W.A.F. LogoSeminare

Reisekosten und Unterbringung

B
BRVTourismus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, ich habe ein echt heikles Problem. Ich bin in einer unserer Filialen in Niedersachsen als Filialleiterin eingestellt. Letztes Jahr im Mai wurde ich BRV und bekam die Freistellung. Jetzt pendel ich jeden Montag von meiner Wohnung aus nach Baden Württemberg und Freitags zurück. Bis dato hat das niemand interessiert und das Hotel bzw. die neue Dienstwohnung wurde ohne wenn und aber bezahlt. Jetzt erklärt mir mein Arbeitgeber, dass er dies in Zukunft nicht mehr zahlen wird, da meine neue Arbeitsstätte ja in der Zentrale in BW sei und nicht mehr in Niedersachsen. Er beruft sich da auf eine Neuerung im Steuergesetz. Fakt ist jedoch, dass in meinem Arbeitsvertrag eindeutig drin steh: Frau... wird als Filialleiterin in der Filiale .. eingestellt. Kann mir da jemand helfen? Ich habe eine absolute "schlechter Stellung" weil mein Gehalt das einfach nicht hergibt. Schon mal Danke

3.952013

Community-Antworten (13)

G
ganther

12.11.2013 um 17:10 Uhr

wie kommt Dein AG denn auf das schmale Brett, dass du in BW beschäftigt bist? Was passiert denn wenn Du Deine BR Arbeit denn in Deiner Filiale in Niedersachsen machst?

Neuerungen im Steuerrecht zur Festlegung der Arbeitsstätte gibt es tatsächlich aber das ist erst mal ganz was anderes

C
Charlys

12.11.2013 um 17:24 Uhr

Wieso hast Du nun eine NEUE Arbeitsstelle. Du bist BRV des Betriebes xy. Deine Arbeitstelle ist und bleibt die Filiale in Niedersachsen.

Die Wahl bedingt NICHT, dass du versetzt wirst/werden musst. Im Gegenteil, dass wäre ja ein Verstoß gegen § 78.

Es steht auch nirgends, auch nicht im BetrVG, dass in einem Filialbetrieb der BRV stets am Sitz der Verwaltung sein muss.

Klar es ist oft sinnvoll, wegen des kuzen Weges zur Verwaltung. Du kannst aber das Mandat auch aus der Filiale machen und dann bei Bedarf als Dienstreise zue Verwaltung fahen. Man kann heute aber auch viel mit den neuen Technischen Möglichkeiten ausgleichen, muss also nicht stets hinfahren.

B
BRVTourismus

12.11.2013 um 17:31 Uhr

das wünscht er aber nicht.... total blöde Situation. Er fing das Gespräch an mit: wirst Du wieder kandidieren? Er hat ein Urteil aus 2006 gefunden (7 ABR 62/06) darauf beruht er sich in beiden Fällen, der Reisekosten und Dienstwohnung. Gibt es etwas "nachzulesen". Wenn ich zurücktrete wird es keinen BRV und BR mehr geben. Wir haben per Arbeitsgericht den Wahlvorstand vor 3 Jahren bestellen lassen und auch so sind wir logischerweise eher unbequem. Bin am verzweifeln, weil ich alleine stehe....

C
Charlys

12.11.2013 um 17:58 Uhr

Ja, da hat der AG das BAG hinter sich! Deckt sich ja auch mit meiner Aussage oben.

Fazit: Durch das Mandat und die Funktion ändert sich ja Dein Arbeitsort nicht. Du wirst einfach nur von der Arbeitsleistungserbringung "Freigestellt".

Also BRV Büro an deinen alten Arbeitsort verlegen.

Wenn du zurücktritts, kommt es darauf an, ...nur als BRV von der Funktion BRV? Dann muss das Gremium hier einen neuen wählen. ... ganz aus dem BR also das Mandat? Dann rückt eine EBM nach.

Für die anstehenden Wahlen MUSS der BR einen WV einsetzen.

G
gironimo

12.11.2013 um 18:08 Uhr

Der entscheidende Punkt ist, dass das BR-Büro nun mal nicht automatisch da ist, wo der Chef sitzt. Wo das BR-Büro ist, wird im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit festgelegt. Aber gibt es dort ein Büro? Oder was machst Du sonst in der Filiale?

Ich denke, Dein Chef sucht die Auseinandersetzung. Für Dich gibt es aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten: Entweder Du erklärst dem AG, dass Du in Zukunft Deine BR-Arbeit von der Filiale aus machen wirst und er selbst sehen muss, wie er die Kommunikation aufrecht erhält; oder Du beauftragst einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Sachverhalt zu klären.

Nicht schwach werden.

