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müßen wir neuwahlen machen

S
Stepneb
Nov 2016 bearbeitet

hallo wir haben diese jahr betriebsratswahlen gehabt weil der alte BR nicht mehr handlungsfähig war zum zeitpunkt der wahlen waren wir 105 mitarbeiter somit ein 7köfgiges gremium plus 1nachrücker in der zwischenzeit sind wir auf 71 mitarbeiter geschrumpft durch entlassungen und eigenkündigungen dabei waren 3 mitarbeiter vom BR jetzt sind wir mit nachrücker noch 5BRmitglieder .meine frage jetzt sind wir noch handlungsfähig oder müßen wir jetzt einen neuen BR wählen.

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Community-Antworten (3)

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Charlys

03.10.2013 um 14:31 Uhr

Als BR sollte Dir § 13 bekannt sein, sonst SOFORT nachlesen. Die Antwort lautet, ihr müsst UNVERZÜGLICH einen WV einsetzen. Das Unterlassen ist eine grobe Mandatspflichverletzung also ggf § 23 als Folge. Weiter können 3 Wahlberechtigte sofort per ArbG einen WV einsetzen lassen. PS, wenn ein ArbG auf grobe Mandatspfkichtverletzu g erkennt, wird die Folge sein, dass alle BRM mit sofortiger Wirkung alle Mandate und ALLE Schutzrechte verlieren. Der AG dann alle ganz einfach auch kündigen kann, da der besondere Schutz dann nicht mehr besteht.

K
kratzbuerste

03.10.2013 um 15:23 Uhr

Charlys, du rasselst ja ganz schön mit den Ketten von Alcatraz. Ist doch eher unwahrscheinlich, dass einer so ein Scenario abspielt.

Neuwahlen ja - also Wahlvorstand benennen. Handlungsfähig ja, da bis zum Abschluss der Wahl noch im Amt.

C
Charlys

03.10.2013 um 18:04 Uhr

Kratzbürste, einen ggf unbeliebten BR loswerden, ggf auch weil man von einer anderen Liste ist bzw eine solche bildrn möchte geht hier wegen Verstoß gegen § 13 und dann Nutzung § 23 am einfachsten, übrigens auch für AG. Das hier keiner der 7 den § 13 kennen soll ist schwer zu glauben, da bestimmt ja auch geschulte dabei sind. Also kann man durchaus annehmen, msn hat bewusdt den § 13 missachtet.

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