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Arbeitszeitverlegung trotz Betriebsvereinbarung zulässig?

H
hedylein
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Folgender Sachverhalt.:wir haben stundenkonten +200h:-100h.die Konten sind bei vielen Übervoll! in der BV festgelegt das max.21 Samstage im Jahr gearbeitet werden ,normal 2 Schichtbetrieb 6-22uhr.durch stettig steigendem Absatz arbeitet die Spätschicht die Woche täglich 1 stunde länger und die Frühschicht Samstags 7,5h, eine Maximale Erhöhung wäre noch das die Frühschicht auch 1 Stunde Täglich Mehrarbeit macht.(auch schon vorgekommen,über 2-3 Monate) Um die Mitarbeiter zu entlasten wollen wir noch Kollegen einstellen die die Überstunden abfangen sollen und dadurch ein Schichtmodell entsteht das den Samstag Quasi als regelmäßigen Arbeitstag ausschreibt(HR wünscht dann auch den Samstag als Urlaubstag nehmen zu müssen,im AV steht aber bei allen 25 Arbeitstage Urlaub)und den Kollegen unter der Woche freigibt.(mann ist nicht begeistert)

Die Frage ist ,ist so eine Änderung jederzeit Möglich oder muß sie die Betriebsvereinbarung kündigen da sie dann die Samstagsarbeit ums Doppelte überschreitet,und müßen wir das mit dem Urlaubstag für den Samstag so hinnehmen wenn der Kollege laut neuem Schichtmodell für den Samstag arbeiten müßte ,bisher sind dies ja nur überstunden. mfg

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Community-Antworten (4)

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Charlys

19.10.2013 um 16:25 Uhr

Urlaub muss für Tage genommen werden an welchen man arbeiten müsste. Ordnet drr AG im Rahmen seines Direktionsrechtes untet Beachtung der MB Mehrarbeit an und ich möchte nicht arbeiten, muss man Urlaub nehmen. Also dann ggf auch an einem Tag an welchem ich ohne Mehrarbeit nicht arbeiten müsste. Da liegtbes dann am BR für Samstage keine oder nicht für alle AN Nehrarbeit zuzustimmen. Ggf auch Mehrarbeit dann nur unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt. Dann müssten die AN welche keine Mehrarbeit machen möchten kein Urlaub nehmen. Wird regelmäßig Samstags ggf auch wegen Mehrarbeit gearbeitet erhöht sich drr gesetzliche Mindesturlaub, denn der beträgt 4 Wochen

C
Charlys

19.10.2013 um 16:57 Uhr

Weiter, die Änderung der betrieblich üblichen Arbeitszeit ist § 87, also MB

K
Kranzbürste

20.10.2013 um 10:42 Uhr

Genauso Urlaubsgrundsätze - auch § 87

Da geht etwas nur mit Zustimmung des BR. Wird eine BV gekündigt, wirkt die nach, bis es zu einer neuen Abmachung kommt. Man könnte dann zum Beispiel die Einigungsstelle anrufen. Also so einfach kann der Arbeitgeber nicht von selbst Änderungen machen.

N
Nubbel

20.10.2013 um 11:18 Uhr

habt ihr nicht genug maschinen?

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