Ergänzug zum Arbeitsvertrag
guten Morgen, wir haben ein etwas heikles Thema. Im Juli haben sich 5 Kollegen auf interne Stellen beworben und den "Zuschlag" bekommen. Dann kam der Versetzungsantrag in den Personalauschuss und dieser wurde genehmigt. Jetzt kommt der Vorgesetzte und hält den betreffenden Mitarbeitern eine sogenannte "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" unter die Nase mit der Begründung: Der BR hätte der Versetzung zugestimmt und demnach müssen sie diese "Ergänzung" unterschreiben. Diese Ergänzug stellt sie schlechter da, weil z.B. Rufbereitschaft lt. unserer BV freiwillig ist im neuen Vertrag jedoch zur Pflicht wird. Bis dato war ich der Auffassung, eine Ändereung oder Ergänzung ginge nur, wenn es eine "Änderungskündigung" gegeben hätte....
Community-Antworten (3)
16.10.2013 um 11:48 Uhr
Nein, es muss nicht nur eine Änderungskündigung erfolgt sein. Es geht auch dann, wenn beide Vertragspartner sich einvernehmlich auf eine Änderung einigen. So gesehen: Wenn die Arbeitnehmer es unterschreiben, erklären sie sich einverstanden. Unterschreiben sie nicht, sind sie nicht einverstanden und es bleibt wie es ist.
Der AG kann sich dann überlegen ob er den (recht unsicheren ) Weg der Änderungskündigung gehen will.
Also ratet den AN erst einmal ab, das Werk zu unterschreiben. Ggf. sollten sie zuvor einen Fachanwalt konsultieren.
Mit Eurer Entscheidung bei der Versetzung hat das nichts zu tun. Allerdings drängt sich die Frage auf, ob denn die Anhörung des BR so umfassend war, dass der BR erkennen konnte, dass Nachteile auf die AN zukommen können.
16.10.2013 um 12:21 Uhr
@ BRVTourismus
"Bis dato war ich der Auffassung, eine Ändereung oder Ergänzung ginge nur, wenn es eine \\\"Änderungskündigung\\\" gegeben hätte.... "
Das ist doch nicht zu Ende gedacht! Die Anhörung des BR hat noch NIE die ggf. erforderliche Änderung des individualrechtlichen Arbeitsvertrags ersetzt.
Diese Änderung vollzieht sich entweder konkludent oder aber wird z.B. durch einen entsprechenden Anhang verschriftlicht (was sich aus Beweisgründen empfiehlt).
Wenn es eine BV gibt, in welcher eine Rufbereitschaft nur auf freiwilliger Ebene abzuleisten ist, kann sich ein AG nicht einfach durch eine anders lautende individualrechtliche Klausel darüber hinweg setzen.
Es ist somit ziemlicher Quatsch, dass hier eine Änderungskündigung erforderlich wäre; auch die hebelt existente BVen nicht aus! Das gilt zumindest dann, wenn der Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung betroffen ist ... was im Fall von Rufbereitschaften zweifelsfrei zutrifft.
Die KollegInnen sollten sich mit dem vorgelegten Anhang ggf. durch einen Anwalt beraten lassen.
16.10.2013 um 22:08 Uhr
Mal abgesehen von dem schon Geschriebenen: Einen GF, der Verschlechterungen im ArbVertrag mit der Zustimmung des BRs begründet, würde ich mal eine klare Ansage machen. Bei Bedarf auch durch einen Anwalt formuliert und mit einerr Unterlassungserklärung gewürzt. Solche Aussagen sollte man auch in der nächsten BVers richtig stellen.
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