1. Das BetrVG enthält keine explizite Regelung über die Sprache der Betriebsverfassung. Es wird aber als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es sich dabei um die deutsche Sprache handelt. Beleg hierfür ist § 2 Absatz V WO, der vorschreibt, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über die Modalitäten der Betriebsratswahl in geeigneter Weise unterrichtet werden sollen (s. u. III). Der Gesetzgeber geht im Umkehrschluss mithin davon aus, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Ausnahmevorschrift die Sprache der Betriebsverfassung deutsch ist, soweit nicht eine andere Sprache zulässigerweise als alleinige oder zusätzliche Betriebssprache eingeführt wurde. Das bedeutet, dass alle Beteiligten grundsätzlich berechtigt und verpflichtet sind, die deutsche Sprache zu verwenden.
2. Bezüglich des integrationsfördernden Elements hinreichender Deutschkenntnisse muss der Betriebsrat daraufhin arbeiten, dass die ausländischen Arbeitnehmer hinreichende deutsche Sprachkenntnisse erwerben. Er hat daher beim Arbeitgeber insbesondere darauf hinzuwirken, dass ausländische Arbeitnehmer deutsche Sprachkenntnisse erlangen. (Vgl. Richardi/Thüsing (o. Fußn. 3), § 80 Rdnr. 43; Fitting (o. Fußn. 3), § 80 Rdnr. 2, Kraft/Weber, GK-BetrVG (o. Fußn. 5), § 48 Rdnr. 48; HWK/Schrader (o. Fußn. 5), § 80 Rdnr. 48).
3. Fremdsprachige Arbeitnehmer bzw. Betriebsratsmitglieder sowie die Einbindung eines deutschen Betriebs in ein ausländisches Unternehmen stellen, wie gezeigt, Betriebsrat und Arbeitgeber vor eine Reihe von rechtlichen Herausforderungen. Dabei sind, insbesondere was die Unterstützung der Betriebsratstätigkeit durch Dolmetscher und Übersetzungen sowie das Abhalten und Finanzieren von Sprachkursen betrifft, noch nicht alle Fragen rechtlich hinreichend geklärt. Die anhaltende Dynamik der Materie zeigt sich darin, dass Arbeitsgerichte zunehmend mit der Sprachproblematik befasst sind und dass diese, wie die Gesetzesbegründung zu § 38 EBRG zeigt, auch dem Gesetzgeber durchaus bewusst ist. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich insoweit auf neue Entwicklungen einstellen.
Quelle: NZA 2012, 1260