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Parkplatz zuordnung

U
unwissender
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

Folgende Situation

Wir haben Parkbuchten , wo immer 5 Autos reinpassen . Aus einem bestimmten Grund dürfen da nur die AN parken , die mit diesem grund zutun haben . ( die autos wegfahren wenn nötig )Wir sind aber leider 7 AN und die anderen 2 AN konnten sich bis dahin immer hinstellen wo sie wollten . Heute bekommen die 2 AN direkt neben denn anderen Arbeitskollegen die Parkplätze zugewiesen vom Werkstattleiter , ohne einen grösseren Grund anzugeben . ( reine Schickane )

Ich stelle mir jetzt die Frage , hat da nicht der BR mitbestimmung laut § 87 Abs.1 Nr.1

Danke schon mal für eure Meinung

lg unwissender

5.593024

Community-Antworten (24)

G
gironimo Akzeptiert

02.10.2013 um 21:31 Uhr

Ordnung des Betriebes, § 87 BetrVG -

A
AlterHase

03.10.2013 um 13:56 Uhr

„Ich stelle mir jetzt die Frage , hat da nicht der BR mitbestimmung laut § 87 Abs.1 Nr.1“

„Ordnung des Betriebes, § 87 BetrVG –„

Nein, hat er hier nicht. Auch die Ordnung des Betriebes ist hier nicht betroffen.

Aus der Fürsorgepflicht, und nur aus dieser, ergibt sich, dass der Arbeitgeber für Fahrzeuge, mit denen Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitsplatz gelangen, Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen hat. Dies gilt für Fahrräder, Mopeds usw. Für PKW ist nach Möglichkeit ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung ist jedoch, dass dies dem Arbeitgeber überhaupt unter vertretbarem Aufwand möglich ist. In Betrieben in größeren Innenstädten wird dazu ggf. schlicht der Platz fehlen.

Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter jedoch einmal einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung gestellt, kann er diese Entscheidung nicht ohne Weiteres wieder rückgängig machen. Nur wenn im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung die Interessen des Arbeitgebers die des Arbeitnehmers weit überwiegen, kann der Parkplatz wieder entzogen werden.

Mitarbeiter haben jedoch nur im Ausnahmefall einen Anspruch auf einen ganz bestimmten Parkplatz, wobei der Arbeitgeber bei der Auswahl der Parkfläche die Grundsätze des billigen Ermessens i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB zu beachten hat.

Siehe hierzu: (Hessisches LAG, 16.11.2009 - 17 Sa 900/09).

Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern einen Firmenparkplatz zur Verfügung stellt, hat für die Verkehrssicherheit des Parkplatzes zu sorgen und ist verpflichtet, dort abgestellte Fahrzeuge gegen Beschädigungen durch Dritte zu schützen.

Neben seiner Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, und der bereits genannten Fürsorgepflicht, besteht auch noch eine zusätzliche Aufsichtspflicht aus § 823 und § 831 BGB.

Da es sich hier um Pflichten des Arbeitgebers handelt, können diese nicht Bestandteil einer Mitbestimmung sein.

Lediglich das Erstellen einer Parkordnung, also wer sich wann wo wie zu verhalten hat, und nicht, wer wo parkt, gehört zu Fragen einer betrieblichen Ordnung und wäre dann mitbestimmungspflichtig.

Teilt ein AG, oder von ihm hierzu autorisierter, einem Mitarbeiter einen festen Parkplatz zu, so erfolgt dieses im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO.

Ob dieses dann eine Schikane ist oder sein könnte, steht dann wieder auf einem anderen Blatt.

W
Watschenbaum

03.10.2013 um 14:07 Uhr

Bei der Vergabe von Parkberechtigungen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht – es geht bei der Zuweisung der Stellplätze um die mitbestimmungspflichtige Ordnung des Betriebes sowie das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 I Nr. 1 BetrVG)

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 63/10

also doch "wer wo parkt" ;-))

C
Charlys

03.10.2013 um 14:27 Uhr

AlterHase, lese bitte in dem Urteil auch die Besonderheiten in diesem Fall, AG hat sein Handeln nicht genug begründet besonders, dass er nach billigem Ermessen so handelt. Das Urteil besagt, dass es hier nicht um Grundsatz sondern um diesen besonderen Einzelfall geht. Weiter, wenn was kluge AG machen, alles von Beginn unter die Freiwilligkeit stellen und stets darauf Hinweisen, dass die Nutzung auf eigene Gefahr erfolgt, sieht es wieder ganz anders aus. Wichtig ist immer nur, dass sue den Grundsatz der Billigkeit beachten.

