Kandidatur für den BR einer "Teamleiterin"
Ich bin Wahlleiter in einem Betrieb mit 75 Angestellten (vereinfachtes Verfahren). Alle außer dem Geschäftsführer stehen in der Wählerliste. Soweit ich weiß, können alle auf der Wählerliste, die auch volljährig und mindestens 6 Monate im Betrieb sind, für den BR kandidieren. Einige Personen im Betrieb "leiten" ein Team und gehören dem sog. "Leitungsteam" an. Aber nur der Geschäftsführer entscheidet über Einstellungen und Entlassungen, trifft unternehmerische Entscheidungen und hat Prokura. Niemand sonst aus dem "Leitungsteam" hat diese Befugnisse. Früher haben die Mitglieder dieses Leitungsteam mal vereinbart freiwillig weder vom aktiven noch vom passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen. Nun möchte eine dieser sog. Teamleiterinnen für den BR kandidieren. Sie hat noch nicht hier gearbeitet als diese Vereinbarung getroffen wurde und weiß auch nichts davon. Unterschrieben hat sie jedenfalls nichts in dieser Richtung. Mir ist klar, daß sie v.a. kandidieren will, weil der Geschäftsführer sie massiv mobbt. Er wird sicher alles tun, um zu verhindern, daß sie Betriebsrätin wird, sobald er davon erfährt. Andererseits stehen ohne diese Kandidatin nur 4 Personen auf dem Stimmzettel (wir sollten einen 5-köpfigen Betriebsrat haben). Wie kann ich mich als Wahlleiter absichern? Ich möchte nicht, daß die Wahl dadurch anfechtbar wird.
Community-Antworten (6)
09.04.2026 um 12:55 Uhr
Wieso absichern? Die Kollegin ist Mitarbeiterin und darf sich zur Wahl stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Ich sehe eher diese Vereinbarung kritisch. Keine Mensch, auch kein Geschäftsführer darf das Wahlrecht einschränken. Bei uns kommt sogar unsere Personalchefin wählen. Sie ist halt keine leitende Angestellte, also was solls. Selbst unser einziger Leitender würde gern wählen, er darf aber nicht ;)
Also lasst die Kollegin wählen und sich auch aufstellen zur Wahl, wenn sie dies möchte. Wenn ihr das nicht macht, macht ihr die Wahl anfechtbar.
09.04.2026 um 12:58 Uhr
Zitat :
- Alle außer dem Geschäftsführer stehen in der Wählerliste. Soweit ich weiß, können alle auf der Wählerliste, die auch volljährig und mindestens 6 Monate im Betrieb sind, für den BR kandidieren.
Völlig richtig
- Nun möchte eine dieser sog. Teamleiterinnen für den BR kandidieren.
Kein Problem. §5 des BetrVG findet keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
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zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
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Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
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regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
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Er wird sicher alles tun, um zu verhindern, daß sie Betriebsrätin wird, sobald er davon erfährt.
Kann der AG ja mal versuchen. Dann erfüllt er ggf den Straftatbestand der Behinderung gemäß Gemäß §119 BetrVG
09.04.2026 um 13:22 Uhr
"Ich sehe eher diese Vereinbarung kritisch. Keine Mensch, auch kein Geschäftsführer darf das Wahlrecht einschränken."
Ich nicht! Diese Teamleiter haben das miteinander vereinbart ... dagegen ist überhaupt nichts zu sagen. Und der GF schränkt ja auch gar nichts ein ... denn er war an der Vereinbarung überhaupt nicht beteiligt (jedenfalls nach den vorliegenden Informationen).
09.04.2026 um 13:29 Uhr
Die Vereinbarung, weder vom aktiven noch vom passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen wurde vor ca. 10 Jahren vom damaligen "Leitungsteam" getroffen als die "Teamleiterin", die jetzt kandidieren will, noch nicht bei uns angestellt war. Ich glaube nicht, daß man stellvertretend für andere Personen auf deren Wahlrecht verzichten kann.
09.04.2026 um 13:32 Uhr
"Ich glaube nicht, daß man stellvertretend für andere Personen auf deren Wahlrecht verzichten kann."
Korrekt! Auch die Personen, die die Vereinbarung unterschrieben haben, könnten jederzeit davon abweichen und kandidieren.
09.04.2026 um 14:11 Uhr
eine Selbstbindung von der man jederzeit abweichen kann.
Anfechtbar ist da aus diesem Grund nichts....
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