Erstellt am 17.10.2013 um 14:05 Uhr von Charlys
Der AG hat hier ganz deutlich geltend gemacht, dass er das Arbeitsverhältnis NUR, also ausschließlich unter den geänderten Bedingungen fortsetzen möchte. Arbeitet also die AN weiter, dann hat sie dieses Angebot angenommen. Dieses auch, weil ein unbefristeter Arbeitsvertrag eben nicht der Schriftform bedarf.
Aber, für den BR ist dieses eine Einstellung gem § 99 BetrVG. Also der AG muss hier den BR beteiligen und der kann dann ggf dafür Sorge tragen, dass es keine Verschlechterung gibt.
Erstellt am 17.10.2013 um 14:06 Uhr von rolfo
Dann könnte man eher davon ausgehen dass der neue angebotenen Vertrag seine Gültigkeit hat. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag muss ja im Gegensatz zum befristeten Arbeitsvertrag nicht unbedingt schriftlich sein.
Erstellt am 17.10.2013 um 14:44 Uhr von vhartba
Wenn der Vertag nicht der Schriftform bedarf, sollte ja auch die mündliche Zusage gelten, oder?
Mündlich hat der Chef nämlich ganz anderes Konditionen zugesagt.
Und warum gelten die alten Konditionen nicht weiter?
Erstellt am 17.10.2013 um 14:55 Uhr von Pjöööng
vhartba,
es gibt hier wohl keine richtige oder falsche Antwort, sondern man kann unterschiedliche Rechtsstandpunkte einnehmen. Welches der letztlich erfolgreiche ist, entscheidet dann im Streitfall ein Arbeitsrichter.
Die Arbeitnehmerin kann sich auf den Standpunkt stellen, dass ihr ein Vertragsangebot gemacht wurde, welches sie auch durch Kopfnicken, spontanes Umarmen des Personalleiters oder wie auch sonst angenommen hat und dass das neue schriftliche Angebot eben nicht von ihr angenommen wurde.
Der Arbeitgeber könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass gar kein mündliches Angebot gemacht wurde, sondern nur eine Absichtserklärung abgegeben wurde, oder dass das mündliche Angebot von der ANin nicht angenommen wurde, oder was auch immer und dass daher nur das schriftliche Angebot relevant ist.
Und dann können sich beide die Köpfe einschlagen...
Wenn miteinander reden nicht hilft, wird man wohl damit leben, oder sich voneinander trennen müssen.
Erstellt am 17.10.2013 um 15:29 Uhr von vhartba
schon mal Danke für die Einschätzungen.
Das ärgerliche ist, daß der AG die mündliche Zusage, die für die Kollegin auch annehmbar war, vor einem Monat gemacht hat. Der schriftliche Vertrag kam dann vor zwei Tagen kurz vor Dienstschluß und danach war der AG nicht mehr erreichbar da auf Termin im Ausland und wird auch erst nächste Woche wieder im Hause sein. Kollegin hatte also überhaupt keine Chanche dem schriftlichen Vetrag zu wiedersprechen. Gibt es hierzu vielleicht irgendwelche Fristen?
Erstellt am 17.10.2013 um 16:26 Uhr von Pjöööng
Die Fristen bestimmen sich nach den §§ 145 ff BGB:
§_145 BGB
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§_146 BGB
Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§_147 BGB
Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.
Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Anträge.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
§_148 BGB
Bestimmung einer Annahmefrist
Hat der Antragende für die Annahme des Antrages eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§_149 BGB
Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist.
Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§_150 BGB
Verspätete und abändernde Annahme
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.