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Versetzung zur Projektarbeit

S
seestern
Jan 2018 bearbeitet

hallo..., eine Mitarbeiterin (Festangestellte) soll an einem ca 1 Jährigen Projekt teilnehmen. Dafür wird eine andere Mitarbeiterin ( Gruppenleiterin) aus dem Projekt genommen. Muss die Mitarbeiterin in das Projekt gehen? Was für Möglichkeiten gibt es? vielen Dank im Voraus für schnelle Antworten leider ist es ziemlich dringend

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Community-Antworten (6)

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schmitti Akzeptiert

20.11.2013 um 19:14 Uhr

Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers Führt der Arbeitgeber eine Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder entgegen den Bestimmungen des §100 BetrVG durch, und hält sich an keine Entscheidungen des Gerichts, dann muss der Arbeitnehmer trotzdem den Weisungen des Arbeitgebers folgen, und den neuen Arbeitsplatz antreten. Ansonsten droht ihm die fristlose Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer erst wieder vorgehen muss. Seine Chancen den Kündigungschutzprozess zu gewinnen, sind sehr hoch, da der Arbeitgeber, seine Anweisung auf einem Gesetzesverstoß begründet. Dadurch ist das Weisungsrecht des Arbeitnehmers eingeschränkt. Zunächst aber sind die negativen Folgen einer fristlosen Kündigung zu ertragen, einschließlich dreimotiger Sperre des Arbeitsamtes.

http://www.nci-net.de/Archiv/Arbeitsplatz/Versetzung/Versetzung.html

Dann muss der AN ggf das ArbG anrufen!

G
gironimo

20.11.2013 um 17:30 Uhr

Da muss man mit Sicherheit näher hinter die Aufgaben und Arbeitsabläufe schauen und diese mit dem Arbeitsvertrag / Stellenbeschreibung vergleichen.

Die Frage ist, ob die zu erwartenden Veränderungen eine Versetzung darstellen oder nicht. Hierzu siehe auch § 95 Abs. 3 BetrVG.

Wenn dies nicht klar zu sein scheint, macht von Eurem Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG gebrauch und fordert Aufklärung vom AG.

T
thommi

20.11.2013 um 17:47 Uhr

Der AG kann im Rahmen des Direktionsrechtes § 106 GeWO Ort und Zeit der Arbeitserbrinngung bestimmen. Also auch AN versetzen im Rahmen des ArbV. Der AN muss dann dieser Versetzung folgen.

Bei Versetzungen ist der Br zu beteiligen.

A
AlterHase

20.11.2013 um 18:55 Uhr

@thommi Glaskugel Putzen!!!! Scheint doch sehr beschlagen zu sein……

@seestern Ergänzung zu Giros Gesagtem.

Nimm dir einmal einen Kommentar und schau dir die Kommentierung zum § 99 BetrVG einmal näher an. Hier besonders die für längere Versetzungen.

T
thommi

20.11.2013 um 19:04 Uhr

AlterHase

Was bitte ist falsch an der Aussage??

Habe ich gasagt, dass der AbrV es zulässt??

Wenn, dann stimmt alles so!

Ggf sind es zwei mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Einmal raus und einma rein!

B
BRMtgl

20.11.2013 um 19:23 Uhr

Es stellt sich hier doch die Grundfrage, ob es sich überhaupt um eine Versetzung und ggf mitbetsimmungspflichtieg Maßnahme handelt. Ggf wird ja grundsätzlich in Projekten gearbeitet. Es wird ggf die gleiche Tätigkeit nun nur in anderen Projelten geleistet.

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