Erstellt am 17.10.2013 um 20:58 Uhr von Charlys
Wer sagt denn, dass nur der eigene Vorgesetzte abmahnen darf?
Erstellt am 17.10.2013 um 22:15 Uhr von harvey
Hallo lieber WAF Admin,
ist es nicht möglich, dass Forum so zu programmieren das der Fragesteller von Anfang an gewisse Teilnehmer von einer Antwort ausschliessen kann?
Also z.B. :
"Von welchem Teilnehmer sind keine Antworten erwünscht?" Bei Bedarf geben Sie einen Namen an.
Der Fragesteller gibt den Namen des unerwünschten Teilnehmer ein von dem er keine Antwort auf seine Frage wünscht.
Also in diesem und in vielen weiteren Fällen :
"Charlys"
Somit kann der unerwünschte Teilnehmer Charlys keine Antwort auf die gestellte Frage einstellen und das trägt wiederum zum Forumsfrieden bei, da die Antworten von Charlys zu nichts zu gebrauchen sind!
Lieber WAF Admin, besten Dank für deine Mühen und auf baldige Umsetzung
Erstellt am 17.10.2013 um 22:42 Uhr von Watschenbaum
na ja, er /sie hat schon recht,
die Abmahnung muß nicht vom direkten Vorgesetzten kommen, um wirksam zu sein
oftmals gibt es aber in Betrieben bestimmte Regeln, wer wen abmahnen darf
ich denke z.B. an einen Fall, in dem der Leiter der Lohnbuchhaltung in der Kantine mehrmals einen fast kalten Kaffee bekam und deswegen die diensthabende Kantinenkraft abmahnte,
anstatt den Kantinenleiter zu informieren, damit der gfs. Maßnahmen ergreift, oder zumindest mal nachschaut, wem man denn genau was vorwerfen kann
(muß ja nicht die Schuld der Kantinenkraft sein)
da fehlte es einfach auch an der direkten Weisungsbefugnis
die Abmahnung muß ja zur formalen Wirksamkeit ein bestimmtes Verhalten rügen, eine Aufforderung dazu enthalten, wie man sich zukünftig verhalten soll und die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Schritte bis hin zur Kündigung bei Nichtbeachtung
und wer nicht direkt weisungsbefugt ist, kann sich damit schwer tun, jemanden wirksam aufzufordern, sich so oder so zu verhalten,
dazu müsste er Direktionsrecht über diesen Mitarbeiter besitzen,
und da könnte es eben Abteilungsübergreifend Probleme geben
allerdings scheint die Abmahnung der Schilderung nach schon aus dem Grund unwirksam, weil ein Verhalten gerügt wird, das per Arbeitsanweisung offenbar vorgeschrieben ist
Erstellt am 17.10.2013 um 23:01 Uhr von Charlys
harvey ...... bevir du solvh unsinnige Beiträge hier auf berdchtigte weil richzige Antworten einstellst, hättest du einfach die Fage richtig formuliert in goigle eingestellt, hättedt auch du diese Antwort gefunden ....... Abmahnung durch den Arbeitgeber.......
Doch auch in der klassischen Variante ? der Abmahnung von oben nach unten ? gibt es kleine Fallstricke. ?Wirksam ist eine Abmahnung nur, wenn sie von einer dazu berechtigten Person erteilt wurde?, so Michalka. Das sind zunächst einmal alle Personen, die dem Arbeitnehmer im Berufsalltag Weisungen erteilen dürfen, also zum Beispiel der Fachbereichsleiter oder der Ausbilder. ?Abmahnen können zudem auch alle Personen, die berechtigt wären, dem Arbeitnehmer eine Kündigung auszusprechen, also zum Beispiel der Geschäftsführer oder der Personalleiter?, so Michalka.Noch umfangreicher wird der Kreis der abmahnungsberechtigten Personen, wenn ein Arbeitnehmer per Zeitarbeit sein Geld verdient. Michalka: ?In diesem Fall können auch die Fachvorgesetzten im Zielunternehmen die Gelbe Karte zücken.?........
http://m.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-17759/abmahnung-wer-darf-abmahnen_aid_494464.html
Erstellt am 18.10.2013 um 11:05 Uhr von gironimo
Ihr solltet auf jedem Fall den Sachverhalt klären, bevor Ihr aktiv werdet. Wenn der Kollege eine schriftliche Arbeitsanweisung einhält, kann natürlich keine Abmahnung darüber erfolgen.
Die Frage, wer letztendlich abgemahnt hat, wäre aus meiner Sicht zweitrangig, wenn der Gegenstand der Abmahnung ansonsten zutreffend ist. Man würde dann nur Staub aufwirbeln.
Also - wenn der Kollege korrekt gehandelt hat, fordert die Rücknahme der Abmahnung. Hat der Kollege etwas falsch gemacht - schweigt lieber.
Wenn der Abteilungsleiter schon des Öfteren aufgefallen ist, könnt Ihr das natürlich einmal grundsätzlich mit dem Arbeitgeber besprechen und um Abhilfe bitten.