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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Inkrafttreten einer BV - Muss für die Verabschiedung die Stimmen aller BRM eingeholt werden oder reicht die einfache Mehrheit?

B
brzi
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

in unserem Betrieb soll in Kürze eine neue BV "Arbeitszeit" verabschiedet werden. In unserem dreier Gremium bin ich der Einzige, der die neue BV als nicht unterschreibungswürdig ansieht, da sie ohne anwaltliche Prüfung erstellt wurde und damit die Gefahr besteht, dass Regelungen vorhanden sind, die dem Arbeitgeber enormen Spielraum lassen und so manche MBR des BR umgehbar machen.

Muss für die Verabschiedung die Stimmen aller BRM eingeholt werden oder reicht die einfache Mehrheit, d.h. zwei der drei BRM stimmen mit "Ja", für das Inkrafttreten aus?

Welche Möglichkeiten bestehen für den Einzelnen ein schnelles Inkrafttreten zu verhindern?

Schon vorab: Herzlichen Dank für Eure Überlegungen!

4.91806

Community-Antworten (6)

P
pit47

31.07.2007 um 11:00 Uhr

Hallo brzi, wenn der BR nach § 33 BetrVG den Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen gefasst hat, ist der Beschluss wirksam, wenn er Außenwirkung erlangt hat (siehe auch Kommentare zum § 33 BetrVG).

I
Immie

31.07.2007 um 11:11 Uhr

Wenn ich das richtig verstehe, bist du ja nicht generell gegen die BV. Du möchtest das sie von einem Anwalt geprüft wird. Dann solltest du deine BR Kollegen davon überzeugen. Ansonsten , das ist "Demokratie".

K
khel

31.07.2007 um 11:15 Uhr

Hallo brzi,

rechtlich hast Du keine Möglichkeiten, ein schnelles In-Kraft-Treten zu verhindern, wenn die anderen beiden BRM der BV zustimmen wollen. Dir bleibt nur, wie von Immi beschrieben, das gute Zureden.

Ich persönlich bin auch Deiner Meinung, dass eine BV auf jeden Fall vorher von einem Anwalt geprüft werden sollte. Vielleicht lassen sich Deine Kollegen ja davon überzeugen, dass andere User aus dem Forum auch so denken wie Du :-)

Gruß khel

P
paula

31.07.2007 um 11:28 Uhr

Aber bitte nicht vergessen, dass Ihr Euch für die rechtliche Prüfung mit dem AG nach § 80 Abs. 3 BetrVG vereinbaren müßt. Für § 40 BetrVG sehe ich hier keinen Raum.

P
packer

31.07.2007 um 13:31 Uhr

Hi brzi,

ganz wichtig ist auch nach meiner erfahrung, daß ihr euch auf keinen fall auf eine laufzeit länger als ein jahr einigt. vieles kann zwar ein anwalt prüfen, doch ob die BV alltagstauglich ist, daß wird er nicht machen können. die meisten probleme treten erst in der praxis auf. wenn hier erst nach zwei jahren gekündigt werden kann, dann ist das wohl nicht so prall.

K
Konrad

31.07.2007 um 13:34 Uhr

Nicht für jede BV muss eine anwaltliche Prüfung statt finden, viel wichtiger halte ich eine solide BR Schulung somit auch Rechtskenntnisse, geeignete aktuelle BR Literatur. Die Bedingungen im Betrieb, die kennt der RA eben nicht.

Wenn Bedenken bestehen, sollte man die dies sachlich und rechtlich belegen können, gut argumentieren und die 2 anderen BR überzeuigen.

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