Arbeitnehmerüberlassung aus Schweizer Tochter
Hallo liebe Kolleginnen und Kollege,
Ich habe folgende Frage an euch:
Wir sind eine Schweizer Tochter und haben ein Tochterunternehmen in der Schweiz, auch im MA-Bau tätig.
Zum Jahresende wird es bei uns im Betrieb traditionell immer eng. Wichtige Aufträge müssen Unbedingt noch abgearbeitet werden. Aufgrund mehrerer Entlassungswellen wird die Situation für die Belegschaft immer angespannter. Thema "Leistungsverdichtung".
Nun ist das diese Zeit in der unser BR eine optimale Verhandlungsposition hat. Anfragen nach Mehrarbeit und Überstunden sind an der Tagesordnung. Das ist auch grundsätzlich kein Problem so konnten Weihnachtsgeld und andere Leistungen für die Belegschaft gesichert werden.
Seit zwei Wochen kompensiert allerdings unsere GL fehlende Ressourcen über Mitarbeiter unsere Tochter aus der Schweiz.
Nun meine Frage: Ist diese Form der Arbeitnehmerüberlassung rechtswidrig?
Mit welchen Fakten kann ich den BR überzeugen gegen diese AÜ vorzugehen.
Zum verständnis sei noch gesagt das ich 13 Jahre im BR war und aus gesundheitlichen Gründen Diese Tätigkeit nicht mehr ausübe aber dennoch dem neuen BR verbunden bin.
Was meint ihr ...
Community-Antworten (2)
18.11.2015 um 14:18 Uhr
Tach auch, wenn Euer Betrieb MA aus der Schweiz rekrutiert, liegt nach §99 BetrVG eine Einstellung vor.Diesen Einstellungen kann der BR die Zustimmung verweigern,wenn zu befürchten ist, daß es zu weiteren Entlassungen kommen sollte. Nach Deiner Schilderung handelt es sich um eine in der BRD rechtlich zulässige konzerninterne ANüberlassung.Ob dies allerdings auch gilt,wenn sich ein in der BRD ansässiger Betrieb Mitar- beiter eines ausländischen Mutterkonzerns und/oder Tochterunternehmen ausleiht kann ich derzeit nicht beantworten.
18.11.2015 um 21:13 Uhr
Ich denke, der Betriebsrat sollte eher das grundsätzliche Problem anpacken und einen qualifizierten und detaillierten Vorschlag im Sinne des § 92a BetrVG ausarbeiten.
Was sagt eigentlich die Gefahrenbeurteilung für Euren Betrieb in Puncto: "die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken" (§ 5 Abs. 3 Nr 4 ArbSchG) und damit zur psychischen Belastung?
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