Produktionsverlagerung
Bei uns soll ein Teil der Produktion von einem Lieferanten übernommen werden. Sprich - Es sollen nun komplette Module zugekauft werden, anstatt sie von unseren Leuten zusammenschrauben zu lassen.
Wahrscheinlich wird die Aktion "Arbeitsplatzneutral" ausfallen, da der "natürliche Schwund" genutzt werden soll.
Welche Gesetze sind anzuwenden und was muß ich als BR tun?
Community-Antworten (1)
18.10.2013 um 17:23 Uhr
"wahrscheinlich" hilft euch nichts, wenn es dann tatsächlich so nicht ist die thematik betrifft die §§ 111 ff BetrVG
die maßnahmen, die der AG treffen will, schreibt man in einen interessenausgleich
ausgleich oder abschwächung von möglichen nachteilen aus einer betriebsänderung regelt man in einem sozialplan,
z.b. auch beschäftigungsgarantien bzw. verzicht auf betriebsbedingte kündigungen für einen bestimmten zeitraum....................
ihr solltet euch sachkundigen rat hinzuziehen (anwalt), was ihr aber vorher mit dem arbeitgeber abstimmen müsst (wenn ihr nicht mehr als 300 arbeitnehmer habt),
verzichtet der arbeitgeber darauf, mit euch einen interessenausgleich abzuschließen, hat jeder arbeitnehmer das recht auf nachteilsausgleich für 12 mo
man sollte daher keinen interessenausgleich vereinbaren, solang man nicht zeitgleich einen sozialplan abschließt
aslo keinesfalls jetzt selber herumstöpseln, wenn man nicht genau weiß, wie es geht, sondern unbedingt sachverständigen anwalt hinzuziehen
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