Erstellt am 17.10.2013 um 09:07 Uhr von gironimo
Auf § 78a Abs. 1 BetrVG folgt der Absatz 2.
Jetzt wäre der JAV-Azubi am Zuge, die Weiterbeschäftigung zu fordern
Erstellt am 17.10.2013 um 09:20 Uhr von rolfo
Jetzt noch nicht, innerhalb der letzten 3 Monate.
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder
des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er
dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom
Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden
Erstellt am 17.10.2013 um 09:39 Uhr von Charlys
Eine JAV welche ihr Mandat ernst genommen hat, also auch sich gebildet hat im entsprechenden Umfang, sollte eine solche Frage nicht stellen müssen. Die Rechtslage hier sollte ihr bekannt sein.
Erstellt am 17.10.2013 um 10:54 Uhr von ferrari
Lieber Charlys, vielen Dank für Deine Antwort ABER unsere JAV ist noch sehr jung UND Oberlehrer sollten sich Antworten, die keinen Mehrwert bieten sparen.
Erstellt am 17.10.2013 um 11:12 Uhr von Charlys
ferrari
auch eine sehr junge JAV hat wie auch ein BR eine Mandatspflicht sich das notwenige Wissen anzueignen. Ganz besonders hier auch im eigenen Interesse!
Weiter unterstelle ich, dass auch eine junge JAV lesen kann. Also einfach, wenn sie es wirklich will einmal im BetrVG nachlesen. Besonders wenn es so klar und eindeutig im Gesetz steht.
Macht aber ggf mehr Aufwand als hier diese Frage einzustellen
Erstellt am 17.10.2013 um 11:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (charlys):
"auch eine sehr junge JAV hat wie auch ein BR eine Mandatspflicht sich das notwenige Wissen anzueignen. Ganz besonders hier auch im eigenen Interesse!"
Ach Charlys, wenn doch alle nur so wären wie Du! Mir imponieren Menschen, die sich für ihre Pflichten "ganz besonders" interessieren, wenn diese "im eigenen Interesse" sind.
Erstellt am 17.10.2013 um 11:50 Uhr von Kulum
ferrari, machs wie die meisten hier, einfach ignorieren. Bei zwei Antworten, nicht ein Wort zur Frage. Nur Vorwürfe, Unterstellungen und wie immer viel blabla
Erstellt am 17.10.2013 um 13:01 Uhr von webun
@kulum
Genau so ist es. Früher hab ich immer den Text gelesen, heute kuck' ich erstmal, wer der Verfasser ist...
webun
Erstellt am 17.10.2013 um 19:09 Uhr von nicoline
ferrari,
*Als JAV besteht doch eine Übernahmepflicht, oder !? *
Es besteht eine Übernahmepflicht, wenn der JAV Azubi ***innerhalb*** der 3 Monate vor Ende der Ausbildung die Übernahme beantragt, zunächst mal unabhängig davon, was der AG geschrieben hat. Guckst Du hier, schön aufmerksam durchlesen:
http://www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/handlgshilfe_78a_endfassung.pdf
Weiterhin gibt es in einer der Kommentierungen des BetrVG, z.B. DKK oder Fitting (sollte mindestens im BR Büro vorhanden sein) ganz viel zu lesen zum § 78a und wie das alles ablaufen muss, bzw. kann.
Charlys, sag mal, war Dein Name mal erwin? Ach ne, dass war ja der mit dem 23er, oder?