Erstellt am 27.10.2013 um 09:11 Uhr von nicoline
Schau mal hier rein, vielleicht hilft Dir das weiter:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html
Erstellt am 27.10.2013 um 09:18 Uhr von kratzbuerste
Ist das hier eine Werbeplattform für einen Anwalt?
Ich meine, wenn der Text immer der gleiche ist, wird es wohl eine betriebliche Übung sein.
Erstellt am 27.10.2013 um 09:32 Uhr von Nubbel
da die freiwilligkeit betont wird ist es keine.
oder gab es das weihnachtsgeld früher ohne diesen aushang?
dann ist es schon lange eine
Erstellt am 27.10.2013 um 10:03 Uhr von nicoline
*Ist das hier eine Werbeplattform für einen Anwalt?*
Nein, aber man kann hier auf eine Seite verweisen, auf der aus anwaltlicher Sicht zu diesem Thema Stellung genommen wird. So ist der Fragesteller nicht nur auf "Meinungen" anderer Forumsteilnehmer angewiesen.
Erstellt am 27.10.2013 um 12:26 Uhr von kratzbuerste
- da die freiwilligkeit betont wird ist es keine -
wieso denn das nicht. Man kann doch eine freiwillige Leistung auch dauerhaft erbringen.
Erstellt am 27.10.2013 um 12:41 Uhr von Snooker
@kratzbuerste
Der AG hat hier jedes Jahr im Nov den Aushang des freiwilligen Weihnachtsgeldes ausgehangen. Dadurch entzieht er sich der betriebl. Übung.
vegl: Az.: 6 Sa 46/11
Anders wäre es wenn er erst einmal diesen Aushang gemacht hätte.
Dann wäre vergl: Az.: 5 Sa 604/10
Erstellt am 27.10.2013 um 12:49 Uhr von blackjack
@sashbe,
ist der Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert?
Erstellt am 27.10.2013 um 13:21 Uhr von sashbe
Nein das ist nicht kombiniert.
Erstellt am 27.10.2013 um 15:16 Uhr von blackjack
#... der AG erklärt das er auch dieses Jahr wieder ein freiwilliges Weihnachtsgeld zahlt.#
Der Satz kann doch nicht alles sein.
Erstellt am 27.10.2013 um 15:23 Uhr von sashbe
Der AG erklärt sich berei auch dieses Jahr wieder ein freiwilliges Weihnachtsgeld zahlt
Doch dies kein Anspruch für das nächste Jahr mit sich bringt. Dann steht da nur noch die Staffelung drin.
Erstellt am 27.10.2013 um 15:46 Uhr von blackjack
BAG sagt, ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss transparent im Sinne des § 307 I 2 BGB sein. Ergo muss er für den AN klar und verständlich sein und darf nicht widersprüchlich sein. Die Freiwilligkeit der Leistung muss unmissverständlich aus der Formulierung des Vertragstextes hervorgehen. Der AG muss daher ausdrücklich zu erkennen geben, dass er den Anspruch ohne jede Rechtspflicht gewähren will. Allein der Hinweis auf Freiwilligkeit genügt nicht.
Die vom BAG aufgestellten Zulässigkeitsanforderungen an einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit der nach den §§ 305 ff. BGB vorzunehmenden AGB-Prüfung sind für den AG in der Praxis fast nahezu unüberschaubar und daher kaum praktikabel zu gestalten.
Kopier den Wisch und lass den Inhalt rechtlich prüfen.
Erstellt am 27.10.2013 um 16:04 Uhr von kratzbuerste
Von einer Regelung im Arbeitsvertrag ist in der Frage aber keine Rede.
Also trifft doch genau das zu, was in der Urteilsbegründung steht, das Snooker zitiert (5 Sa 604/10).
Erstellt am 27.10.2013 um 17:08 Uhr von Nubbel
ne, trifft es nicht! der arbeitgeber hat IMMER gesagt: freiwillig
selektives verstehen und lesen........
Erstellt am 27.10.2013 um 18:27 Uhr von Snooker
Was ist denn unverständlich daran wenn der AG den Zusatz *Doch dies kein Anspruch für das nächste Jahr mit sich bringt* drunter setzt? Eindeutiger geht´s doch nu wirklich net.