Erstellt am 17.08.2012 um 11:22 Uhr von zyklus
Hallo KittyO,
das Protokoll zweisprachig zu verfassen ist kein Weg, der ginge?
zyklus
Erstellt am 17.08.2012 um 11:26 Uhr von rkoch
Da die Niederschrift "von jedem BRM eingesehen werden darf" (§34 (3) BetrVG) muss sie natürlich in einer Sprache verfasst sein, der alle BRM mächtig sind. Dass sie diese Sprache nur "ausreichend" beherrschen genügt nicht.
So weit diese Bedingung erfüllt wird, enthält das BetrVG keine weiteren Bestimmungen.
I.d.R. wird die Niederschrift also in der "Muttersprache" der BRM abgefasst. u.U. kann auch an dessen Stelle die vereinbarte "Betriebssprache" treten.
So weit die Situation eintritt, dass nicht alle BRM einer gemeinsamen Sprache "mächtig" sind, hat der AG für die Sitzungen so weit erforderlich Dolmetscher zu stellen und die Kosten für die Übersetzung der Niederschriften zu tragen!
vgl. 14 BV 170/96:
§ 40 Abs. 2 BetrVG
§ 80 BetrVG
Anspruch auf Übersetzungen und Dolmetscher für Sitzungen
Ein in Deutschland tätiges amerikanisches Unternehmen hat seinem 26-köpfigen Gesamtbetriebsrat mit zwölf ausschließlich englisch sprechenden Mitgliedern korrekte Übersetzungen folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- einschlägige Fachliteratur
- Korrespondenz zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat.
Der Betriebsrat hat darüber hinaus einen Anspruch auf Übersetzung der Protokolle von Betriebsrats- und Ausschußsitzungen.
Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, einen Dolmetscher für Betriebsrats- und Ausschußsitzungen zur Verfügung zu stellen.
ArbG Frankfurt/M., Beschluß vom 5. März 1997 - 14 BV 170/96 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 524 mit Anm. Ebel
Daraus ergibt sich wieder, dass der BR eine spezifische Sprache verwenden muss, wenn alle BRM dieser Sprache mächtig sind. Er darf dem AG die Kosten für die Übersetzertätigkeit nicht auflasten wenn sie vermeidbar sind.
Gibt es also im BR z.B. ein ausschließlich englischsprachiges Mitglied und alle anderen (deutschen) BRM sind der englischen Sprache mächtig, so muss die Sitzung auf englisch abgehalten werden und auch deren Niederschrift englisch verfasst werden. IMHO kann der BR weder mit dem Hinweis, dass das Unternehmen in Deutschland ist, noch dass die Mehrzahl der BRM die deutsche Muttersprache haben, vom AG Dolmetscherdienste verlangen wenn alles auch auf englisch ginge. Es reicht aber, das ein einziges BRM der englischen Sprache nicht mächtig ist um Deutsch zu forcieren.....
Willkürlich eine beliebige Sprache zu wählen, selbst wenn die BRM dieser Sprache mächtig wären, geht IMHO aber auch nicht, da dann je nach Situation wieder Dolmetscherkosten auf den AG zukommen könnten. So könnte ja ein aus lauter Türken bzw. türkischstämmigen Deutschen bestehender BR (soll in manchen Gegenden nicht abwegig sein) auf die Idee kommen BR-Sitzungen auf türkisch zu machen, selbst wenn alle BRM der deutschen Sprache mächtig sind. In der Kommunikation mit dem AG (z.B. wenn er einen Auszug der Niederschrift erhält) könnte dann aber ein Problem eintreten....
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