Erstellt am 24.10.2013 um 20:13 Uhr von AlterHase
Sie gilt generell für alle.
Selbst wenn er laut AV hierzu nicht verpflichtet wäre, würde die BV hier greifen.
Ein Günstigkeitsprinzip greift hier dann nicht mehr.
Erstellt am 24.10.2013 um 20:32 Uhr von thomasi
>Sie gilt generell für alle.
Stimmt aber nur, wenn ich im ArbV nicht ausdrücklich einen Ausschluss von Rufbereitschaft geregelt habe! Weiter muss die Verpflichtung grundsätzlich lt. TV gegeben sein.
Ist dieses nicht, kann auch die BV dieses nicht verpflichtend einführen.
Tarifverträge
Arbeitnehmer können zu Rufbereitschaft verpflichtet werden, soweit dies in einem Tarifvertrag geregelt ist. Manteltarifverträge legen je nach Branche unterschiedliche Rahmenbedingungen für Rufbereitschaft und deren Vergütung fest oder verweisen darauf, dass diese in Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zu regeln sind. Relativ ausführliche Regelungen enthalten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (z. B. BAT, BMT-G, TV-L, TVöD, TV-V). Sie legen wie einige andere Manteltarifverträge auch Höchstgrenzen für Rufbereitschaften pro Monat (z. B. 10 oder 12 Tage) fest. Hinsichtlich der Vergütung sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehr genau, während Manteltarifverträge anderer Branchen häufig auf notwendige betriebliche Vereinbarungen verweisen.
Arbeitsverträge
In tariflosen Unternehmen ohne Betriebsrat sind einzelvertragliche Regelungen notwendig, wenn die Beschäftigten Rufbereitschaft leisten sollen. Grundsätzlich ist Rufbereitschaft freiwillig. Beschäftigte sind nur auf Grundlage entsprechender vertraglicher Regelungen zur Rufbereitschaft verpflichtet. Andererseits können sie auch nicht beanspruchen, Rufbereitschaft zu leisten. Der Arbeitgeber entscheidet jedoch nicht willkürlich oder diskriminierend über die Teilnahme an der von ihm angeordneten Rufbereitschaft.
Quelle: Böckler Stifftung!
Können Sie die Rufbereitschaft ablehnen?
Grundsätzlich ist die Rufbereitschaft freiwillig. Sie sind nur dann verpflichtet, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Ihr Arbeitgeber kann frei entscheiden, wen er zur Rufbereitschaft heranzieht. Die Auswahl darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein.
http://www.itk-igmetall.de/files/dina4_rufbereitschaft.pdf
Erstellt am 24.10.2013 um 21:17 Uhr von Adrian
Okay danke für die Antworten,
wir sind ein tarifloses Unternehmen.
Also lese ich das Richtig, das eine Verpflichtung nur möglich ist, wenn dieses im Arbeitsvertrag steht oder ein Zusatz zum Arbeitsvertrag erfolgt?
Den Link zur Info war sehr gut vielen Dank.
Danke
Marcus
Erstellt am 24.10.2013 um 21:27 Uhr von AlterHase
@thomasi
Eigentlich gehe ich davon aus, ohne hier grundsätzlich vom Gegenteil auszugehen, dass eine BV korrekt ist. Also auch div. Gesetzliche und/oder tarifliche Normen beachtet wurden.
Ist dies der Fall und die BV ist korrekt, gilt sie generell für alle. Arbeitsvertragliche Regelungen sind dann außen vor.
Auch die Freiwilligkeit gilt nur dann, wenn es keinen BR gibt. In diesem Zusammenhang lese dir bitte deinen unter der Rubrik „Arbeitsverträge“ stehenden Absatz noch einmal genau durch.
Wenn es keinen BR gibt, kann es auch keine BV geben……. und wenn es einen gibt, und alle sonstigen Regelungen beachtet wurden, ist eine BV hier für alle bindend. Auch die Freiwilligkeit ist dann zu Hause im Keller geblieben……
@ Adrian
Nein das ist nicht richtig.
Genau in eurem Fall ist es so, dass höchstwahrscheinlich kein Tarifvertrag greift und somit die BV wohl korrekt sein dürfte.
Arbeitsverträge stehen hier hinten an. Hier handelt es sich dann um eine kollektive Regelung. Und der unterliegen ohne Ausnahme alle MA.