P
Pjöööng

12.11.2013 um 18:56 Uhr

Ich sehe das Ganze nicht ganz so optimistisch. Aus dem oben genannten Urteil geht eigentlich ganz klar hervor, dass das freigestellte BRM "während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein" hat.

Sitz des Betriebsrates scheint mir hier in der Tat Baden-Württemberg zu sein (denn sonst hätte bisher kein Grund bestanden, regelmäßig dorthin zu pendeln.

Wenn jetzt der BR nach drei Jahren den BR-Sitz verlegen möchte, dann ist das kaum zu verargumentieren.

P
polybär

12.11.2013 um 19:27 Uhr

Hilft dir das ? Neue Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte Dienstag, 03. Juli 2012

Der Bundesfinanzhof hat Mitte 2011 seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte radikal geändert. Demnach liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nur noch an dem Ort vor, an dem der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner dauerhaften beruflichen Tätigkeit hat. Das ist der Ort, an dem er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat und den er daher fortlaufend aufsucht. Daher gilt:

Ein Arbeitnehmer kann nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte beim gleichen Arbeitgeber haben, nicht mehrere (BFH vom 9.6.2011, VI R 55/10, BFH/NV 2011 S. 1764).
Hat keiner der Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten, hat der Arbeitnehmer gar keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH vom 9.6.2011, VI R 36/10, DStR 2011 S. 1654).
Muss ein Arbeitnehmer täglich nur zur Kontrolle den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsuchen, um danach zu seinen eigentlichen Einsatzorten wie Filialen usw. zu fahren, stellt der Betriebssitz keine regelmäßige Arbeitsstätte dar (BFH vom 9.6.2011, VI R 58/09, DStR 2011 S. 1655).

Diese neue Rechtsprechung begünstigt insbesondere Außendienstmitarbeiter, Kundenberater und Bezirksleiter, die mehrere Filialen ihres Arbeitgebers betreuen, ferner EDV-Techniker, die an mehreren Standorten ihres Arbeitgebers eingesetzt werden, Busfahrer und Kraftfahrer, die ihr Fahrzeug an verschiedenen Depots bzw. Standorten übernehmen, sog. Springer, die in Zweigstellen eingesetzt werden, an denen Personal fehlt, und Rettungssanitäter, die nicht nur auf der Rettungswache, sondern auch im Krankenhaus ein Bereitschaftszimmer haben.

Fahren diese Personengruppen zu Einsatzorten, die keine regelmäßige Arbeitsstätte sind, dürfen sie ihre Fahrtkosten mit der Reisekostenpauschale (für Hin- und Rückfahrt) anstelle der Entfernungspauschale (nur für Hinfahrt) ansetzen und ferner Verpflegungsmehraufwand bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit und ggf. Übernachtungskosten abrechnen. Werden die Fahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt, muss – im Gegensatz zu Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte – kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

Betroffene Steuerpflichtige, denen das Finanzamt die Reisekosten nicht anerkennt, obwohl ihr Tätigkeitsort nach neuer Rechtsprechung keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, sollten Einspruch unter Hinweis auf die neuen Urteile einlegen. Ob die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung anerkennt, ist aber noch unklar.

Quelle: WISO-Steuersparbuch 2012

Mehr weis ich auch nicht. Kannst du nicht einen Anwalt Kontakten ? (Gewerkschaft oder einen Teamer von einem Seminar? )

H
Hartmut

12.11.2013 um 20:12 Uhr

Hallo BRVTourismus, die Quellen von polybär sind vielversprechend, aber ich würde mich doch dem Rat von gironimo anschließen wollen, dass du am besten einen Fachanwalt konsultierst.

Denn da es dich finanziell kneift, wie du schreibst, brauchst du schnelle, klare juristische Auskunft.

C
Charlys

12.11.2013 um 20:41 Uhr

Polybär, die Wahrnehmung der Freistellung als BRV, ist was ein BRM eigentlich wissen sollte, KEINE berufliche Tätigkeit, diese ist die von deren Erbringung er freigestellt ist. Das Mandat ist ein Ehrenamt!

C
Charlys

12.11.2013 um 20:51 Uhr

Pjöööng, das Urteil ist doch ganz eindeutig. Der Arbeitsplatz/-ort auch lt. ArbV ist weiter der sus welcher das BRM in die Freistellung ging. Also Niedersachsen. Die Reisen in das BR Büro fallen nicht unter § 40. Daher muss der AG diese nicht zahlen. Der AG müsste nur Reisekosten zahlen, wenn das BRM zB zur Klärung von Problemen in die Zentrale müsste. Sonst muss der BR halt das BR Büro nun aktuell in die Filiale legen, 7 ABR 62/06, http://lexetius.com/2007,2775, siehe Rn 15 ff

S
snooker

12.11.2013 um 22:56 Uhr

Den entscheidenden punkt hatte gironimo so echon richtig benannt. Er haette damit auch recht,wenn da nicht der faktor waere, dass der ag bisher nix dagegen hatte. Nun auf eimal doch. Hier versucht er im nach hinein einfluds auf die betriebsrartliche arbeit zu nehmen und diese zu steuern. Als br wuerde ich den spies rum drehen . Zum anwalt und dem ag ein schreiben mit dem verweis auf den 23iger im betrvg.

