Erstellt am 14.01.2008 um 10:41 Uhr von Matze24
@maggi aus Stuttgart,
entsprechend §5 (2) 4. BetrVG ("Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht...Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend... zu ihrer ... Erziehung beschäftigt werden...") wäre die als "Praktikum"definierte Zeit keine Arbeitnehmerbeschäftigung.
Aber vielleicht kennt jemand anderes hierzu noch Gerichtsentscheidungen?
Mit kollegialem Gruß
Erstellt am 14.01.2008 um 10:57 Uhr von pit47
@maggi aus stuttgart,
nach dem Kommentar von Däubler zum § 5 BetrVG Rn 11 sind Praktikanten AN im Sinne des Gesetzes.
Die Praktikantin sollte den angebotenen Vertrag annehmen, dann hat sie eine gute Chance auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Erstellt am 14.01.2008 um 11:19 Uhr von Konrad
Hallo
Ob das Praktikum als Arbeitsverhältnis zählt ist von der Art des Praktikums abhängig. Es ist kein Arbeitsverhältnis wenn es ein Pflichtpraktikum für das Studium war, aber es ist ein Arbeitsverhältnis wenn es freiwillig und eine entsprechende Vergütung bezahlt wurde. Ansonsten regelt die Befristung ohne Sachgrund bis max. 2 Jahre das § 14 Abs. 2 TzBfG.
Erstellt am 14.01.2008 um 11:35 Uhr von w-j-l
maggi,
falls das Praktikum als AV zählen würde, dann wäre es gar nicht die Frage, ob es "mitzählt". Dann wäre bereits die erste sachgrundlose Befristung im Anstellungsverhältnis (nach dem Praktikum) unwirksam. Die Forderung an die Verlängerung der sachgrundlosen Befristung ist nämlich, dass der Arbeitsvertrag "unverändert" weitergeführt wird.
M.E. ist das Praktikum immer dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Praktikantenvertrag geschlossen wird, unabhängig davon, ob dieses Praktikum "erforderlich" war für irgendeine Art der Ausbildung.