Gmbh vs. AG
Hallo Kollegen/innen, Hier eine Frage an die Experten. Wir, ein deutsch. MaschbauUnternehmen als GmbH sind im Besitz einer schweizer Mutter (Holding) und haben als 7 Köpfiger Betriebsrat und WA folgendes Problem.
Sämtliche Entscheidungen z.b Zahlung von Weihnachtsgeld, Kurzarbeit Einführen von SAP, Einstellungsstop und natürlich kürzlich Massenentlassungen werden dem WA nicht und dem BR relativ Zeitnah mit Ergebnis ( 1-2 Tage vorher) mitgeteilt.
Der BR hat sich über die Art und Weise der Information nunmehr beschwert und paralell
dazu eine REA beauftragt um unsere MBR zu wahren.
Die GL sagte uns heute dass Sie Informationen bezüglich gravierender Ereignisse z.B Entlassungen an den BR/WA nicht weitergegen dürfen da Sie sonst gegen das schweizer Aktiengesetz verstossen und eventuelle Insiderwissen freigeben wird das zu einem immensen Schaden der Mutter und der Tochter führen könnte.Und Sie selbst (GL) machen sich strafbar.
Jetzt die Frage hierzu: Unterliegt hier das BetrVG und deren Mitbestimmung den Gesetzmäßigkeiten der Schweizer Mutter?. Und müssen wir lt. GL unsere Mitbestimmung im schlimmsten Fall beim Europäischen Gerichtshof einfordern.????
Falls hier jemand eine Antwort darauf weiß wäre ich euch sehr dankbar. Gerne auch mit Querverweiss auf entsprechende Gesetzestexte-BAG-oder sonstige Urteile.
Danke für eure Antworten Beärle
Community-Antworten (3)
22.10.2010 um 17:22 Uhr
Die GL sagte uns heute dass Sie Informationen bezüglich gravierender Ereignisse z.B Entlassungen an den BR/WA nicht weitergegen dürfen da Sie sonst gegen das schweizer Aktiengesetz verstossen und eventuelle Insiderwissen freigeben wird das zu einem immensen Schaden der Mutter und der Tochter führen könnte.Und Sie selbst (GL) machen sich strafbar.
Unabhängig davon, das die von Dir aufgezählten Sachen allein Sache des deutschen Arbeitgebers sind (im Rechtssinne, was die Mutter der Tochter da vorschreibt steht auf einem anderen Blatt): Lasst Euch doch erstmal die entsprechende Rechtsgrundlage, sprich die passenden §§ aus dem schweizer Aktiengesetz (das es in dieser Form gar nicht gibt da es Teil des "Schweizerische Obligationenrecht" - vergleichbar unserem BGB - ist (Quelle: Wikipedia)) von Eurer Firma auf den Tisch legen. Wie wollt ihr den die Rechtmäßigkeit des Anspruchs Eures AG überprüfen, wenn ihr die Rechtsgrundlage nicht mal kennt? Alles was ich in diesem Gesetz beim überfliegen bis jetzt gelesen habe führt diese Aussage vom Grundsatz her ad absurdum. Aber ich kann mich ja auch irren. Passend ist es auf jeden Fall das man dem (unerfahrenen ?) BR ja erzählen kann was man will - er merkt es ja eh nicht.
Unterliegt hier das BetrVG und deren Mitbestimmung den Gesetzmäßigkeiten der Schweizer Mutter?
Nein! In Deutschland gilt deutsches (oder EU) Recht (Punkt). Unabhängig davon können die Rechte des BR durch nichts (!) abbedungen werden.
Zumindest diese Punkte: Kurzarbeit, Einführen von SAP, Massenentlassungen unterliegen in vollem Umfang deutschem Recht. Oder wer hat denn das Kurzarbeitergeld gezahlt? Die Schweizer Arbeitsagentur? Wem wurden die Massenentlassungen gemeldet? Niemandem?
22.10.2010 um 19:11 Uhr
@Beärle, Ich kann mir nicht helfen, ich glaube eure GL lügt ein bischen. Selbst wenn das Schweizer Arbeitsrech greifen würde, was es aber nicht macht, würde euch eine frühzeitige Beteiligung zustehen; Das Mitwirkungsgesetz sieht ein zwingendes Informationsrecht vor. Die Informationen müssen rechtzeitig erfolgen und alle Angelegenheiten umfassen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausübung der Mitwirkungsrechte ist. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über den Geschäftsgang und seine Auswirkungen auf die Beschäftigten zu informieren. Den Arbeitnehmern bzw. deren Vertretung muss die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Damit die Vorschläge der Arbeitnehmer auch tatsächlich noch einen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess des Arbeitgebers haben können, darf der Arbeitgeber nicht mit der Konsultation warten, bis die Massenentlassung bereits definitiv beschlossen ist. Der Arbeitgeber muss den Vorschlägen der Arbeitnehmervertretung bzw. der Arbeitnehmer aber nicht folgen.
23.10.2010 um 12:49 Uhr
rKoch und ridgeback vielen Dank für eure Antworten.
Ich bin zwar nicht ganz unerfahren als BR aber unsere GL findet immer neue Ausreden um unsere Mitbestimmung auszuhebeln. Auch beeinflußt (beindruckt) er andere Mitglieder des BR mit solchen Methoden. Danke
Mfg Beärle
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