Erstellt am 15.11.2013 um 13:53 Uhr von Aidan
Jedes Betriebsratsmitglied darf sein Amt jederzeit niederlegen.
Die Gründe spielen keine Rolle. (Achtung! Keinerlei besonderer Kündigungsschutz dadurch.)
Der verbleibende BR wählt auf seiner nächsten Sitzung (ggf per Selbsteinberufung, am besten alle vollzählig da) einen neuen Vorsitzenden und Stellvertreter.
Insofern die letzte Zeile eine Frage sein soll: Der GBR hat nicht die Funktion, das Fehlen oder die Nicht-amtierfühigkeit lokaler BRs zu kompensieren.
Aber er berät euch vielleicht und erklärt euch die nächsten Schritte.
Erstellt am 15.11.2013 um 13:58 Uhr von rolfo
Ich habe die Frage so verstanden, es ist ein Einmann BR, dann muss Neuwahl eingeleitet werden. Das könnte dann der GBR übernehmen.
Erstellt am 15.11.2013 um 14:04 Uhr von thomasi
Aidan
(Achtung! Keinerlei besonderer Kündigungsschutz dadurch.)????????????
Selbstverständlich belibt der nachwirkende besondere Kündigungsschutz erhalten.
Dieser geht nur verloren wenn ein ArbG das Mandat entzieht.
Ein Betriebsratsmitglied, das sein Amt niederlegt, hat nachwirkend für ein Jahr vom Tag der Amtsniederlegung einen nachwirkenden Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KSchG).
Hier handelt es sich offenbar um einen 1er BR. Da rückt einfach der Stellvertreter nach!
Erstellt am 15.11.2013 um 14:05 Uhr von Aidan
Ok, dann gibts keinen verbleibenden BR, mein Fehler.
Der GBR übernimmt jedoch keinesfalls das Amt. In diesem Betrieb gibt es ab der Amtsniederlegung keine Mitbestimmung mehr. Zum Beispiel bedarf eine Kündigung keiner Anhörung mehr usw. Nahezu das gesamte BetrVG greift nicht mehr.
Der GBR kann (muss aber nicht) einen neuen Wahlvorstand bestellen, der dann eine Neuwahl durchführt (§ 17 Abs. 1 BetrVG).
Erstellt am 15.11.2013 um 14:08 Uhr von Aidan
@thomasi
(Da rückt einfach der Stellvertreter nach)
Der TE "Übernachtung" schreibt ausdrücklich, dass es keinen Vertreter gibt.
Ansonsten haben wir wohl beide Recht. Der "besondere" Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG) ist weg, aber der "nachwirkende" (§ 15 KSchG) bleibt.
Erstellt am 15.11.2013 um 14:56 Uhr von Charlys
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist......
Hier ist ja Nr 3 erfüllt.
Erstellt am 15.11.2013 um 15:08 Uhr von gironimo
Übernachtung,
ich finde es fair, wenn Du bevor Du zurücktrittst einen Wahlvorstand bestellst, um Neuwahlen einzuleiten. Dann haben die Kollegen die Chance einen neuen BR zu wählen.
Der GBR kann das zwar auch tun, aber ob es so zeitnah tut, sei dahingestellt.
Erstellt am 15.11.2013 um 15:26 Uhr von thomasi
Hallo,
er muss denn § 22 beachten. Denn bei einem 1er BR ohne Stellvertreter ist die Mandatsniederlegung eine Auflösung.
Wobei ich noch die Frage hätte.....
...und ich habe keine Vertreter ...
Hat denn außer Dir keine kandidiert und nicht mindestens 1 Stimme bekommen oder haben diese alle ihr Mandat niedergelegt als sie nachrückten?
Aidan,
ja das mit den Vertreter habe ich überlesen! Daher ja auch jetzt die Nachfrage