gesetzgeber, zumindest argumentiert das BAG so, sieht es als am wichtigsten an, dass ein WV eingesetzt und ein BR gewählt wird. Geringe Fehler, auch bei der Berufung, führen regelmäßig nicht zu einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Wahl. Erst recht nicht, wenn diese durch den WV selbst zu heilen ist.
Was passiert, wenn ein BR die Wahl des VS den WVM überlässt, oder eine Berufung einfach vergisst?
Gar nichts, da durch den WV heilbar.
Was passiert, wenn ein WV vom Gericht eingesetzt wird, die sich hier zur Verfügung stellenden sich aber noch nicht sicher sind, wer den VS spielen möchte und es keine weiteren Kandidaten gibt?
Der Richter würde ihnen hier bestimmt eine Bedenkzeit einräumen und Ihnen dann eine Frist zur internen Einigung setzen. Und warum? Einfach deswegen, da ansonsten eine Wahl höchstwahrscheinlich nicht stattfinden würde. Und genau so einen Fall habe ich als reger Besucher (Zuschauer) von Gerichtsverhandlungen selbst erlebt.
Und was wäre, wenn auf einer Betriebsversammlung, sich zwar welche der Wahl zum WV stellen, zur dann fälligen Wahl des VS sich aber keiner bereit erklärt?
Dann gibt es zwar einen WV aber keinen VS. Gibt es dann keine Wahl? Mitnichten; sie müssten dann halt die Köpfe des jeweils anderen bearbeiten und den Verlierer zum VS erklären. Zumindest müssten sie sich dann irgendwie einigen und sei es per Los.
Da ein WV ja autark arbeitet, hat er nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, bei Niederlegung des VS-Amtes und Beibehaltung des normalen Amtes, einen anderen zum VS zu wählen.
Oder soll hierzu extra eine Betriebsversammlung oder ein Gericht, falls kein BR vor Ort, bemüht werden?
Gleiches gilt für einen einzusetzenden WV nach §§ 17, 17a BetrVG, § 20 BPersVG und § 29 WO.
In erster Linie gilt der Grundsatz der Gewährleistung der Durchführung der Wahl und erst in zweiter Linie die Einhaltung von Normativen Abläufen. Wo alles heilbar ist, gibt es auch keine Probleme.