BR-Zustimmung zu Betriebsvereinbarung bei Noch-Nicht-Inkrafttreten rückholbar?
Der BR hat einer Betriebsvereinbarung zugestimmt, die erst ab dem 01.02.2014 gültig ist. Diese Zustimmung wurde dem Arbeitgeber mitgeteilt und die BV wurde von beiden Seiten unterzeichnet. Kündigung der BV ist lt. deren Text erstmalig in 2016 möglich. Jetzt ist dem BR aufgefallen, dass er diese BV doch besser nicht hätte abschließen sollen. Daher die Frage: Kann der BR jetzt in einem neuen Beschluss die Betriebsvereinbarung ablehnen, da sie ja noch nicht gültig geworden ist oder ist seine vorherige Zustimmung trotz noch nicht erfolgtem Eintritt der Gültigkeit unwiderruflich?
Zusatz: @geronimo: Ich habe schon fast solche "Antworten" befürchtet. Bitte beantwortet doch meine Frage nach der rechtlichen Bindung! Dass da was schief gelaufen ist, weiß ich selber. Gesucht werden Lösungsmöglichkeiten und keine Sprüche.
Community-Antworten (13)
15.11.2013 um 10:14 Uhr
Beschlossen und Unterzeichnet - was will der AG mehr.
Mal ehrlich, warum kommt Ihr erst jetzt auf den Punkt, dass die BV nicht gut ist?
15.11.2013 um 10:39 Uhr
Also in 2016 nächster Versuch. Man sollte halt stets vorher gut überlegen. Es ist für mich ehe nicht ganz verständlich warum man schon Mitte November eine BV unterzeichnet, welche erst im Folgejahr Feb. gültig wird? Will sich hier ein BR etwas sichern für den Fall, dass dieser so nicht wiedergewählt wird?
15.11.2013 um 10:40 Uhr
Was beinhaltet diese eigentlich und warum die lange Kündigungssperre? Wer wollte diese AG oder BR?
15.11.2013 um 11:01 Uhr
@ iwmno: Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, Verträge oder Vereinbarungen auch bereits vorvertraglich zu kündigen. Falls man sich jetzt bereits zur Kündigung entschließen würde, müsste man durch Auslegung ermitteln, zu wann dann die Kündigung wirksam werden könnte. Die späte erstmalige Kündigungsmöglichkeit (2 Jahre Mindestlaufzeit) wäre wohl so auszulegen, dass die Vertragsparteien das Inkrafttreten der Vereinbarung in jedem Falle sicherstellen wollten. Insofern wäre eine Kündigung zu einem frügeren Zeitpunkt nicht möglich.
Käme noch die Anfechtung in Frage. Dafür müsste es aber einen Anfechtungsgrund geben, der hier zumindest (noch) nicht ersichtlich ist. "Jetzt ist dem BR aufgefallen, dass er diese BV doch besser nicht hätte abschließen sollen." reicht dafür njedenfalls nicht. Aber vielleicht schreibst Du ja nocheinmal, was das Problem ist, welches Euch jetzt hadern lässt.
By the way: Eine besonders gute Figur gibt der BR dem Arbeitgeber gegenüber dabei nicht ab.
Zitat (Charlys): "Es ist für mich ehe nicht ganz verständlich warum man schon Mitte November eine BV unterzeichnet, welche erst im Folgejahr Feb. gültig wird?"
Charlys, das wissen wir hier doch mittlerweile, dass für Dich vieles nicht verständlich ist. Aber glaube mir, das können WIR hier nicht lösen!
Zitat (Charlys): "Will sich hier ein BR etwas sichern für den Fall, dass dieser so nicht wiedergewählt wird?"
Ach je! Was hast Du denn für einen Charakter, dass Du anderen immer Böses unterstellst?
15.11.2013 um 11:16 Uhr
Pjöööng,
also auch ich stelle hier die Fragen wie Chary, warum und wieso? Auch die Schlussfolgerung betreffen des kommenden Ende der Wahlperiode kann ich verstehen. Denn es gibt auch, leider, zu viele BR welche sich ihre Pfründe sichern und am liebsten Neuwahlen verbieten würden.
Der Fragesteller könnte hier ja dieses aufklären. Am besten bei Fragesstellungen gleich alle Fakten nennen.
15.11.2013 um 11:40 Uhr
Zitat (thomasi): "also auch ich stelle hier die Fragen wie Chary"
Stimmt! Das ist mir auch schon mehrfach aufgefallen. Ihr scheint mir Seelenverwandte zu sein.
15.11.2013 um 12:03 Uhr
Es hilft doch demjenigen, der eine Frage stellt nicht weiter, wenn er eine Gegenfrage erhält, warum denn erst etwas gemacht wurde, was jetzt behoben werden soll. Es ist nun mal so wie es ist - und dafür wird eine Lösung gesucht.
Also lieber antworten als fragen. Aber es ist ja bereits geantwortet worden.
15.11.2013 um 13:20 Uhr
Pjöööng
ja mir fällt auch immer auf, dass ua auch du stets gegen die Aussagen Chalys hier aggierts!!
