Erstellt am 16.10.2013 um 09:48 Uhr von gironimo
Nein, es muss nicht nur eine Änderungskündigung erfolgt sein. Es geht auch dann, wenn beide Vertragspartner sich einvernehmlich auf eine Änderung einigen. So gesehen: Wenn die Arbeitnehmer es unterschreiben, erklären sie sich einverstanden. Unterschreiben sie nicht, sind sie nicht einverstanden und es bleibt wie es ist.
Der AG kann sich dann überlegen ob er den (recht unsicheren ) Weg der Änderungskündigung gehen will.
Also ratet den AN erst einmal ab, das Werk zu unterschreiben. Ggf. sollten sie zuvor einen Fachanwalt konsultieren.
Mit Eurer Entscheidung bei der Versetzung hat das nichts zu tun. Allerdings drängt sich die Frage auf, ob denn die Anhörung des BR so umfassend war, dass der BR erkennen konnte, dass Nachteile auf die AN zukommen können.
Erstellt am 16.10.2013 um 10:21 Uhr von Hoppel
@ BRVTourismus
"Bis dato war ich der Auffassung, eine Ändereung oder Ergänzung ginge nur, wenn es eine "Änderungskündigung" gegeben hätte.... "
Das ist doch nicht zu Ende gedacht! Die Anhörung des BR hat noch NIE die ggf. erforderliche Änderung des individualrechtlichen Arbeitsvertrags ersetzt.
Diese Änderung vollzieht sich entweder konkludent oder aber wird z.B. durch einen entsprechenden Anhang verschriftlicht (was sich aus Beweisgründen empfiehlt).
Wenn es eine BV gibt, in welcher eine Rufbereitschaft nur auf freiwilliger Ebene abzuleisten ist, kann sich ein AG nicht einfach durch eine anders lautende individualrechtliche Klausel darüber hinweg setzen.
Es ist somit ziemlicher Quatsch, dass hier eine Änderungskündigung erforderlich wäre; auch die hebelt existente BVen nicht aus! Das gilt zumindest dann, wenn der Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung betroffen ist ... was im Fall von Rufbereitschaften zweifelsfrei zutrifft.
Die KollegInnen sollten sich mit dem vorgelegten Anhang ggf. durch einen Anwalt beraten lassen.
Erstellt am 16.10.2013 um 20:08 Uhr von AlterMann
Mal abgesehen von dem schon Geschriebenen: Einen GF, der Verschlechterungen im ArbVertrag mit der Zustimmung des BRs begründet, würde ich mal eine klare Ansage machen. Bei Bedarf auch durch einen Anwalt formuliert und mit einerr Unterlassungserklärung gewürzt.
Solche Aussagen sollte man auch in der nächsten BVers richtig stellen.