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Schweizer Leiharbeiter

B
Beärle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit Anfang des Jahres haben wir einen neuen Produktionsleiter der aus einem Tochterunternehmen(wir sind auch eine Tochter) unserer Gruppe aus der Schweiz kommt. Der Mann hat eine 3 Tagewoche und richtet durch seine Ansichten zur Lean-Produktion erheblichen Schaden an. Anfang des Jahres lief, laut seiner Aussage, unsere Blechfertigung ausser Konkurenz! Maschinen abgeschrieben, geringe Stundensätze, alles wunderbar. Nun hat er es, durch gezieltes Fremdbeschaffen unserer Blech- und Laserteile, geschafft dass unsereBlechfertigung (4MA) wahrscheinlich (da wehren wir uns noch) zu Ende diesen Jahres geschlossen wird. Parallel dazu läuft sein Programm mit einer Unternehmensberatung zur Montageoptimierung. Aussage: Keine Angst, es geht nicht um MA oder um Arbeitsverdichtung, es geht nur darum dass alles besser für uns wird. Ich denke dass wir uns nach Abschluss der Optimierung, im Betriebsrat, massiv mit Personalüberhang beschäftigen werden.

Meine Frage an Euch da draussen:

Kann ich Aufgrund des grenzübergreifenden Beschäftigungsverhältnis irgendwo erfolgreich den Hebel ansetzen? Gibt es ein Gesetz dass soetwas regelt/ einschränkt oder gar verbietet?

Meine Anfrage auf welcher gesetzlichen Grundlage der Mann bei uns beschäftigt ist wurde bis Heute nicht beantwortet. Ich glaube auch nicht dass der Mann, Aufgrund des Lohnnivaus in der Schweiz ein besonderes Interesse hat bei uns angestellt zu werden. Gegenwärtig überweisen wir an unsere Schweizer Freunde 14k € für 3 Tage dazu kommen dann noch Extras wie Übernachtung/Spesen/An.u.Abreise!!!!

Vielen Dank für Euere Beiträge dazu!

Gruß Beärle

1.05302

Community-Antworten (2)

G
gironimo

12.10.2013 um 11:30 Uhr

Wenn er bei Euch beschäftigt ist - wie war denn die Anhörung nach § 99 BetrVG?

Welche eventuellen Bescheinigungen der Schweizer braucht, weiß ich nicht (Schweiz ist ja nicht EU), so hoch dürften die Hürden aber nicht sein.

Allerdings ist der AG verpflichtet, Euch diese Fragen zu beantworten (§ 80 BetrVG). Ihr könntet hier den Rechtsweg beschreiten. Ob es Sinn macht, sei dahingestellt. Aus meiner Sicht nutzt es nichts, den Mann "abzuschießen"; Ihr solltet Euch auf die betriebliche Problemlösung konzentrieren (Weiterbeschäftigung aller AN, Sozialplan u.s.w.)

G
ganther

14.10.2013 um 15:54 Uhr

handelt es sich vielleicht um einen leitenden Angestellten. Kann beim Produktionsleiter ggf. sein. Daher genau prüfen. Das Gehalt ist ja nicht ohne und wäre nicht untypisch für einen Leitenden. Aber das Gehalt ist ja nicht entscheidend

Was die rechtlichen Voraussetzungen angeht: er brauch eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis in Deutschland. Das ist aber nichts was den BR angeht. Beide Genehmigungen bekommen Schweizer in Deutschland aber recht easy. Insbesondere wenn noch eine weitere Beschäftigung in der Schweiz besteht.

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