W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zeugenaussage wegen dienstlichen Vorfall

P
Pfleger123
Jul 2022 bearbeitet

Hallo,

Bei uns wurde ist ein Dienstlicher Vorfall gewesen, welcher bei der Polizei angezeigt wurde.

Nun wurden alle anwesenden Mitarbeiter zur Zeugenaussage geladen.

Meine Frage ist, wird die Zeit der Zeugenaussage als Arbeitszeit gezählt oder muss dies der Mitarbeiter in seiner Freizeit machen..

Ich bin der Meinung, da es ein Dienstlicher Vorfall war und es darum geht, zählt es als Arbeitszeit oder liege ich falsch?

Danke schon mal für die schnellen Antworten :) schönen Abend!

1.65906

Community-Antworten (6)

C
Catweazle

12.07.2022 um 01:12 Uhr

Arbeitszeit ist es wohl kaum. Es sollte aber eine Entschädigung geben. Das regelt jedes Bundesland anders. Mit der Vorladung sollte es eine Art Rechtsmittelbelehrung geben.

T
takkus

12.07.2022 um 10:01 Uhr

Habt ihr einen Tarifvertrag und ist dort manchmal etwas zu gesetzlich auferlegten Pflichten geregelt?

M
Muschelschubser

12.07.2022 um 10:22 Uhr

In §19 JVEG sind sämtliche Erstattungsansprüche aufgeführt, die dem Zeugen zustehen. In Abs. 4 ist auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis geregelt. Insofern würde eine Arbeitsfreistellung eine doppelte Entschädigung darstellen. Daher gehe ich von "Privatvergnügen" aus - also keine Arbeitszeit.

Vielleicht könnte Ihr aber mit dem AG eine freiwillige Vereinbarung treffen?

D
dieschi

12.07.2022 um 10:56 Uhr

Arbeitszeit? Nein ist es nicht.

Hierfür gibt es, je nach Bundesland einen "Verdienstausfall" für Berufstätige und eine "Entschädigung" für Erwerbslose. In Niedersachsen z.b. sind das "bis zu" 21€/Std. für Berufstätige und 14€/Std. für Erwerbslose.

Am besten gehst Du auf die jeweilige Seite des entsprechenden Justizministeriums und gehst über die Suche "Verdienstausfall Zeuge" oder "Entschädigung Zeuge"

C
Catweazle

12.07.2022 um 12:04 Uhr

Es ist aber zu prüfen ob die Vorladung im Auftrag eines Staatsanwalts oder Gerichts erfolgt. Dann hat man Anspruch auf Entschädigung. Für eine Vorladung der Polizei gibt es keine Verpflichtung diese nachzukommen. Ob es in diesem Fall auch einen Anspruch gibt? Keine Ahnung.

D
dieschi

12.07.2022 um 12:28 Uhr

Catweazle spricht das Offensichtliche an was ich übersehen habe.

Es ist tatsächlich so das eine Ladung zur Zeugenaussage bei der Polizei ohne Auftrag durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht, auch wenn sie durch die Polizei terminiert wurde, nicht nachgekommen werden muss, dementsprechend also auch später, nach der Arbeit, abgegeben werden kann. Demzufolge gibt es auch keine Erstattung und man müsste, wollte man die Aussage während der eigentlichen Arbeitszeit machen, Urlaub nehmen, sich Frei stellen lassen oder Überstunden abbauen ...

Und das ist, soweit ich heraus finden konnte, in jedem Bundesland gleich ...

Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder einem Gericht greift §19 JVEG. https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__19.html

Da es in eurem Fall eine dienstliche Angelegenheit ist "könnte" es tatsächlich sein das euer AG an der Auflösung des Falles so sehr interessiert ist das er die geladenen Kollegen für ihre Aussage freistellt, das liegt aber im Ermessen eures AG. Da würde ich ihn als BRM oder das Gremium ansich, mal drauf ansprechen ;)

Ihre Antwort