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Juristen-Deutsch wie zu verstehen?

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Lurchi
Nov 2016 bearbeitet

Hier mal eine spezielle Frage an alle Juristen und juristisch bewanderten. Wir haben gewrade die Einstellung der Azubis anstehend. In deren Av ist eine Formulierung, welche unserer Meinung nach unseren geltende BV widerspricht. Sie lautet: "§4 Arbeitsvergütung .... (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer an der Stelle von "Urlaubs- und Weihnachtsgeld" eine Zulage von 85,-€/Monat zu dem in Abs. 1 genannten Monatslohn erhält. Die Parteien sind sich einig, dass weitergehende Entgeltansprüche des Arbeitnehmers vorbehaltlich von Überstundenzuschlägen, nicht bestehen."

Allerdings gibt es eine BV "Zuschläge" in der diese geregelt sind, sie geht auch über Überstundenzuschläge hinaus. Unser AG ist der Meinung, dass die Zuschläge sehr wohl gezahlt würden. Dieser Satz würde sich lediglich auf den vorher gehenden beziehen. Desweiteren bekommen alle Url.+WeihnGeld (vertragl. festgelegt). Die Azubis sollen jetzt aber nur eins von beiden in den Monatslohn berechnet bekommen.(was vermutlich vertraglich machbar ist?) Was haltet ihr von der Formulierung? Das ist doch alles andere als eindeutig.

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Community-Antworten (6)

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gironimo

18.10.2013 um 12:25 Uhr

Juristen sind nicht unbedingt der deutschen Sprache mächtig.......

Ich würde unter Auslegung des gesunden Menschenverstandes auch zu dem Schluss kommen, dass der Satz jedenfalls so ausgelegt werden kann, dass alle weiteren Ansprüche gemeint sind. (Allerdings geht ja in diesem Fall eine BV vor eventuellen Einzelregelungen, siehe auch § 77 BetrVG)

Sei es wie es wolle, ein Vertrag wird zwischen den Parteien ausgehandelt. So gesehen kann man durchaus verlangen, dass Klarheit besteht und ggf. ein Satz - vor Abschluss des Vertrages - auch neu verfasst werden muss. Natürlich kann der AG auch in einem kleinen Zusatzschreiben seine Aussage konkretisieren (was er Euch ja gegenüber wohl getan hat?)

P
Pjöööng

18.10.2013 um 12:49 Uhr

lurchi,

zu beurteilen, ob ein ein einzelner (oder auch zwei einzelne) aus dem Zusammenhang herausgehommenerSatz bestimmte Ansprüche ausschließt, ist eigentlich nicht möglich. Dieser §4 (2), so wie von Dir zitiert, könnte alleine schon dadurch, was im Absatz (1) geregelt ist, sehr unterschiedlich zu interpretieren sein. Auch andere Absätze in denen Ansprüche geregelt sind, könnten letztendlich die Auslegung dieses Absatzes beeinflussen.

Davon ausgehend, dass im Absatz (1) lediglich eine monatliche Vergütung geregelt ist, habe ich dann immer noch ein Pronblem mit dem Wörtchen "vorbehaltlich". "Vorbehaltlich" bedeutet ja eigentlich etwas wie "falls/sofern/wenn ... vorliegt, für den Fall, im Fall, unter dem Vorbehalt, unter der Bedingung/Voraussetzung", also, wenn der Vorbehalt eintritt, dann und nur dann soll eine Folge eintreten. Z.B. "vorbehaltlich einer Märchensteuererhöhung" bedeutet "Falls eine Märchensteuererhöhung eintritt, dann hat man das Recht, die Preise entsprechend anzupassen". Das passt hier aber nicht, denn wenn Überstundenzuschläge anfallen, dann soll was passieren? Vermutlich meint der Arbeitgeber "ausgenommen", was aber laut Duden kein Synonym für "vorbehaltlich" ist.

Da in dem Absatz (2) eigentlich eine pauschale Verrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld geregelt wird, lässt mich der Schwenk zu den Überstundenzuschlägen auch eher vermuten dass allenfalls noch Überstundenzuschläge, aber eben nicht Schmutz- Wochenend oder sonstige Zuschläge gezahlt werden sollen.

Wenn sich der zweite Satz nur auf den ersten beziehen soll, dann würde ich gerne verstehen wollen, was das "vorbehaltlich von Überstundenzuschlägen" bedeuten soll.

C
Charlys

18.10.2013 um 13:11 Uhr

AZUBIs sind KEINE Arbeitnehmer. Es besteht hier auch kein Arbeitsverhältnis. Es ist durchaus zulässig und üblich, dass hier ganz andere Vergütungen gelten. Dieses sofern es hier nicht um die Übernahme der AZUBI nach Ende der Ausbildung geht. ...... Gironimo, Juristen sind nicht unbedingt der deutschen Sprache mächtig...... Ein solcher Satz kann sehrbsehr viel Ärger einbringen, gerade Juristen sind hier ggf schnell bei Gericht. Juristische Aussagen sind oft nicht einfach zu vetstehen siehe auch Urteile. Müssen teils aber so sein.

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Lurchi

18.10.2013 um 13:24 Uhr

Oh Sorry, natürlich geht es um die Übernahme der Azubis. Wir hadern jetzt lediglich noch damit unseren Anspruch auf die Durchsetzung der BV gerichtlich geltend zu machen, da unser AG der Meinung ist hier nichts rechtswidriges geregelt zu haben. Wir schon!

P
Publikumsjoker

18.10.2013 um 16:32 Uhr

der arbeitgeber könnte einzelvertraglich gar nicht wirksam rechte ausschließen, die durch eine betriebsvereinbarung eingeräumt werde, somit hat das, was im arbeitsvertrag steht und das was zusätzlich per betriebsvereinbarung geregelt ist, erstmal nichts miteinander zu tun, auch wenn der arbeitsvertrag schlechtere bedingungen enthält, gelten die besserstellungen durch betriebsvereinbarung

was wollt ihr jetzt gerichtlich geltend machen ? wie der arbeitgeber seine arbeitsverträge formuliert ? oder daß er die betriebsvereinbarung so durchführt, wie sie vereinbart ist ?

G
gironimo

18.10.2013 um 18:30 Uhr

Charlys - keine Sorge - ich weiß was ich sage.

lurchi Was ich in Klammern schon gesagt habe und Publikumsjoker deutlicher erklärt hat. Die BV hat auf jedem Fall Vorrang. Im § 77 BetrVG heißt es ja unter anderem: "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen"

Wenn Ihr bereits über das Thema mit dem AG gesprochen habt und dieser auch die Anwendung der BV zugesichert hat (es gibt ja wohl ein Protokoll?), würde ich an Eurer Stelle erst einmal nichts tun, sondern abwarten. Den Anspruch, den ein AN aus einer BV hat, muss dieser ggf. individualrechtlich geltend machen.

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