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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Praktikum und befristetes Arbeitsverhältnis?

MAS
maggi aus stuttgart
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin, welche zunächst für ein halbes Jahr als Praktikantin eingestellt war, bekommt nach ihrem Praktikum einen befristeten Arbeitsvertrag für ein Jahr. Nach diesem Jahr bekam sie wiederum einen befristeten Arbeitsvertrag auf ein halbes Jahr. Diese Verlängerung läuft nun bald aus und es wurde ihr wiederum eine befristete Verlängerung für ein halbes Jahr angeboten. Die höchsten dreimalige Verlängerung eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrag ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. - Zählt denn die Praktikumszeit mit zur Gesamtdauer?

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Community-Antworten (4)

M
Matze24

14.01.2008 um 11:41 Uhr

@maggi aus Stuttgart, entsprechend §5 (2) 4. BetrVG ("Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht...Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend... zu ihrer ... Erziehung beschäftigt werden...") wäre die als "Praktikum"definierte Zeit keine Arbeitnehmerbeschäftigung. Aber vielleicht kennt jemand anderes hierzu noch Gerichtsentscheidungen? Mit kollegialem Gruß

P
pit47

14.01.2008 um 11:57 Uhr

@maggi aus stuttgart, nach dem Kommentar von Däubler zum § 5 BetrVG Rn 11 sind Praktikanten AN im Sinne des Gesetzes. Die Praktikantin sollte den angebotenen Vertrag annehmen, dann hat sie eine gute Chance auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

K
Konrad

14.01.2008 um 12:19 Uhr

Hallo Ob das Praktikum als Arbeitsverhältnis zählt ist von der Art des Praktikums abhängig. Es ist kein Arbeitsverhältnis wenn es ein Pflichtpraktikum für das Studium war, aber es ist ein Arbeitsverhältnis wenn es freiwillig und eine entsprechende Vergütung bezahlt wurde. Ansonsten regelt die Befristung ohne Sachgrund bis max. 2 Jahre das § 14 Abs. 2 TzBfG.

W
w-j-l

14.01.2008 um 12:35 Uhr

maggi, falls das Praktikum als AV zählen würde, dann wäre es gar nicht die Frage, ob es "mitzählt". Dann wäre bereits die erste sachgrundlose Befristung im Anstellungsverhältnis (nach dem Praktikum) unwirksam. Die Forderung an die Verlängerung der sachgrundlosen Befristung ist nämlich, dass der Arbeitsvertrag "unverändert" weitergeführt wird.

M.E. ist das Praktikum immer dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Praktikantenvertrag geschlossen wird, unabhängig davon, ob dieses Praktikum "erforderlich" war für irgendeine Art der Ausbildung.

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