Erstellt am 08.10.2013 um 11:58 Uhr von gironimo
Die Mitbestimmung des BR bei allgemeinen Entgeltgrundsätzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) wäre zu beachten.
Wenn der BR unterschiedlichen Verteilungsgrundsätzen nach zeitlicher Zugehörigkeit zustimmt, würde das gehen. Ich würde es nicht tun.
Erstellt am 08.10.2013 um 12:04 Uhr von Watschenbaum
die Betriebszugehörigkeit als Kriterium ist zumindest kein Sachverhalt, der gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde
ich würde dies auch nicht unbedingt als BR ablehnen wollen,
die Betriebstreue soll schon einen Einfluß haben, meiner Meinung nach
wobei mir aber schon das eine oder andere Koppelungsgeschäft dazu einfallen würde
Erstellt am 08.10.2013 um 12:39 Uhr von Pjöööng
Gegenfrage:
Wenn der Arbeitgeber hier gewillt ist, einen Inflationsausgleich herbei zu führen (und danach klingt mir das erstmal), warum sollte es dann illegitim sein, dass diejenigen, die nur einen Teil dieser Geldentwertung mitgemacht haben, auch nur diesen Teil gewährt bekommen?
Erstellt am 08.10.2013 um 15:31 Uhr von Hartmut
Hallo matwal, ich habe noch ein Verständnisproblem. Du sagst, die Erhöhung soll angelehnt sein an die Inflationsrate. Es ist also eine Rate, sprich es ist eine prozentuale Erhöhung gemeint, keine Pauschale.
Bei einer prozentualen Gehaltserhöhung (sagen wir 2%) macht aber die Betrachtung, wer wie lange dabei ist, keinen Sinn. Es kriegen jetzt alle 2% mehr, und gut.
Oder soll tatsächlich jemand, der nur seit dem 1.06.2013 dabei ist, nur die halbe Rate bekommen, also nur 1% mehr Gehalt? Und wer seit 1.12. dabei ist, kriegt nur ein zwölftel Prozent mehr? Das wäre sehr ungewöhnlich und sehr zum Nachteil dieser Kollegen. Eine Anteilige Verrechnung findet allgemein nur für Prämien statt, nicht für Gehälter.
Schreib doch bitte nochmal genau, wie sich euer AG das gedacht hat.
Erstellt am 08.10.2013 um 15:54 Uhr von Pjöööng
Wieso ergibt das keinen Sinn?
Nehmen wir mal an, die Inflation verlaufe gleichmäßig. Nehmen wir weiter einen Arbeitnehmer (A) an, welcher am 01.01.2013 angefangen habe, mit einem Gehalt von 2000 € und einen anderen (B), der am 01.07.2013 mit einem Gehalt von 3000 € (andere Tätigkeit als A) angefangen habe.
Jetzt schauen beide am 01.01.2014 auf ihren Lohnzettel und die Lebenshaltungskosten und nun stellt A fest: Mein Gehalt ist heute ja nur noch 1960 € wert, weil ich in den 12 Monaten 2% an Kaufkraft verloren habe.
B hingegen stellt fest: Mein Gehalt ist heute nur noch 2970 € wert, weil ich in den 6 Monaten 1 % an Kaufkraft verloren habe.
Warum wäre das "sehr zum Nachteil" von B, wenn er nur auf die Kaufkraft von 3000 € angehoben würde und nicht auf die von 3030 €, also eine Kaufkraft welche sein ursprüngliches Gehalt übersteigt, während A nur auf die Kaufkraft seines ursprünglichen Gehaltes angehoben wird?
Erstellt am 08.10.2013 um 16:01 Uhr von Watschenbaum
es ist doch egal, woran sich eine Lohnerhöhung orientieren soll
wenn der Umstand, wer wievel bekommen soll, an der Betriebszugehörigkeit festgemacht werden soll,
ist dieser Grund nicht zu beanstanden
Erstellt am 08.10.2013 um 16:24 Uhr von Hartmut
@Watschenbaum: Falls eine einmalige Ausgleichszahlung gemeint ist, hast du recht. Falls aber eine (prozentuale) Gehaltserhöhung gemeint ist, dann nicht. Lies weiter. :)
@Pjöng: Deine Rechnung stimmt! Aber nur am 1.1.2014. Das liegt daran, dass Einmalzahlungen, wie z.B. Prämien oder Tantiemen, für einen ZeitPUNKT gelten ("am 1.1 bekommen alle Verkäufer ihre Prämien für 2013").
Anders bei prozentualen Gehaltserhöhungen. Sie gelten für einen ZeitRAUM. Und zwar bis zur nächsten Gehaltserhöhung - die vielleicht nie kommt. Wenn man jetzt jemandem, der in 2013 nur seit Juli dabei war, das Gehalt nur halb so stark erhöht, dann schleppt er diesen Nachteil weiter bis St. Nimmerlein, wenn er Pech hat.
Darüber muss sich der BR bei matwal im Klaren sein, und entsprechend handeln.
Erstellt am 08.10.2013 um 16:36 Uhr von Watschenbaum
jeder, der eine Gehaltserhohung bekommt, in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit, wird dies ,
gegenüber einem " neuerem" AN als gerechtfertigt erdulden müssen