Gefeuerter BR-Vorsitzender will wieder kandidieren
Ich bin WV-Vorsitzender und organisiere grade vorgezogene Wahlen (wg. Gesamtruecktritt des BR). Der BR-Vorsitzende wurde fristlos entlassen, BR hatte zugestimmt. Jetzt will er kandidieren, da er glaubt, seine KS-Klage hat Erfolg. Nur: der Prozess findet erst im Jan 14 statt, Wahl ist am 4.12.13. Kann ich ihn (unter Vorbehalt) kandidieren lassen? Oder hat er in jedem Fall Pech gehabt und kann erst bei der naechsten Wahl wieder kandidieren? Morgen laeuft die Frist zur Abgabe der VS-Listen ab, daher eilt es... ich wuerde ansonsten morgen die Frist verlaengern um eine Woche, gilt das dann fuer alle oder nur fuer seine Liste?
Community-Antworten (9)
21.10.2013 um 21:03 Uhr
NACH FRISTLOSER KÜNDIGUNG MITGEWÄHLT: BETRIEBSRATSWAHL ANFECHTBAR Ein fristlos gekündigter Mitarbeiter - ebenso ein ordentlich gekündigter Mitarbeiter nach Ablauf der Kündigungsfrist - hat kein Wahlrecht zum Betriebsrat. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat. Wählt der betreffende Mitarbeiter dennoch mit, macht das die Betriebsratswahl anfechtbar. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) München in seinem Beschluss vom 15. Mai 2007 (Az.: 6 TaBV 118/06) entschieden. http://arneckesiebold.de/News-Single.172.0.html?&no_cache=1&L=ytbhsfepp&tx_ttnews%5Bpointer%5D=12&tx_ttnews%5Btt_news%5D=212&tx_ttnews%5BbackPid%5D=166&cHash=1b5cad0c2eb2b0f26e9e47defddf2dea
21.10.2013 um 20:49 Uhr
Also, ich würde sagen, Ja er kann, weil er zum Zeitpunkt der Wahl ja noch im Unternehmen ist. Bin aber stark verwundert, dass ein BR eine Kündigung zustimmt. Ein BR ist kein Richter!!!
21.10.2013 um 21:14 Uhr
Ein BR Mitglied kann man aber normalerweise nicht fristlos Kündigen.
21.10.2013 um 21:31 Uhr
Erdenbürger,
Wie kommst du darauf? Auch Betriebsratsmitgliedern kann die fristlose Kündigung drohen. Allerdings ist dieser Weg für Sie als Arbeitgeber beschwerlich.
22.10.2013 um 01:06 Uhr
Zitat (Erdenbürger): "Ein BR Mitglied kann man aber normalerweise nicht fristlos Kündigen."
Umgekehrt wird eher ein Schuh draus: Ein BRM kann nur außerordentlich (ugs. "fristlos") gekündigt werden.
Was die eigentliche Frage angeht: Ohne jetzt einen Kommentar vorliegen zu haben, meine ich mich zu erinnern, dass zwar das aktive Wahlreccht verneint wird, das passive Wahlrecht aber bestehen bleibt.
Eine Kandidatur "unter Vorbehalt" gibt es nicht! Der WV MUSS entscheiden ob er die Liste zulässt oder nicht, hoffentlich hat er die Wählerliste richtig gepflegt...
Verlängerung der Abgabefrist? Ist mir jetzt nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage.
22.10.2013 um 11:42 Uhr
Hallo Fliegerass!
Du hast zwar die aus Deiner Sicht fhilfreichste Antwort prämiert, sie hat aber leider einen Nachteil: Sie beantwortet Deine Frage nicht, sondern führt im Gegenteil in die Irre!
Wie ich gestern Abend schon angemerkt habe, wird das passive Wahlrecht (und darum geht es Dir ja) vom Bundesrabeitsgericht bejaht. Schau Dir doch einfach mal folgenden BAG-Beschluss an: 7 ABR 12/04
Da Ihr heute vermutlich die Liste mit dem gekündigten AN abgelehnt habt, habt Ihr damit einen klaren Anfechtungsgrund geliefert.
Falls Ihr noch keinen ablehnenden Beschluss gefasst habt (oder dieser noch nicht herausgegeben wurde), so wäre es nach meiner Auffassung richtig, einen neuen Beschluss zu fassen dass dieser Kollege das passive, aber nicht das aktive Wahlrecht hat.
22.10.2013 um 11:48 Uhr
hier steht es genau. ihr solltet nicht die wunschantwort prämieren!
22.10.2013 um 12:14 Uhr
Vielen Dank fuer die hilfreichen Antworten. Nur weil ich eine Antwort als hilfreichste gewaehlt habe, heisst das nicht, dass ich die anderen nicht gelesen bzw. verstanden habe. Wir haben gestern bereits entschieden, dass der Kandidat zugelassen wird. Pjöööngs Antwort ging also durchaus in die Entscheidungsfindung ein.
22.10.2013 um 12:24 Uhr
das ist gut so. Wenn Ihr noch Zweifel habt, ruft einen Fachanwalt an.
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