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Dienstwagen

H
Hetti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum, unsere BR- Mitglieder sind sich uneins in Fragen Mitspracherecht bei Dienstfahrzeugen. Es herrscht 1 x die Meinung. Der BR hat ein Mitspracherecht, auch bei der Frage, welches Fabrikat, welche Ausstattung usw. Die 2. Meinung ist, wir haben kein Mitspracherecht. Wie seht Ihr das? Bzw. gibt es hier irgendwelche Urteile. Ich habe schon im Internet gestöbert, aber auch da bin auf sehr unterschiedliche Meinungen gestoßen. Danke für Eure Hilfe und einen schönen Tag für alle.

2.35007

Community-Antworten (7)

W
webun

28.10.2013 um 12:59 Uhr

Hallo Hetti,

bei Fabrikat, Motorisierung, Ausstattung etc. gibt es kein Mitbestimmungsrecht. Ich habe zu dem Thema folgenden Beitrag gefunden: http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=192077&cHash=53e3aa8b76185cb609bb17fd722b1a51

Darin wird eine Mitbestimmung nur für allgemeine Regelungen zur Verwendung von Dienstfahrzeugen bejaht, weil dies eine Frage der betrieblichen Ordnung sein kann(§87,1,1 BetrVG).

Sollte eine private Nutzung des Dienstfahrzeugs möglich sein, kommt der §87, 1, 10 BetrVG ins Spiel (Mitbestimmung bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung)

G
gironimo

28.10.2013 um 13:12 Uhr

Dienstwagen sind halt Arbeitswerkzeuge wie Hammer oder PC. Der BR kann sich mit ins Spiel bringen, wenn es um Fragen der Sicherheit, Ergonomie und so weiter geht. Letztendlich entscheiden, tut der AG allein, ob es ein Wagen aus Rüsselsheim, Untertürkheim oder sonstwo wird.

K
Kölner

28.10.2013 um 19:18 Uhr

...vor allem sind Autos Bestandteil des Gehaltes. Es wäre wohl noch schöner, wenn sich unbefugte dritte (z.b. BR) da einmischen würden. Es gibt ein Sprichwort mit einem Schuster und seinen Leisten. Ich würde dabei bleiben.

N
nicoline

29.10.2013 um 08:15 Uhr

Hallo Hetti, Urteile hab ich nicht gefunden, kann aber mit einem Auszug aus dem DKK dienen:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Klebe, § 87 BetrVG RN 67 Der BR hat Mitbestimmungsrechte: bei der privaten Nutzung firmeneigener Kfz, sofern diese grundsätzlich vom AG erlaubt ist

RN 331 Das Mitbestimmungsrecht besteht auch bei:

der Gestattung einer günstigen privaten Nutzung von Firmenwagen,1405 Das Mitbestimmungsrecht besteht auch hinsichtlich der Frage, ob der AG die von ihm beschlossene Privatnutzung einführen kann (Rn. 314) und wenn alle betroffenen Mitarbeiter unterschiedslos die gleiche Art von Dienstwagen erhalten. Auch dies ist ein Verteilungsgrundsatz (Rn. 314). Bei einer generellen Herabstufung von Klasse/Typ der Dienstwagen kann das Mitbestimmungsrecht ebenfalls eingreifen, wenn sich der geldwerte Vorteil zwar für alle Nutzer reduziert, dies aber die Verteilungsgrundsätze verändert.

Der BR hat ein Mitspracherecht, auch bei der Frage, welches Fabrikat, welche Ausstattung usw. Also unter bestimmten Voraussetzungen ja.

B
blackjack

29.10.2013 um 08:26 Uhr

Die Entscheidung des ArbGeb, ob und welchen ArbN Dienstwagen zugeteilt werden und welche Pkw-Kategorie vorgegeben wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Mitbestimmungsfrei sind ferner Regelungen, die den ArbN zum Ersatz der Kosten bei Privatfahrten verpflichten, da es dabei um die Realisierung des Aufwandsersatzanspruchs des ArbGeb geht.

Quelle: Küttner

N
Nubbel

29.10.2013 um 08:29 Uhr

will der arbeitgeber allgemeine grundsätze aufstellen, wer unter welcher voraussetzung einen dienstwagen bekommt ist der betriebsrat dabei. die mitbestimmung bei der privaten nutzung ist höchstrichterlich nicht entschieden.

N
Nubbel

29.10.2013 um 08:31 Uhr

wenn du noch mehr antworten möchtest solltest du das häkchen bei der 7er begrenzung rausnehmen

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