Wählerliste aktiv , passiv
Folgende Situation: Wahltermin 1.4. Arbeitgeber plant zum 1.4. x Mitarbeiter per 613a in eine andere Firma übergehen zu lassen.
Wie ist das in der Wählerliste zu berücksichtigen ? (aktives & passives Wahlrecht)
Ergänzung:
Wie gehe ich mit Kollegen (wahltechnisch) um, die in dem Zeitraum (vor und nach dem Erstellen der Listen) dem Übergang widersprechen
Community-Antworten (8)
18.11.2013 um 13:12 Uhr
Das aktive und passive Wahlrecht, also wer und was ist im BetrVG §§ 7 und 8 abschließend geregelt. Dieses kann auch nicht durch Briefwahl aufgehoben oder geändert werden.
Also prüfen, fallen diese AN noch unter diese §§
18.11.2013 um 11:10 Uhr
...da hilft nur im Vorfeld Briefwahl vornehmen zu lassen, sonst sind sie am Wahltag nicht mehr wählbar und können auch nicht wählen - es sei denn der ein oder andere widerspricht dem BÜ
18.11.2013 um 13:58 Uhr
@schmitti Jemand der auf der Wählerliste steht (am 01.04. vll nicht) kann im Vorfeld ja Briefwahl machen - dann hat er gewählt. Fertig!
18.11.2013 um 15:03 Uhr
Kölner, und dann wird hier ggf der gesamte BR so gewählt und am/ab 01.04. gehören sie dem Betrieb nicht mehr an. Also Briefwahlunterlagen müssen beim werten/öffnen gegen die Wahlerliste auf Bestehen des Wahlrechtes abgeglischen werden. Die Wählerliste muss der WV aktuell halten folglich am 01.04. am Wahltag vor der Auszählung berichtigen.
18.11.2013 um 15:56 Uhr
@Kölner
@schmitti Jemand der auf der Wählerliste steht (am 01.04. vll nicht) kann im Vorfeld ja Briefwahl machen - dann hat er gewählt. Fertig!
Ja, stimmt er hat gewählt.
Hätte es sich aber auch ersparen können incl. des Portos für den AG. <<< Denn der Wahlvorstand muss bei der Auszähöung der Briefwahlunterlagen/stimmen diese wieder aussortieren, da sie ja dann wegen des erfolgten § 613 nicht mehr im Betrieb arbeiten und somit kein Wahlrecht mehr dort haben.
Aber sofern im neuen Betrieb auch am 01.04. die Wahl stattfinden dürfen sie dort wählen
18.11.2013 um 18:35 Uhr
Ach... Ihr meint also, dass die Briefwahl der ausscheidenden Kollegen ungültig sind. Na dann.
18.11.2013 um 22:03 Uhr
Kölner der ausscheidenden Koll nicht, aber der am Wahltag ausgeschiedenen. Wenn also der § 613 vollzogen ist. Alles andere würde mich nun auch sehr wundern und nicht mit den §§ 7 und 8 in Einklang.
18.11.2013 um 22:06 Uhr
Also Kölner, es zählt immer noch das Wahlrecht am Wahltag und nicht kurz vor dem Wahltag. Es sei den es gibt hier neue §§
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