S
Snooker

03.10.2013 um 14:32 Uhr

@unwissender

AlterHase ist hier voll zu wiedersprechen.

Es heisst: Wir haben Parkbuchten. Also es ist schon etwas vorhanden was auch für seinen Zweck genutzt wird. Der AG stellt also schon etwas zur Verfügung was schon so genutzt wird. 5 Buchten sind da, aber ihr habt 7 MA die ihr Auto abstellen müssen. Hier sagt der AG Das Prozedere hat so und so zu laufen. Dies wiederum betrifft dann den von Watschenbaum und gironimo zitierten §. Einige dürfen parken, wo andere sich dann um Teufel scheren sollen. Wer setzt fest ; wer auf den Plätzen parken darf, wenn es mal durch einen puren Zufall kommt das alle 7 da sind.

K
Kölner

03.10.2013 um 14:47 Uhr

Dieser ewig gestrige alterhase, peinlich, peinlich.

A
AlterHase

03.10.2013 um 15:20 Uhr

@Watschi

Wenn Du schon versuchst, besonders bei mir, ein Haar in der Suppe zu suchen, solltest Du es aber auch richtig machen. Andernfalls auch Du Gefahr läufst, als einer zu gelten der nicht richtig Lesen kann, oder zumindest falsch interpretierst.

Eigentlich hätte ich von dir erwartet, den Unterschied zwischen Kollektiver und individueller Regelungen zu kennen.

In dem von dir angeführten Urteil geht es ausschließlich um kollektive (anderes währen auch hier nicht möglich) Regelungen. Dass diese einer Mitbestimmung unterliegen, ist auch einem AltenHasen bekannt.

Wenn aber Parkplätze individuell, also persönlich zugewiesen werden, ist es vorbei mit dem Kollektiv und ein BR hat Sendepause.

Die Frage wurde von mir genau so beantwortet, wie sie gestellt wurde. Nämlich individuell durch persönliche Zuweisung. Und das es hierbei Gründe zu geben scheint, die eine solche Handlung erst recht möglich machen, ist ja der Schilderung zu entnehmen.

Also bitte zukünftig nicht gleich mit Tomaten werfen, sondern besser erst schauen, ob sie als Nahrungsmittel nicht besser zu verwenden wären.

Nachstehend ein paar Auszüge des von dir angeführten Urteils, denen eindeutig ein Kollektiver Bezug zu entnehmen ist:

Leitsätze: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, mitzubestimmen.

15 2. Die Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die Belegschaftsangehörigen von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats.

16 a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten.

18 c) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betreffen, beschränkt sich allerdings auf kollektive Tatbestände. Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt.

20 Das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitgeberin nicht zur Überlassung von Parkraum verpflichtet ist und diese Leistung über die vertraglich geschuldete Vergütung hinaus gewährt. Ebenso handelt es sich nicht um eine abstrakte Festlegung des nutzungsberechtigten Personenkreises, die der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ohne Beteiligung des Betriebsrats treffen kann (vgl. Wiese GK-BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 219). Die Arbeitgeberin stellt allen Arbeitnehmern Parkmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. Deren Verteilung hat sie nicht einzelfallbezogen, sondern in einer abstrakten Ordnung geregelt. Diese gestattet nur ausgewählten Arbeitnehmergruppen die Nutzung der im Sicherheitsbereich gelegenen Parkmöglichkeiten. Eine solche Maßnahme unterliegt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.


@Kölner Wer hier letztlich peinlich ist, haben schon andere wiederholt festgestellt. No komment......

B
blackjack

03.10.2013 um 15:26 Uhr

  1. Die Nutzungsberechtigung zur Verfügung stehenden Parkraums unterliegt bezüglich einer hierbei vorzunehmenden Bestimmung der einzelnen Personen aus dem berechtigten Personenkreis dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Absatz I Nr. 1 BetrVG.

