Erstellt am 21.10.2013 um 18:49 Uhr von Erdenbürger
Also, ich würde sagen, Ja er kann, weil er zum Zeitpunkt der Wahl ja noch im Unternehmen ist. Bin aber stark verwundert, dass ein BR eine Kündigung zustimmt. Ein BR ist kein Richter!!!
Erstellt am 21.10.2013 um 19:03 Uhr von Charlys
NACH FRISTLOSER KÜNDIGUNG MITGEWÄHLT: BETRIEBSRATSWAHL ANFECHTBAR Ein fristlos gekündigter Mitarbeiter - ebenso ein ordentlich gekündigter Mitarbeiter nach Ablauf der Kündigungsfrist - hat kein Wahlrecht zum Betriebsrat. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat. Wählt der betreffende Mitarbeiter dennoch mit, macht das die Betriebsratswahl anfechtbar. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) München in seinem Beschluss vom 15. Mai 2007 (Az.: 6 TaBV 118/06) entschieden. http://arneckesiebold.de/News-Single.172.0.html?&no_cache=1&L=ytbhsfepp&tx_ttnews%5Bpointer%5D=12&tx_ttnews%5Btt_news%5D=212&tx_ttnews%5BbackPid%5D=166&cHash=1b5cad0c2eb2b0f26e9e47defddf2dea
Erstellt am 21.10.2013 um 19:14 Uhr von Erdenbürger
Ein BR Mitglied kann man aber normalerweise nicht fristlos Kündigen.
Erstellt am 21.10.2013 um 19:31 Uhr von BRMtgl
Erdenbürger,
Wie kommst du darauf?
Auch Betriebsratsmitgliedern kann die fristlose Kündigung drohen. Allerdings ist dieser Weg für Sie als Arbeitgeber beschwerlich.
http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/751_wie-sie-einem-betriebsratsmitglied-ausserordentlich-fristlos-kuendigen/
Erstellt am 21.10.2013 um 23:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (Erdenbürger):
"Ein BR Mitglied kann man aber normalerweise nicht fristlos Kündigen."
Umgekehrt wird eher ein Schuh draus: Ein BRM kann nur außerordentlich (ugs. "fristlos") gekündigt werden.
Was die eigentliche Frage angeht: Ohne jetzt einen Kommentar vorliegen zu haben, meine ich mich zu erinnern, dass zwar das aktive Wahlreccht verneint wird, das passive Wahlrecht aber bestehen bleibt.
Eine Kandidatur "unter Vorbehalt" gibt es nicht! Der WV MUSS entscheiden ob er die Liste zulässt oder nicht, hoffentlich hat er die Wählerliste richtig gepflegt...
Verlängerung der Abgabefrist? Ist mir jetzt nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage.
Erstellt am 22.10.2013 um 09:42 Uhr von Pjöööng
Hallo Fliegerass!
Du hast zwar die aus Deiner Sicht fhilfreichste Antwort prämiert, sie hat aber leider einen Nachteil: Sie beantwortet Deine Frage nicht, sondern führt im Gegenteil in die Irre!
Wie ich gestern Abend schon angemerkt habe, wird das passive Wahlrecht (und darum geht es Dir ja) vom Bundesrabeitsgericht bejaht. Schau Dir doch einfach mal folgenden BAG-Beschluss an: 7 ABR 12/04
Da Ihr heute vermutlich die Liste mit dem gekündigten AN abgelehnt habt, habt Ihr damit einen klaren Anfechtungsgrund geliefert.
Falls Ihr noch keinen ablehnenden Beschluss gefasst habt (oder dieser noch nicht herausgegeben wurde), so wäre es nach meiner Auffassung richtig, einen neuen Beschluss zu fassen dass dieser Kollege das passive, aber nicht das aktive Wahlrecht hat.
Erstellt am 22.10.2013 um 09:48 Uhr von Nubbel
http://www.betriebsrat.com/downloads/04_urteile/br-wahl/urteil_waehlbarkeit_gekuendigter_an_bei_kuendigungsschutzklage.rtf
hier steht es genau. ihr solltet nicht die wunschantwort prämieren!
Erstellt am 22.10.2013 um 10:14 Uhr von Fliegerass
Vielen Dank fuer die hilfreichen Antworten. Nur weil ich eine Antwort als hilfreichste gewaehlt habe, heisst das nicht, dass ich die anderen nicht gelesen bzw. verstanden habe. Wir haben gestern bereits entschieden, dass der Kandidat zugelassen wird. Pjöööngs Antwort ging also durchaus in die Entscheidungsfindung ein.
Erstellt am 22.10.2013 um 10:24 Uhr von gironimo
das ist gut so.
Wenn Ihr noch Zweifel habt, ruft einen Fachanwalt an.