Eine Kollegin, welche zunächst für ein halbes Jahr als Praktikantin eingestellt war, bekommt nach ihrem Praktikum einen befristeten Arbeitsvertrag für ein Jahr. Nach diesem Jahr bekam sie wiederum einen befristeten Arbeitsvertrag auf ein halbes Jahr. Diese Verlängerung läuft nun bald aus und es wurde ihr wiederum eine befristete Verlängerung für ein halbes Jahr angeboten. Die höchsten dreimalige Verlängerung eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrag ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. - Zählt denn die Praktikumszeit mit zur Gesamtdauer?