Es ist doch wohl erlaubt auch Charlys Aussagen als ncht falsch zu sehen oder??
wischwasch
Es hilft doch demjenigen, der eine Frage stellt nicht weiter, wenn er eine Gegenfrage erhält, warum denn erst etwas gemacht wurde, was jetzt behoben werden soll.
Doch es ist durchaus sinnvoll. Denn wenn man die Fakten und Beweggründe kennt, kann man gezielter antworten
15.11.2013 um 14:11 Uhr
Redet mit eurem AG ob er bereit ist, nochmal zu verhandeln. Sagt ihm dabei auch, das ihr dies und das nicht richtig bedacht habt, und deshalb noch Rede und Verhandlungsbedarf besteht. Wenn dies nicht so ist, sehe ich nur die Möglichkeit der Kündigung.
Vielleicht ist er danach bereit in Verhandlungen mit euch zu gehen.
16.11.2013 um 12:37 Uhr
Wenn es umgekehrt gewesen und ihr hättet Eurem Chef was untergejubelt dann wolltet ihr ja auch nicht noch mal drüber verhandeln also nächstesMal besser aufpassen und die rechtzeitige Kündigung derBV nicht vergessen!
16.11.2013 um 19:02 Uhr
@iwmno Der BR kann soviel Beschlüsse fassen, wie er will. Wenn die BV unterschrieben ist und der AG auch schon sein Teilchen hat, ist der Zug leider abgefahren. Der einzige noch zu treffende Beschluss, der hier für eine Änderung sorgen könnte, wäre der einer fristlosen Kündigung der BV.
Eine BV ist ja generell auch außerordentlich kündbar. Dies folgt daraus, dass es sich bei einer solchen um ein auf gegenseitigem Vertrauen beruhendes Rechtsverhältnis handelt, welches mithin nach allgemeinen Rechtsprinzipien jederzeit kündbar sein muss.
Dies gilt nicht nur für solche BV, die keine Bestimmungen über Kündigungsvoraussetzungen und Kündigungsfristen enthalten, sondern auch für solche, bei denen ein Endtermin, eine Kündigungsfrist oder ein Kündigungsausschluss vereinbart worden ist.
Eine außerordentliche Kündigung setzt - wie auch bei anderen Rechtsverhältnissen - das Bestehen eines wichtigen Grundes voraus, der für BR ein weiteres Festhalten an der BV unzumutbar macht.
Schaut euch eure BV noch einmal genau an. Vielleicht finden sich dort ja auch ein paar Punkte, die nicht so ganz keuscher sind, oder in sonst irgendeiner Form nicht ganz den gesetzlichen Ansprüchen entsprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG unterliegen BV, anders als TV, einer Billigkeitskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Die Billigkeitskontrolle betrifft die Behandlung des einzelnen AN. Insbesondere kann dabei geprüft werden, ob die Schlechter- oder Besserstellung bestimmter Beschäftigtengruppen angemessen ist.
Gerade hier wird in einer BV oftmals über das Ziel hinausgeschossen und geregelt, was eigentlich nicht geregelt werden dürfte.
Unzulässig sind insbesondere auch BV, die den kollektivfreien Individualbereich beeinträchtigen. Auch eine BV, die das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verletzt, ist unwirksam und darf nicht angewandt werden. Dass gesetzlich oder tariflich Geregeltes oder zu Regelndes, nicht Bestandteil einer BV sein kann, dürfte ja eigentlich klar sein.
Auch sollte man sich grundsätzlich vorher überlegen, ob es bei nicht ganz eindeutigen Passagen nicht besser wäre, hier dann einen Widerrufsvorbehalt einzubauen. Auch Teilkündigungsmöglichkeiten einzelner Passagen sollten möglichst immer berücksichtigt werden.
In der Regel ist es doch aber so, dass ein BR mit dem Abschluss einer BV etwas von einem AG möchte und nicht umgekehrt. Ein BR kann jedenfalls nie seine Rechte und Pflichten durch eine BV aufweichen oder gar, auch nicht teilweise, an den AG abtreten. In den meisten Fällen dürfte es auch nur um Regelfragen gehen, die dann in einer BV festgehalten werden. So können z. B. mitbestimmungspflichtige Punkte, bei denen es nicht um reine Regelungsfragen geht, kein Bestandteil einer BV sein.
Jetzt also die BV prüfen und feststellen was ev. Falsch sein könnte und dann begründet fristlos Kündigen.
16.11.2013 um 20:06 Uhr
@AlterHase Das Warten hat sich gelohnt!!! Endlich eine Antwort, die genau das beinhaltet, was ich gebraucht habe. Ganz großes DANKE.
16.11.2013 um 21:27 Uhr
Gern geschehen.
Schick mir die BV doch einfach einmal zu. Ich werde sie dann prüfen und mit einem entsprechendem Kommentar, wie weiter verfahren werden muss, zurückschicken.
Unter dem Thread „47923“ kannst Du sie einstellen und dann direkt an mich schicken.
Das Kästchen „Diese Antwort nicht öffentlich anzeigen“ unbedingt aktivieren. Sie taucht dann nicht öffentlich auf.
Ich glaube nicht, dass der Admin hier etwas dagegen hat. Wenn doch, dann bitte eine kurze MT an mich.
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