„Ich stelle mir jetzt die Frage , hat da nicht der BR mitbestimmung laut § 87 Abs.1 Nr.1“
„Ordnung des Betriebes, § 87 BetrVG –„
Nein, hat er hier nicht. Auch die Ordnung des Betriebes ist hier nicht betroffen.
Aus der Fürsorgepflicht, und nur aus dieser, ergibt sich, dass der Arbeitgeber für Fahrzeuge, mit denen Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitsplatz gelangen, Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen hat. Dies gilt für Fahrräder, Mopeds usw. Für PKW ist nach Möglichkeit ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung ist jedoch, dass dies dem Arbeitgeber überhaupt unter vertretbarem Aufwand möglich ist. In Betrieben in größeren Innenstädten wird dazu ggf. schlicht der Platz fehlen.
Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter jedoch einmal einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung gestellt, kann er diese Entscheidung nicht ohne Weiteres wieder rückgängig machen.
Nur wenn im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung die Interessen des Arbeitgebers die des Arbeitnehmers weit überwiegen, kann der Parkplatz wieder entzogen werden.
Mitarbeiter haben jedoch nur im Ausnahmefall einen Anspruch auf einen ganz bestimmten Parkplatz, wobei der Arbeitgeber bei der Auswahl der Parkfläche die Grundsätze des billigen Ermessens i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB zu beachten hat.
Siehe hierzu: (Hessisches LAG, 16.11.2009 - 17 Sa 900/09).
Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern einen Firmenparkplatz zur Verfügung stellt, hat für die Verkehrssicherheit des Parkplatzes zu sorgen und ist verpflichtet, dort abgestellte Fahrzeuge gegen Beschädigungen durch Dritte zu schützen.
Neben seiner Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, und der bereits genannten Fürsorgepflicht, besteht auch noch eine zusätzliche Aufsichtspflicht aus § 823 und § 831 BGB.
Da es sich hier um Pflichten des Arbeitgebers handelt, können diese nicht Bestandteil einer Mitbestimmung sein.
Lediglich das Erstellen einer Parkordnung, also wer sich wann wo wie zu verhalten hat, und nicht, wer wo parkt, gehört zu Fragen einer betrieblichen Ordnung und wäre dann mitbestimmungspflichtig.
Teilt ein AG, oder von ihm hierzu autorisierter, einem Mitarbeiter einen festen Parkplatz zu, so erfolgt dieses im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO.
Ob dieses dann eine Schikane ist oder sein könnte, steht dann wieder auf einem anderen Blatt.