P
Pjöööng

13.11.2013 um 14:31 Uhr

Zitat (Charlys): "Pjöööng, das Urteil ist doch ganz eindeutig."

Da bin ich im Grunde bei Dir. Allerdings überkommen mich dann gleich wieder Zweifl, wenn Du es als eindeutig bezeichnest.

Zitat (Charlys): "Der Arbeitsplatz/-ort auch lt. ArbV ist weiter der sus welcher das BRM in die Freistellung ging."

Da lese ich etwas völlig anderes in dem Beschluss (wie ich oben auch schon zitiert habe): "Denn durch die Freistellung ändert sich der Ort der Leistungserbringung (§ 269 BGB), zu dem sich der Arbeitnehmer auf eigene Kosten zu begeben hat (...) An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten."

Der Vermerk im Arbeitsvertrag ("Frau... wird als Filialleiterin in der Filiale .. eingestellt.") wird einem auch nicht wirklich weiterhelfen. Denn wie schreibt das BAG im zitierten Beschluss: "Ein Arbeitnehmer, dessen Leistungsort sich ändert, weil ihm mit seinem Einverständnis eine geänderte, in einer anderen Betriebsstätte desselben Betriebs zu verrichtende Tätigkeit übertragen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, sich auf eigene Kosten zu dem neuen Leistungsort zu begeben. Nicht anders ist daher ein Betriebsratsmitglied zu behandeln, dessen Leistungsort sich wegen einer mit seinem Einverständnis erfolgten Freistellung nach § 38 BetrVG ändert. Die Freistellung ist nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied sowohl seiner Kandidatur zur Freistellung als auch der Freistellung selbst zugestimmt hat (BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - aaO, zu B II 3 b der Gründe)."

Das BAG behandelt die Freistellung also analog zur Bewerbung auf eine offene Stelle. Und wenn sich jemand aus Niedersachsen mit diesem Vermerk im Arbeitsvertrag auf eine Stelle in Baden-Württemberg bewirbt, dann kann er sich später auch nicht darauf berufen, dass im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten wurde, dass der Arbeitsort Niedersachsen ist. Der Arbeitsvertrag wurde dann an diesem Punkt einvernehmlich geändert.

Nach dem Beschluss des BAG ist es für mich unzweifelhaft, dass der Leistungsort der Sitz des Betriebsrates ist.

Zitat (Charlys): "Die Reisen in das BR Büro fallen nicht unter § 40. Daher muss der AG diese nicht zahlen."

Da sind wir uns einig!

Zitat (Charlys): "Der AG müsste nur Reisekosten zahlen, wenn das BRM zB zur Klärung von Problemen in die Zentrale müsste."

Das wiederum stimmt so nicht! Das gilt nur in den Fällen, in denen die Zentrale nicht Leistungsort ist. Nur dann, wenn das BRM nicht sowieso an diesen Ort muss, weil es der Leistungsort ist, sondern nur deshalb dorthin muss, weil konkrete BR-Tätigkeit außerhalb seines Leistungsortes zu erfüllen ist, nur dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Reisekosten zu erstatten.

Zitat (Charlys): "Sonst muss der BR halt das BR Büro nun aktuell in die Filiale legen,"

Das sehe ich als sehr kritisch,l den Sitz des Betriebsrates zu verlegen um einem BRM damit einen persönlichen Vorteil zu verschaffen.

Um noch einmal meinen Standpunkt darzulegen:

Es handelt sich offensichtlich um einen, aus mehreren räumlich voneinander getrennt liegenden Betriebsstätten bestehenden, Betrieb. Zu diesem Betrieb gehören sowohl die Zentrale in Baden-Württemberg, als auch die Filiale in Niedersachsen. (Anderenfalls würde der Sitz des Betriebsrates in einem fremden Betrieb liegen, was keinen Sinn ergibt). Sitz des Betriebstrates ist (zur Zeit) unstreitig die Zentrale in Baden-Württemberg. (Anderenfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum die BRV seit 1,5 Jahren regelmäßig nach Baden-Württemberg pendelt und dafür Kostenersatz verlangt und bekommen hat).

