Überstunden bei Kündigung
Kurze Frage:
AN wurde gekündigt, AG will die restlichen Überstunden nicht vergüten, sondern stellt den AN frei, er soll die Stunden abbummeln. AN will lieber die Üstunden bezahlt haben. Vertraglich ist nichts geregelt.
Wer hat Recht und worauf kann der AN sich berufen?
Danke im voraus für die Antwort :-)
Community-Antworten (5)
09.10.2013 um 15:59 Uhr
eventuell auf tarifliche oder betriebliche Überstundenregelungen.
Ansonsten ist diese Vorgehensweise durchaus üblich.
09.10.2013 um 22:28 Uhr
@ Emmelmann
Gibt es keinerlei vertragliche Regelung, hat der AN gem. § 612 BGB Anspruch auf Vergütung.
Einseitig kann der AG keinen Freizeitausgleich anordnen.
10.10.2013 um 18:05 Uhr
@Hoppel
evtl. etwas kurz gesprungen.....
11.10.2013 um 14:53 Uhr
Danke für die Anworten. § 612 hatte ich auch schon im Blick. Lag ich wohl doch nich so falsch.. :-)
11.10.2013 um 15:29 Uhr
@ Emmelmann
Eine Einschränkung gibt es aber trotzdem ... auch wenn Überstunden im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung zu vergüten sind, müssen die Bestimmungen des ArbZG eingehalten sein.
Es muss sicher gestellt sein, dass im entsprechenden Ausgleichzeitraum die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird (oder nicht gegen eine tarifvertragliche Arbeitszeitregelung verstoßen wird).
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