Erstellt am 22.10.2010 um 15:22 Uhr von rkoch
> Die GL sagte uns heute dass Sie Informationen bezüglich gravierender Ereignisse z.B
> Entlassungen an den BR/WA nicht weitergegen dürfen da Sie sonst gegen das schweizer
> Aktiengesetz verstossen und eventuelle Insiderwissen freigeben wird das zu einem
> immensen Schaden der Mutter und der Tochter führen könnte.Und Sie selbst (GL) machen
> sich strafbar.
Unabhängig davon, das die von Dir aufgezählten Sachen allein Sache des deutschen Arbeitgebers sind (im Rechtssinne, was die Mutter der Tochter da vorschreibt steht auf einem anderen Blatt): Lasst Euch doch erstmal die entsprechende Rechtsgrundlage, sprich die passenden §§ aus dem schweizer Aktiengesetz (das es in dieser Form gar nicht gibt da es Teil des "Schweizerische Obligationenrecht" - vergleichbar unserem BGB - ist (Quelle: Wikipedia)) von Eurer Firma auf den Tisch legen. Wie wollt ihr den die Rechtmäßigkeit des Anspruchs Eures AG überprüfen, wenn ihr die Rechtsgrundlage nicht mal kennt?
Alles was ich in diesem Gesetz beim überfliegen bis jetzt gelesen habe führt diese Aussage vom Grundsatz her ad absurdum. Aber ich kann mich ja auch irren. Passend ist es auf jeden Fall das man dem (unerfahrenen ?) BR ja erzählen kann was man will - er merkt es ja eh nicht.
> Unterliegt hier das BetrVG und deren Mitbestimmung den Gesetzmäßigkeiten der Schweizer Mutter?
Nein! In Deutschland gilt deutsches (oder EU) Recht (Punkt). Unabhängig davon können die Rechte des BR durch nichts (!) abbedungen werden.
Zumindest diese Punkte: Kurzarbeit, Einführen von SAP, Massenentlassungen unterliegen in vollem Umfang deutschem Recht. Oder wer hat denn das Kurzarbeitergeld gezahlt? Die Schweizer Arbeitsagentur? Wem wurden die Massenentlassungen gemeldet? Niemandem?
Erstellt am 22.10.2010 um 17:11 Uhr von ridgeback
@Beärle,
Ich kann mir nicht helfen, ich glaube eure GL lügt ein bischen.
Selbst wenn das Schweizer Arbeitsrech greifen würde, was es aber nicht macht, würde euch eine frühzeitige Beteiligung zustehen;
Das Mitwirkungsgesetz sieht ein zwingendes Informationsrecht vor. Die Informationen müssen rechtzeitig erfolgen und alle Angelegenheiten umfassen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausübung der Mitwirkungsrechte ist. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über den Geschäftsgang und seine Auswirkungen auf die Beschäftigten zu informieren.
Den Arbeitnehmern bzw. deren Vertretung muss die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Damit die Vorschläge der Arbeitnehmer auch tatsächlich noch einen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess des Arbeitgebers haben können, darf der Arbeitgeber nicht mit der Konsultation warten, bis die Massenentlassung bereits definitiv beschlossen ist. Der Arbeitgeber muss den Vorschlägen der Arbeitnehmervertretung bzw. der Arbeitnehmer aber nicht folgen.
Erstellt am 23.10.2010 um 10:49 Uhr von Beärle
rKoch und ridgeback vielen Dank für eure Antworten.
Ich bin zwar nicht ganz unerfahren als BR aber unsere GL findet immer neue
Ausreden um unsere Mitbestimmung auszuhebeln.
Auch beeinflußt (beindruckt) er andere Mitglieder des BR mit solchen Methoden.
Danke
Mfg Beärle