  2. Eine derartige individualisierte Regelung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, liegt auch vor, soweit der Arbeitgeber mit einer generell abstrakten Bestimmung eines Personenkreises deren Parkberechtigung festlegt, da für alle Arbeitnehmer des abstrakt definierten Personenkreises ausreichend Parkplätze vorhanden sind, allerdings im Betrieb mit den jeweiligen definierten Personenkreisen vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bereichen beschäftigt werden, denen die Parkberechtigung nicht eingeräumt ist.

K
kratzbuerste

03.10.2013 um 15:29 Uhr

"Wenn aber Parkplätze individuell, also persönlich zugewiesen werden, ist es vorbei mit dem Kollektiv und ein BR hat Sendepause."

Mit dem Argument kannst Du jede Mitbestimmung aushebeln - was ja bekanntlich nicht geht. Oder hast Du schon mal gehört, dass ein Arbeitgeber jeden einzelnen Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit zuweisen kann und deshalb der BR außen vor ist?

Also doch Ordnung im Betrieb

W
Watschenbaum

03.10.2013 um 15:36 Uhr

wo sich in der Eingangsfrage eine "ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung" verstecken soll, mußt du mir erklären

"kollektiv" ist der Umstand, daß nur bestimmte AN dort parken dürfen/müssen/sollen, nämlich die, die "mit dem Grund zu tun haben" also eine "ausgewählte Arbeitnehmergruppe" den restlichen AN ( nicht einem, sondern mehr als einem und damit auch wieder "kollektiv") wird nun ebenfalls ein Parkplatz zugewiesen

warum du hier dem AG freie Hand lassen willst, erschließt sich mir nicht, außer vielleicht, daß du dich inzwischen aus eigenem Verständnis selber mehr als "Chef", der Gründe sucht, warum nicht mitzubestimmen wäre denn als "Betriebsrat" fühlst, der sich den Anliegen der AN annehmen sollte

darauf einen Tomatensaft

S
Snooker

03.10.2013 um 15:42 Uhr

Hach je Alter Hase, das was Kratzbuerste da schrieb wollte ich in ähnlicher Form auch gerade schreiben. Weiter noch für AlterHase -------7 MA konnten sich bisher so stellen wie sie wollte----- Bingo, die Zahl besagt da ist was kollektives. Ein netter Versuch jetzt zu zweien zu sagen ihr sellt euch nun dahin. So kann man versuchen ein Kollektives Recht aus zu hebeln und ein individuales daraus zu machen. Ein wacher BR lässt sich aber darauf nicht ein. Sonst können ja gleich alle machen was sie wollen und man braucht keinen BR mehr.

A
AlterHase

03.10.2013 um 17:19 Uhr

@Alle

Was hier so einige Glauben zum Besten geben zu müssen, oder auch Glauben mir unterstellen zu müssen, wird wirklich langsam peinlich.

Auch sollten sich hier einige einmal überlegen, was sie zu diesem Thema, das hier ja schon oft Gegenstand einer Diskussion war, in der Vergangenheit so von sich gegeben haben. Und da gibt es so einiges, was einen doch zum Nachdenken bringt. Unsere Mitbürger aus den neuen Bundesländern haben hierfür damals den Begriff „Wendehals“ gefunden. Der wäre hier auch nicht an der falschen Stelle.

Dass etwas ist, wie es ist, hat auch nichts damit zu tun, dass ein AlterHase vielleicht glaubt, sich hier jetzt eine eigene Rechtsauffassung basteln zu wollen, oder er jetzt vielleicht gar die Position eines AG übernimmt, wie ihm ja auch unterstellt wird. Auch hat es rein gar nichts mit freier Hand lassen oder gar Aushebeln von Mitbestimmungsrechten zu tun.

Fakt ist, dass selbst ein BAG noch nicht einmal darauf eingegangen ist, ob ein AG überhaupt einen Parkplatz stellen muss. Auch im von @Watschi zitiertem Urteil geht es nur darum, was ist, wenn welche bereitgestellt werden oder wurden. Dieses ist bis dato immer durch ein LAG abschließend entschieden worden. Dies auch aus gutem Grund. Da es auch unstrittig ist, wo ein individueller Bezug endet und ein Kollektiver anfängt, gibt es an den Entscheidungen eines LAG hierzu auch nichts zu rütteln.

