Erstellt am 24.10.2013 um 19:40 Uhr von Charlys
>> nächst folgende Sitzung war konstituierende Sitzung
Das ist/muss die erste Sitzung sein! Zu dieser Sitzung lädt der WV ein. Erst nach dieser konstituierende Sitzung ist der BR im Mandat und Handlungsfähig!
Es gibt kein Protokoll, es gibt nur Niederschriften. Diese sind vom Protukolant und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Damit hat es sich! Wenn jemand Einwände hat, muss er diese schriftlich formulieren und dieses ist dann als Anlage der Niederschrift beizufügen.
Das Wahlergebnis gilt nach der Veröffentlichung durch den WV als bekannt!
Erstellt am 24.10.2013 um 20:06 Uhr von AlterHase
@ erlemaga
Keine Angst. Charly kann leider nicht korrekt Lesen. Daher sind seine Antworten mit Vorsicht zu genießen.
Zum Thema:
Ein fehlendes Protokoll (Niederschrift) hat keine Auswirkungen auf getroffene Beschlüsse.
Natürlich handelt es sich hier um einen nicht nur leichtfertigen Formfehler.
Schlimm könnte es dann werden, wenn Beschlüsse gegenüber Dritten offengelegt oder auch noch später nachgewiesen werden müssen.
„2. Ab wann gilt das Wahlergebnis als " Bekannt gegeben"??“
Immer dann, wenn Dritte hiervon vom Wahlvorstand öffentlich in Kenntnis gesetzt wurden.
Das hat jetzt aber nichts mit der Amtszeit des BR zu tun.
Die endet nach 4 Jahren (Besonderheiten einmal außen vor) mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
Es kann also sein, dass der alte BR noch im Amt ist, obwohl der neue schon bekannt ist. Die Amtszeit des Neuen (0:00 Uhr) beginnt erst nach Ablauf (24:00 Uhr) des alten BR.
Ist die Amtszeit abgelaufen, ist es auch Essig mit noch gefassten Beschlüssen eines alten BR.
Erstellt am 24.10.2013 um 20:36 Uhr von schmitti
1.Hat es auf die Wirksamkeit eines Beschlusses Auswirkung, wenn das Protokoll der Sitzung nie genehmigt wurde.
Wo bitte steht hier etwas, dass es keine Niederschrift gibt??
Charlys hat nur den ersten Teil falsch verstanden. Die BV stammt noch vom scheidenden BR.
Ist aber auch etwas ungeschickt geschrieben
Alles andere stimmt aber. Keine Unterschrift und nach Veröffentlichung
Erstellt am 24.10.2013 um 21:11 Uhr von AlterHase
„Wo bitte steht hier etwas, dass es keine Niederschrift gibt??“
Inhaltliche Interpretierung.
Keine Bestätigung ist gleichbedeutend mit einem selbst verfasstem Märchen…
„Charlys hat nur den ersten Teil falsch verstanden.“
Er hat hier alles falsch verstanden. Wie leider so oft.
Im ersten Teil kam eine Belehrung aber keine Antwort auf die gestellte Frage.
Der zweite Teil besteht auch nur aus einer Halbwahrheit ohne näheren Bezug auf die eigentliche Fragestellung.
Auch dieser Satz ist zwar inhaltlich richtig, passt aber auch hier nicht unbedingt ins geschehen:
„Erst nach dieser konstituierende Sitzung ist der BR im Mandat und Handlungsfähig!“
Handlungsfähig ist er erst dann, wenn er auch im Amt ist. Und das ist erst dann der Fall, wenn die Amtszeit des alten BR abgelaufen ist und nicht schon bei Konstituierung des neuen.
Seine Antworten mögen ja größtenteils inhaltlich korrekt sein. Leider passen sie oftmals nicht zu den gestellten Fragen.
Erstellt am 25.10.2013 um 10:33 Uhr von gironimo
>Hat es auf die Wirksamkeit eines Beschlusses Auswirkung, wenn das Protokoll der Sitzung nie genehmigt wurde<
Ein Beschluss ist wirksam, wenn er ordnungsgemäß zu Stande kam (Einladung der BR Mitglieder korrekt, Tagesordnung lag vor usw.) Das Protokoll ( Niederschrift) hat mit der Wirksamkeit insofern nichts zu tun.
Das Wahlergebnis kann bekannt gegeben worden sein und die konst. Sitzung kann stattgefunden haben - der alte BR kann dennoch im Amt gewesen sein und agieren. Hier müsst Ihr prüfen, wann genau die Amtszeit des alten BR endete.
>und schließt BV`s ab< Ja, wenn der alte BR noch im Amt war.
Bevor Ihr Euch hier in Recherchen und juristische Winkelzüge verstrickt, würde ich die alten BVs einfach kündigen und den Abschluss neuer Regelungen fordern.
Erstellt am 25.10.2013 um 10:47 Uhr von Nubbel
protokolle werden nicht genehmigt
Erstellt am 27.10.2013 um 20:05 Uhr von AlterHase
Damit auch ein @Nubbel noch etwas lernt……
Erklärungen zur Niederschrift. Umgangssprachlich auch Protokoll genannt.
Protokolle haben eine feste äußere Form:
Protokollkopf: Der Kopf des Protokolls enthält genaue Angaben:
Anlass (Titel der Veranstaltung, Veranstalter)
Datum, Beginn und Ende, Ort, Anwesende, Abwesende, Verteiler, Protokollführer, Vorsitz der Sitzung. Thema und Auflistung der Tagesordnungspunkte (TOP)
Hauptteil: Die eigentliche Niederschrift
Schluss: Ort, Datum und Unterschrift des Protokollführers rechts und die des Versammlungsleiters links (oft nach Genehmigung in der nächsten Sitzung oder – bei Ergebnisprotokollen – in derselben Sitzung).
Durch zwei Unterschriften wird das Protokoll zur Urkunde.
Ein von nur einer Person gefertigtes Schriftstück ist dem Wesen nach eine Notiz oder ein Aktenvermerk.
Da in der Regel ein Protokoll (Gesamtwerk) nach einer Sitzung verfasst wird, muss es zwangsläufig zu einer nachträglichen Bestätigung kommen, um auch eine Rechtskraft zu erlangen.
Dieses ergibt sich schon allein aus der Anforderung des § 34 BetrVG, der hier eine Unterzeichnung von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied fordert.
Erstellt am 27.10.2013 um 20:15 Uhr von Kölner
Ein Protokoll muss nicht genehmigt werden. Wie wahr, dass du debilerhase darauf hingewiesen hast. Auch befinden wir uns im privaturkundenrecht.
Eine Genehmigung, richtig bemerkt, ist eigentlich pure Zeitverschwendung; genauso, wie dir hier zu Antworten.
Erstellt am 27.10.2013 um 20:22 Uhr von Nubbel
ach häschen, was soll man da noch sagen.....