Erstellt am 19.11.2013 um 19:42 Uhr von Charlys
Dann würde ich den BRV auf das BetrVG und die Weisungsfreiheit eines JEDEN BRM hinweisen. Diese gilt im Mandat gegenüber JEDERMANN. Also AG und BRV. Auch, dass der BRV eben kein Chef des BR ist. Sondern nur ein BRM wie jedes andere auch, nur halt mit einer besonderen Fuktion.
Auch, dass ein BRM sich nur bei/für Mandatsarbeit ordnungsgemäß beim AG ab un zurückmelden muss, über den Ort und die vorausichtliche Dauer.
Dieses alles in einem ruhigen vertrauensvollen Gespräch!
Eigentlich sollte jeder BRV dieses aber eigentlich kennen und daher nichts solches verlangen :-((
Erstellt am 19.11.2013 um 21:01 Uhr von Kölner
Komisch.
Dir, charlys, hätte ich zugetraut jetzt ein ausschlussverfahren zu fördern.
Erstellt am 19.11.2013 um 21:31 Uhr von Hartmut
Kölner du bist unschlagbar! :))
@unwissender: Wie wie würde ich reagieren, wenn mein BRV zu mir sagt, ich soll mich bei ihm melden und sagen was ich vorhabe? Ich würde ihm im Vorbeigehen sagen, nein das muss ich nicht. Alles andere wäre Energieverschwendung.
Erstellt am 19.11.2013 um 21:36 Uhr von Charlys
Kölner, von Dir hätten manche ein sinnvolle Antwort erwartet. Doch diese erwarten dann aber auch am 06.12. den Nikolaus.
Erstellt am 20.11.2013 um 18:09 Uhr von unwissender
@ Kölner
ich brauche hilfreiche kommentare
@ Charys und Hartmut
danke , ich habe ihm den $ 78 vorgelegt ;-)
Erstellt am 20.11.2013 um 18:16 Uhr von Nubbel
stimmt, du willst ja keine diskussion!
charly, hilfreich wären viele antworten. könntest du antworten von kölner verstehen, wärest du ein ganzes stück weiter!
mal ehrlich, was will man mit solch einem unwissenden betriebsratsvorsitzenden?
Erstellt am 20.11.2013 um 18:47 Uhr von AlterHase
@unwissender
Der 78er dürfte im Innenverhältnis zwischen BRV und BRM wohl nicht das richtige Instrument sein.
Ein Hinweis auf § 26 Abs. 2 BetrVG und die entsprechende Kommentierung hierzu dürfte hier eher passen.
Meinungsverschiedenheiten im Betriebsrat zwischen seinen Mitgliedern in Betriebsverfassungsrechtlichen Fragen sind, auch wenn sie fortgesetzt auftreten, keineswegs Gründe, um das Arbeitsgericht im Sinne des § 23 BetrVG zu bemühen.
Sie sollten in ständiger kollegialer Diskussion beigelegt werden mit dem Ziel, die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats im Interesse der Belegschaft aufrechtzuerhalten und zu verbessern.
Bei aller notwendigen Auseinandersetzung sollte nicht vergessen werden, welche Wirkungen Streit auf die übrigen Beschäftigten hat.
Eine entsprechende Geschäftsordnung kann zwar einengen, aber auch vieles bereits im Vorfeld klären.