Erstellt am 24.10.2013 um 21:38 Uhr von thomasi
Die Aussage, dass in Betrieben ohne BR der AG Einzelvertragliche Regelungen treffen muss besagt nicht, dass in Betrieben mit BR der BR hier ohne dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Rufbereitschaft besteht diese verpflichtend einführen kann. Der BR kann nur wenn der TV den Grundsatz liefert die Gestalltung per BV regeln. Denn es geht hier um Arbeitszeitnund diese ist im ArbV/TV geregelt und unterliegt dem Tarifvorbehalt. Gleiches betrifft Mehrarbeit, auch diese nur, wenn im ArbV/TV die grundsätzliche Verpflichtung gegeben ist. Sonst ist man nur in ganz engen Fällen zur Mehrarbeit verpflichtet. Weiter weil es vorher mal Thema war, Schwerbehinderte können Rufbereitschaft ablehnen, einmal via § 124 SGB IX, da Mehrarbeit aber auch via § 81 Abs. 4 SGB IX. .... lesecauch den anderen Hinweis, wo ausdrücklich der Verweis auf TV und eben nicht auf BV
Erstellt am 24.10.2013 um 22:49 Uhr von AlterHase
@thomasi
Wer behauptet denn hier, dass ein BR eine Rufbereitschaft verpflichtend einführen will?
Es geht doch hier eigentlich nur um die Frage, ob eine entsprechende BV hier korrekt ist oder nicht und ob sie anwendbar ist.
Und das eine BV hier an der Tagesordnung ist, die dieses regelt, dürfte ja wohl nicht unbekannt sein. Zumal AV und Tarifverträge hier meistens eher kläglich ausgestattet sind.
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„Ein Arbeitnehmer sei nur auf der Grundlage besonderer arbeitsvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen zur Leistung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft verpflichtet.“
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Natürlich ist dieses so korrekt.
Aber was könnte hier wohl mit „Kollektiver“ gemeint sein?
Komisch auch, dass gerade GW BRs dazu auffordern, hier von ihrem Mitbestimmungsrecht gebrauch zu machen, um die BVs entsprechend auszustatten. Gerade Verdi und die IGM sind hier sehr Aktiv. Mustervorlagen haben sie natürlich auch parat.
Natürlich wollen auch sie nicht, dass ein BR hier Rufbereitschaft einführt, sondern dass er sie regelt, bevor es der AG allein macht.
Auf die Möglichkeiten eines BR nach § 87 Abs. 1 Satz 10 u. 11, wenn keine Zuordnung zu einem Tarif besteht, will ich hier erst gar nicht eingehen. Dann könnten noch ganz andere Optionen bestehen.
Nachfolgende Links können hier auch hilfreich sein.
http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_rufbereitschaft.pdf
Auch hier steht etwas:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/rbdienst.htm
Hier lässt sich eine Anwältin einwenig darüber aus:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Rufbereitschaft---f94427.html
Auch dieses wäre lesenswert:
http://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/A39.pdf?__blob=publicationFile
Eine entsprechende BV gibt es hier:
http://www.igbce-blogs.de/go-for-it/wp-content/2007/07/bv-rufbereitschaft.pdf
Erstellt am 25.10.2013 um 10:20 Uhr von gironimo
Mit der von AlterHase genannten igbce-BV habe ich mich auch schon sehr stark befasst. Ich finde sie vom Grundsatz her sehr gut. Nicht zuletzt deshalb, weil sie nicht die Einführung einer Rufbereitschaft per BV festlegt, sondern lediglich die Regeln, wenn denn Rufbereitschaft stattfindet. Insbesondere wird ja in dieser BV (sofern der AN nicht vertraglich verpflichtet sein sollte) darauf abgestellt, dass der AN persönliche Hinderungsgründe (auch familiäre) ins Feld führen kann.
Ich hätte jedenfalls auch meine Bedenken, wenn eine BV die Aussage enthielte, alle AN in der Abteilung xyz müssen Rufbereitschaft leisten. Aber ich nehme fast an, dass das nicht in der BV steht, die Adrian nennt. Hier werden wahrscheinlich auch nur Regeln definiert, wie Rufbereitschaft abgewickelt wird. Für die dazu notwendigen AN muss derAG dann schon sorgen.
Erstellt am 27.10.2013 um 09:20 Uhr von Adrian
Vielen Dank für eure Antworten, sind viele gute Tipps für uns dabei.