W.A.F. LogoSeminare

Betriebsbedingte Kündigung nach Geschäftsführerbeschluss

H
hansdinter
Jan 2018 bearbeitet

Moin, Moin, wir haben eine Anhörung vor ordentlicher betriebsbedingter Kündigung gemäß § 102 BetrVG und im Anhang einen Geschäftsführerbeschluss der die betreffende Abteilung Fremd vergiebt. Der betreffende Kollege befindet sich schon längere Zeit im Krankenstand. Er war schon öfter Langzeiterkrankt und stand damit nicht zur verfügung. Was können wir nun machen um den Kollegen zu schützen, habt Ihr eine Idee ?

1.39206

Community-Antworten (6)

H
Hartmut

04.10.2013 um 14:28 Uhr

Moin hansdinter, das ist merkwürdig, dass der AG betriebsbedingt kündigen will und nicht (wegen der Langzeiterkrankungen) personenbedingt. Denn bei negativer Gesundheitsprognose des Kollegen hätte er gute Chancen auf "Erfolg".

Da er nun aber betriebsbedingt kündigen möchte, vordergründig begründet mit der Auslagerung der Abteilung, solltet ihr zunächst einmal widersprechen unter Anführung eines des in §102 BetrVG genannten Widerspruchsgründe.

Dass ihr den Kollegen "briefen" müsst im Falle einer Kündigung innerhalb von 3 Wochen zu klagen, ist selbstverständlich.

Dann sollte man den AG mal ansprechen, warum er denn in diese betriebliche "Umplanung" den BR nicht rechtzeitig einbezogen hat. Dieses Versäumnis würde ich in den schriftlichen Widerspruch einfließen lassen; es ist zwar kein wirksamer Widerspruchsgrund, hilft aber dem Arbeitsrichter, sich ein Bild zu machen.

C
Charlys

04.10.2013 um 14:50 Uhr

Betriebsbedingte Kündigung ohne Sozialauswahl???

H
Hoppel

04.10.2013 um 15:49 Uhr

@ hansdinter

Es ist freie unternehmerische Entscheidung, eine Abteilung "outsourcen" zu wollen.

Das sollte einen BR zwingend mit dem Verweis auf § 111 BetrVG auf den Plan rufen! Und je nach Gebilde dieser Fremdvergabe, könnte auch der § 613a BGB betroffen sein.

Diese "Fremdvergabe" stellt aber nicht das Bestreben des AG dar, auf diesem Arbeitsplatz einen Leih-AN einsetzen zu wollen, oder?

G
gironimo

04.10.2013 um 17:12 Uhr

Naja - es wurde ja schon gesagt - Widerspruch.

Charlys merkt an Sozialauswahl. Hat keine stattgefunden? Es geht dabei ja nicht nur um die Mitarbeiter genannter Abteilung sondern um alle vergleichbaren AN im Betrieb. Wenn der AG hierzu keine angaben gemacht hat, nicht nachfragen sondern die fehlende Sozialauswahl in den Widerspruch bringen.

Außerdem ergeben sich doch (bei näherer Betrachtung durch Euch) sicherlich auch die Widerspruchsgründe: Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz; ggf. mit zumutbarer Weiterbildung und/oder Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen.

Dann solltet Ihr dem Kollegen einen guten Fachanwalt empfehlen und darauf hinweisen, dass er innerhalb der drei Wochen Frist nach Zugang der Kündigung klagen muss.

Flankierend solltet Ihr natürlich auch die Maßnahmen prüfen/anpacken, die Hoppel nennt.

G
ganther

04.10.2013 um 20:29 Uhr

@Hoppel

1 Person und Interessenausgleich? Da bin ich ja mal gespannt....

H
Hoppel

04.10.2013 um 21:10 Uhr

@ ganther

Ich habe nichts von einem IA geschrieben und im § 111 BetrVG wird der auch nicht erwähnt ...

Auch steht im § 111 BetrVG nicht, dass der BR nur dann rechtzeitig & umfassend zu informieren ist, wenn die geplante Betriebsänderung Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge HAT.

Ob das so ist, kann ein BR in der Regel erst dann beurteilen, wenn die Information geflossen sind. Und das scheint in angefragtem Fall nicht geschehen zu sein ...

Ihre Antwort