Laut BAG-Beschluss hat die BRV hier keinen Anspruch auf Kostenersatz und hat diesen auch nicht in der Vergangenheit gehabt. Der Arbeitgeber hat diesen in fehlerhafter Rechtsauslegung geleistet.

Wie sieht es jetzt mit dem Vorschlag aus, den Sitz des Betriebsrates zu verlegen?

Grundsätzlich spricht ja einiges dafür, in einem aus mehreren räumlich voneinander getrennt liegenden Betriebsstätten bestehenden Betrieb, den Sitz des Betriebsrates in der Zentrale zu vermuten und nicht in irgendeiner entfernt liegenden Filiale. In der Zentrale sitzt die Geschäftsführung, dort werden die wesentlichen Entscheidungen getroffen und die verschiedenen Filialbeschäftigten haben eher eine Bindung zur Zentrale als zu einer anderen willkürlich ausgewählten Filiale. In vielen Fällen wird es zudem so sein, dass in der Zentrale mehrere BRM arbeiten, während aus den einzelnen Filialen eher nur einzelne BRM entsendet werden. Nicht zuletzt wird es dem Arbeitgeber eher zumutbar sein, die notwendigen Räume in der Zentrale bereitzustellen, als in einer Filiale, die möglicherweise nicht einmal die notwendigen baulichen Voraussetzungen bietet. Kurzum: Wenn ein Arbeitsgericht oder eine Einigungsstelle darüber zu befinden hätte, wo der Sitz des Betriebsrates ist, dann würden diese wohl erst einmal auf die Zentrale deuten, falls es nicht andere gewichtige Gründe gibt, diesen woanders zu sehen.

Falls jetzt also der BR einseitig beschließt, den Sitz des BR in die Filiale zu verlegen, dann könnten daraus Nachteile für die anderen BRM erwachsen (denen der Arbeitgeber die Erstattung für die Reisekosten zu den BR-Sitzungen in der Filiale verweigern könnte), als auch in letzter Konsequenz zu einem 23er Verfahren gegen die BRv führen (welche sich entgegen ihrer Verpflichtung (aus Sicht des Arbeitgebers) nicht am Sitz des Betriebsrates aufhält.

Zitat (snooker): "Er haette damit auch recht,wenn da nicht der faktor waere, dass der ag bisher nix dagegen hatte. Nun auf eimal doch. Hier versucht er im nach hinein einfluds auf die betriebsrartliche arbeit zu nehmen und diese zu steuern. Als br wuerde ich den spies rum drehen . Zum anwalt und dem ag ein schreiben mit dem verweis auf den 23iger im betrvg."

Du ignorierst den Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes! "Im Übrigen verbietet § 78 Satz 2 BetrVG die Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Amtsführung, aber auch deren Begünstigung. Gegen das Begünstigungsverbot würde es verstoßen, wenn dem freigestellten Betriebsratsmitglied Kosten für die regelmäßigen Fahrten vom Wohnort zum Sitz des Betriebsrats als Ort der Leistungserbringung erstattet würden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Betriebsrats nicht in der Betriebsstätte befindet, in der das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung zu erbringen hätte, wenn es nicht freigestellt wäre."

Der Arbeitgeber hat bisher (vermutlich in Verkennung der Rechtslage) die BRV rechtswidrig begünstigt! Er hat nun die Rechtslage erkannt und stellt die Begünstigung ab. Den 23er kann man nun nicht ziehen für die Zeit ab Verweigerung (da verhält sich der Arbeitgeber nämlich rechtskonform und kein Gericht in Deutschland wird ihn zwingen eine rechtswidrige Handlung fortzusetzen), allenfalls für die Zeit davor!

Du hast hoffentlich auch darüber nachgedacht, wie der Arbeitgeber auf den Verweis mit dem § 34 reagieren wird? Er wird hingehen und überprüfen, inwieweit er die in der Vergangenheit rechtswidrig getätigten Kostenerstattungen zurückfordern kann.

Du gibst da wirklich einen guten Rat, denn der ist bekanntlich teuer...

Sofern keine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber möglich ist, sollte die BRV hier die Füße stillhalten und sich darüber freuen, dass sie 1,5 Jahre lang Kostenerstattungen bekommen hat, die ihr nach dem Gesetz nicht zugestanden haben.

P
polybär

13.11.2013 um 14:35 Uhr

@Charlys, wenn das Ehrenamt zum Arbeitsamt wird ist es durchaus dein Beruf ! Wer 8,0 Std Täglich als BR unterwegs ist, der hat das Recht sein Ehrenamt als Beruf zu Berzeichenen. Da bin ich mir ganz sicher das das Ehrenamt relativ ist...

Ihre Antwort