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Betriebliche Übung

S
sashbe
Jan 2018 bearbeitet

Jedes Jahr im November gibt es einen Aushang in der Firma in der der AG erklärt das er auch dieses Jahr wieder ein freiwilliges Weihnachtsgeld zahlt. Ist das eine betriebliche Übung?

1.593014

Community-Antworten (14)

N
nicoline

27.10.2013 um 10:11 Uhr

Schau mal hier rein, vielleicht hilft Dir das weiter:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html

K
kratzbuerste

27.10.2013 um 10:18 Uhr

Ist das hier eine Werbeplattform für einen Anwalt?

Ich meine, wenn der Text immer der gleiche ist, wird es wohl eine betriebliche Übung sein.

N
Nubbel

27.10.2013 um 10:32 Uhr

da die freiwilligkeit betont wird ist es keine. oder gab es das weihnachtsgeld früher ohne diesen aushang? dann ist es schon lange eine

N
nicoline

27.10.2013 um 11:03 Uhr

Ist das hier eine Werbeplattform für einen Anwalt? Nein, aber man kann hier auf eine Seite verweisen, auf der aus anwaltlicher Sicht zu diesem Thema Stellung genommen wird. So ist der Fragesteller nicht nur auf "Meinungen" anderer Forumsteilnehmer angewiesen.

K
kratzbuerste

27.10.2013 um 13:26 Uhr

  • da die freiwilligkeit betont wird ist es keine -

wieso denn das nicht. Man kann doch eine freiwillige Leistung auch dauerhaft erbringen.

S
Snooker

27.10.2013 um 13:41 Uhr

@kratzbuerste

Der AG hat hier jedes Jahr im Nov den Aushang des freiwilligen Weihnachtsgeldes ausgehangen. Dadurch entzieht er sich der betriebl. Übung. vegl: Az.: 6 Sa 46/11 Anders wäre es wenn er erst einmal diesen Aushang gemacht hätte. Dann wäre vergl: Az.: 5 Sa 604/10

B
blackjack

27.10.2013 um 13:49 Uhr

@sashbe, ist der Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert?

S
sashbe

27.10.2013 um 14:21 Uhr

Nein das ist nicht kombiniert.

B
blackjack

27.10.2013 um 16:16 Uhr

#... der AG erklärt das er auch dieses Jahr wieder ein freiwilliges Weihnachtsgeld zahlt.#

Der Satz kann doch nicht alles sein.

S
sashbe

27.10.2013 um 16:23 Uhr

Der AG erklärt sich berei auch dieses Jahr wieder ein freiwilliges Weihnachtsgeld zahlt Doch dies kein Anspruch für das nächste Jahr mit sich bringt. Dann steht da nur noch die Staffelung drin.

B
blackjack

27.10.2013 um 16:46 Uhr

BAG sagt, ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss transparent im Sinne des § 307 I 2 BGB sein. Ergo muss er für den AN klar und verständlich sein und darf nicht widersprüchlich sein. Die Freiwilligkeit der Leistung muss unmissverständlich aus der Formulierung des Vertragstextes hervorgehen. Der AG muss daher ausdrücklich zu erkennen geben, dass er den Anspruch ohne jede Rechtspflicht gewähren will. Allein der Hinweis auf Freiwilligkeit genügt nicht. Die vom BAG aufgestellten Zulässigkeitsanforderungen an einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit der nach den §§ 305 ff. BGB vorzunehmenden AGB-Prüfung sind für den AG in der Praxis fast nahezu unüberschaubar und daher kaum praktikabel zu gestalten. Kopier den Wisch und lass den Inhalt rechtlich prüfen.

K
kratzbuerste

27.10.2013 um 17:04 Uhr

Von einer Regelung im Arbeitsvertrag ist in der Frage aber keine Rede.

Also trifft doch genau das zu, was in der Urteilsbegründung steht, das Snooker zitiert (5 Sa 604/10).

N
Nubbel

27.10.2013 um 18:08 Uhr

ne, trifft es nicht! der arbeitgeber hat IMMER gesagt: freiwillig selektives verstehen und lesen........

S
Snooker

27.10.2013 um 19:27 Uhr

Was ist denn unverständlich daran wenn der AG den Zusatz Doch dies kein Anspruch für das nächste Jahr mit sich bringt drunter setzt? Eindeutiger geht´s doch nu wirklich net.

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