Erstellt am 20.11.2013 um 16:30 Uhr von gironimo
Da muss man mit Sicherheit näher hinter die Aufgaben und Arbeitsabläufe schauen und diese mit dem Arbeitsvertrag / Stellenbeschreibung vergleichen.
Die Frage ist, ob die zu erwartenden Veränderungen eine Versetzung darstellen oder nicht. Hierzu siehe auch § 95 Abs. 3 BetrVG.
Wenn dies nicht klar zu sein scheint, macht von Eurem Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG gebrauch und fordert Aufklärung vom AG.
Erstellt am 20.11.2013 um 16:47 Uhr von thommi
Der AG kann im Rahmen des Direktionsrechtes § 106 GeWO Ort und Zeit der Arbeitserbrinngung bestimmen. Also auch AN versetzen im Rahmen des ArbV. Der AN muss dann dieser Versetzung folgen.
Bei Versetzungen ist der Br zu beteiligen.
Erstellt am 20.11.2013 um 17:55 Uhr von AlterHase
@thommi
Glaskugel Putzen!!!! Scheint doch sehr beschlagen zu sein……
@seestern
Ergänzung zu Giros Gesagtem.
Nimm dir einmal einen Kommentar und schau dir die Kommentierung zum § 99 BetrVG einmal näher an. Hier besonders die für längere Versetzungen.
Erstellt am 20.11.2013 um 18:04 Uhr von thommi
AlterHase
Was bitte ist falsch an der Aussage??
Habe ich gasagt, dass der AbrV es zulässt??
Wenn, dann stimmt alles so!
Ggf sind es zwei mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Einmal raus und einma rein!
Erstellt am 20.11.2013 um 18:14 Uhr von schmitti
Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers
Führt der Arbeitgeber eine Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder entgegen den Bestimmungen des §100 BetrVG durch, und hält sich an keine Entscheidungen des Gerichts, dann muss der Arbeitnehmer trotzdem den Weisungen des Arbeitgebers folgen, und den neuen Arbeitsplatz antreten. Ansonsten droht ihm die fristlose Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer erst wieder vorgehen muss. Seine Chancen den Kündigungschutzprozess zu gewinnen, sind sehr hoch, da der Arbeitgeber, seine Anweisung auf einem Gesetzesverstoß begründet. Dadurch ist das Weisungsrecht des Arbeitnehmers eingeschränkt. Zunächst aber sind die negativen Folgen einer fristlosen Kündigung zu ertragen, einschließlich dreimotiger Sperre des Arbeitsamtes.
http://www.nci-net.de/Archiv/Arbeitsplatz/Versetzung/Versetzung.html
Dann muss der AN ggf das ArbG anrufen!
Erstellt am 20.11.2013 um 18:23 Uhr von BRMtgl
Es stellt sich hier doch die Grundfrage, ob es sich überhaupt um eine Versetzung und ggf mitbetsimmungspflichtieg Maßnahme handelt. Ggf wird ja grundsätzlich in Projekten gearbeitet. Es wird ggf die gleiche Tätigkeit nun nur in anderen Projelten geleistet.