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Sozialplan für Wegnahme Dienstwagen

B
Boisheim
Jan 2018 bearbeitet

Durch Neustrukturierung des Außendienstes sollen AN in den Innendienst wechseln Gleichzeitig wird ihnen der Dienstwagen abgenommen Der Dienstwagen wurde auch zur Privaten Nutzung freigegeben Wie berechnet man hierfür die Entschädigung und gibt es Urteile hierzu

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

27.07.2012 um 10:16 Uhr

Die Veränderungen sind also so groß, dass eine Betriebsänderung vorliegt?

Ich würde die Kollegen befragen, wie hoch sie selbst den Verlust ansehen, wenn sie zukünftig den eigenen privat-pkw nutzen müssen. Vielleicht stellt sich dabei heraus, das der Vorteil mit dem Dienstwagen geringer war als gedacht.

Aus den Erkenntnissen würde ich dann als BR eine entsprechende Forderung formulieren.

B
blackjack

27.07.2012 um 11:09 Uhr

Vom Ausendienst in den Innendienst = Versetzung (ohne MBR?).

Liegt es im Bereich des Direktionsrecht? (ohne Änderungskündigung?)

R
rkoch

27.07.2012 um 11:41 Uhr

Wie berechnet man hierfür die Entschädigung und gibt es Urteile hierzu

Eine "Entschädigung" kann man nicht berechnen, zumindest nicht nach festen Formeln.

Das Problem ist letztlich nämlich anderer Natur: Einem AN irgendetwas wegzunehmen, was ihm von Vertrags wegen zusteht, geht nur auf zweierlei Art und Weise:

  1. Einvernehmliche Änderung zwischen AG und AN
  2. Änderungskündigung. "Von Vertrags wegen" bedeutet dabei nicht, dass es schriflich niedergelegt sein muss, sondern es reicht, das der AN aufgrund der Verhältnisse darauf vertrauen konnte, dass der AG ihm eine Leistung auf Dauer gewähren wollte, obwohl nicht explizit im Vertrag aufgeführt. Eine Klausel im Vertrag, dass jede Änderung des Vertrages der Schriftform bedarf, entfaltet bei dieser Frage übrigens KEINE Wirkung. Kleines EDIT zur Erklärung: Diese Klausel kann schon deshalb keine Wirkung entfalten, da ja bereits die GEWÄHRUNG der Vergünstigung eine Vertragsänderung war, die dann ja auch schriftlich hätte niedergelegt werden müssen. Wie soll dann die Rückabwicklung plötzlich der Schriftform bedürfen?

In beiden Fällen da oben muss es keine Entschädigung geben. Im Fall 1. können AG un AN freiwillig einen Ausgleich vereinbaren, im Fall 2. kann die Entschädigung freiwillig, aber u.U. auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart, bzw. vom Richter festgesetzt werden. Eine "Rechtsanspruch" auf einen Ausgleich gibt es nicht.

Der BR ist bei dieser Sache (der Entschädigung, natürlich nicht bei der Kündigung/Versetzung die evtl. ansteht) komplett raus. Etwas anderes gilt eben nur im von gironimo erwähnten Fall der Betriebsänderung (vgl. §111 BetrVG).

Die "Entschädigungen" sind dabei reine Verhandlungssache, egal ob der AN oder der BR derjenige ist, der sie aushandelt. Als Richtschnur kann man bestenfalls sagen, dass man als Verhandlungsziel, den effektiven Wert der Sache ansetzt. Die ist beim Dienstwagen natürlich ein echtes Problem. Wenn der AN den Wagen VOLLUMFÄNGLICH privat nutzen durfte und deswegen bislang kein eigenes Auto hatte, dann ist die Sache relativ einfach: Man nehme den Neuwert (oder ggf. den Zeitwert) eines vergleichbaren Wagens als VHB. Bei anteiliger Nutzung (sprich: der AN musste ohnehin ein anderes Fahrzeug haben) wird es schwieriger. Hier kann nur der Nutzungsanteil und ggf. ein möglicher Mehrwert angesetzt werden. Am Ende wird man NIE dort landen. Wie hoch man gehen kann, hängt quasi allein davon ab, ob der AG bei der Sache "Dreck am Stecken" hat oder ob die Sache rechtlich einwandfrei abläuft (vor allem bzgl. eben der Frage, ob der AG den AN diese Änderungen selbst anweisen dürfte oder ob er das eigentlich nicht kann). Je nachdem mehr oder weniger bis nichts. Am Ende aber ganz klar: Ein BR kann da im Grunde sich DIESEN Schuh nicht anziehen. Wenn ihr also derartige Rechnungen anstellen wollt, holt Euch Sachverstand.

B
blackjack

27.07.2012 um 12:15 Uhr

Boisheim, wie sieht denn die vertragliche Gestaltung der Dienstwagennutzung aus, z.B. Widerruf der privaten Nutzung?

P
Petrus

30.07.2012 um 16:11 Uhr

Ich werfe mal BAG, Urteil vom 21. 3. 2012 - 5 AZR 651/10 zur Lektüre in die Runde. Passt zwar nicht 100% - aber für ein paar Rückschlüsse ist das Urteil gut...

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