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Kündigung bei Schließung einer Abteilung

E
EightBall
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen im Forum,

ich brauch mal euren Rat. In unserer Firma haben wir den Hauptbereich IT, der in mehrere Abteilungen untergliedert ist (Programmierung, Support, Netzwerke und Administration). Die Abteilung Administration soll geschlossen werden, ihre Aufgaben soll Support übernehmen.

Wir haben Anhörung zur ordentlichen betriebsbedingten Entlassung aller 5 Abteilungsangehörigen (inclusive Chef) hereinbekommen. In den Abteilungen Programmierung und Netzwerke sind Stellen ausgeschrieben und wir sind -auch in Rücksprache mit den Betroffenen- sicher, dass 3 der zu kündigenden Leute aus Administration auch in Programmierung oder Netzwerke arbeiten könnten, einer sofort, die anderen nach wenigen Wochen Schulung.

Dummerweise sind bei uns die 'arbeitgeberfreundlichen' BRM in der Mehrheit und ich bin nicht sicher, ob diese 'Kollegen' unseren Widerspruch mittragen werden oder nicht. Denen ist alles zuzutrauen.

Angenommen, das Gremium widerspricht den Kündigungen NICHT. Kann mir jemand aus Erfahrung sagen, wie gut dann die Chancen der Kollegen im Falle einer Kündigungsschutzklage sind? Ich will denen Mut machen.

Danke schon mal!

1.56302

Community-Antworten (2)

G
gironimo Akzeptiert

28.10.2013 um 09:36 Uhr

Die Chancen sind gut.

Wenn Du schreibst, dass einige auch in anderen Abteilungen arbeiten können heißt es ja, dass sie auch mit anderen vergleichbar sind.

Bei einer sozialen Auswahl kommt es aber gerade darauf an, dass alle vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb zum Vergleich herangezogen werden müssen; nicht nur die in einer Abteilung.

Schließt ein AG eine Abteilung und kündigt diese alle, läßt es vermuten, dass eben diese Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. In diesen Fällen trifft also schon § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG zu (neben Nr. 3 nehme ich an).

Egal wie der BR entscheidet (ein Widerspruch sollte möglich sein), ratet den Kollegen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und innerhalb der 3 Wochenfrist zu klagen.

R
Rattle

28.10.2013 um 07:10 Uhr

Hallo,

§ 102 BetrVG mitbestimmung bei kündigungen.

MFG

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