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Wählerliste aktiv , passiv

F
Foehringer
Nov 2016 bearbeitet

Folgende Situation: Wahltermin 1.4. Arbeitgeber plant zum 1.4. x Mitarbeiter per 613a in eine andere Firma übergehen zu lassen.

Wie ist das in der Wählerliste zu berücksichtigen ? (aktives & passives Wahlrecht)

Ergänzung:

Wie gehe ich mit Kollegen (wahltechnisch) um, die in dem Zeitraum (vor und nach dem Erstellen der Listen) dem Übergang widersprechen

1.95608

Community-Antworten (8)

S
schmitti Akzeptiert

18.11.2013 um 13:12 Uhr

Das aktive und passive Wahlrecht, also wer und was ist im BetrVG §§ 7 und 8 abschließend geregelt. Dieses kann auch nicht durch Briefwahl aufgehoben oder geändert werden.

Also prüfen, fallen diese AN noch unter diese §§

K
Kölner

18.11.2013 um 11:10 Uhr

...da hilft nur im Vorfeld Briefwahl vornehmen zu lassen, sonst sind sie am Wahltag nicht mehr wählbar und können auch nicht wählen - es sei denn der ein oder andere widerspricht dem BÜ

K
Kölner

18.11.2013 um 13:58 Uhr

@schmitti Jemand der auf der Wählerliste steht (am 01.04. vll nicht) kann im Vorfeld ja Briefwahl machen - dann hat er gewählt. Fertig!

T
thomasi

18.11.2013 um 15:03 Uhr

Kölner, und dann wird hier ggf der gesamte BR so gewählt und am/ab 01.04. gehören sie dem Betrieb nicht mehr an. Also Briefwahlunterlagen müssen beim werten/öffnen gegen die Wahlerliste auf Bestehen des Wahlrechtes abgeglischen werden. Die Wählerliste muss der WV aktuell halten folglich am 01.04. am Wahltag vor der Auszählung berichtigen.

C
Charlys

18.11.2013 um 15:56 Uhr

@Kölner

@schmitti Jemand der auf der Wählerliste steht (am 01.04. vll nicht) kann im Vorfeld ja Briefwahl machen - dann hat er gewählt. Fertig!

Ja, stimmt er hat gewählt.

Hätte es sich aber auch ersparen können incl. des Portos für den AG. <<< Denn der Wahlvorstand muss bei der Auszähöung der Briefwahlunterlagen/stimmen diese wieder aussortieren, da sie ja dann wegen des erfolgten § 613 nicht mehr im Betrieb arbeiten und somit kein Wahlrecht mehr dort haben.

Aber sofern im neuen Betrieb auch am 01.04. die Wahl stattfinden dürfen sie dort wählen

K
Kölner

18.11.2013 um 18:35 Uhr

Ach... Ihr meint also, dass die Briefwahl der ausscheidenden Kollegen ungültig sind. Na dann.

T
thomasi

18.11.2013 um 22:03 Uhr

Kölner der ausscheidenden Koll nicht, aber der am Wahltag ausgeschiedenen. Wenn also der § 613 vollzogen ist. Alles andere würde mich nun auch sehr wundern und nicht mit den §§ 7 und 8 in Einklang.

C
Charlys

18.11.2013 um 22:06 Uhr

Also Kölner, es zählt immer noch das Wahlrecht am Wahltag und nicht kurz vor dem Wahltag. Es sei den es gibt hier neue §§

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