Stehen den Arbeitnehmern Parkplätze zur Verfügung, so kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, welchen einzelnen Parkplatz er einem Arbeitnehmer zuweist (LAG Hessen, Urteil vom 16.11.2009 - 7 Sa 900/09). Hier sagt auch kein BAG-Urteil etwas anderes.

Streng genommen könnte ein Arbeitgeber jetzt jedem seiner 1000 Mitarbeiter einen Parkplatz individuell zuordnen, ohne hier dass Mitbestimmungsrecht eines BR zu verletzen. Erst dann, wenn Regeln aufgestellt werden – nichts anderes besagt auch das BAG-Urteil - greift das Kollektivrecht und ein BR wäre mit an Bord.

Da dieses Thema bereits des Öfteren hier im Forum besprochen wurde, einmal etwas hierzu zum Nachlesen.

http://www.betriebsrat.com/br-forum?qid=41215&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show

Hiervon gibt es noch einen Haufen weitere. Ein Stöbern könnte hier so manche Überraschung zutage fördern.

W
Watschenbaum

03.10.2013 um 17:38 Uhr

das 7er Gremium ( Gironimo, Kratzbuerste,Snooker,Charlys,Kölner,AlterHase,Watschenbaum) würde also mit 6 zu 1 Stimmen beschließen, auf die Mitbestimmung in diesem Fall zu pochen und -wenn nötig - ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren einzuleiten

es gab schon knappere Beschlüsse,-))

S
Snooker

03.10.2013 um 18:09 Uhr

Joo Watschenbaum, zumal ich auch noch darauf hin gewiesen habe, das ja in den vorbenannten Fall schon was bestanden hat, und nicht das die Geschichte Parkplatz in der Firma XY ganz neu aufkommt. Aber AlterHase fährt wohl Trabi :-)

A
AlterHase

03.10.2013 um 18:32 Uhr

@Watschenbaum

Genau……

das kann ich jetzt aber nur als einen permanenten und schwerwiegenden Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines BR zur Sicherung des Minderheitenschutzes nach § 1 AGG (Weltanschauung) einstufen und mich dazu zwingen, die 6 Mitstreiter per 23er-Klage aus dem BR zu werfen.

Während meines Restmandats wäre ich dann gezwungen, beim Arbeitgeber ein Verfahren nach § 104 BetrVG wegen ständiger Diskriminierung auf Grundlage meiner Weltanschauung, was ja eine negative Auswirkung auf mein Wohlbefinden und somit auch eine negative auf den Betriebsfrieden hat, einzuleiten und dieses gegebenenfalls vom Gericht bestätigen lassen. Mal Gucken, ob ein Richter meinen neuen Ferrari haben möchte……..

@Snooker

Ob etwas schon bestanden hat oder noch entsteht, ist in "DIESEM" Zusammenhang die größte Nebensache der Welt.

H
Hoppel

03.10.2013 um 18:41 Uhr

Der offizielle Leitsatz des BAG zum Beschluss vom 7.2.2012, 1 ABR 63/10 lautet:

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, mitzubestimmen.

@ AlterHase

In angefragtem Fall stellt der AG seinen AN Parkflächen zur Verfügung.

Warum Du Dich derart beharrlich weigerst, eine Mitbestimmung gem. §81 Abs.1 Nr.1 BetrVG anerkennen zu wollen, ist in keinster Weise nachvollziehbar.

Dein Verweis auf ein URTEIL des LAG Hessen (man bemerke, es handelt sich NICHT um einen Beschluss ...) ist außerdem komplett ungeeignet, Deine Einzelmeinung "der BR hat hier nichts zu kamellen" untermauern zu können.

H
Hartmut

03.10.2013 um 18:51 Uhr

@AlterHase, in seltener Eintracht mit den Kollegen hier: Du bist auf dem Holzweg. Aber selbstverständlich unterliegt der von unwissender geschilderte Sachverhalt der Mitbestimmung. Die Frage hätte mit gironimos ebenso kurzer wie präziser Antwort erledigt sein können.

B
blackjack

03.10.2013 um 18:54 Uhr

Es unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die keine leitenden Angestellten sind, betriebliche Parkplätze zuweisen will, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Parkplatz innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes liegt. Denn insoweit geht es nicht um das Arbeitsverhalten der betroffenen Arbeitnehmer, sondern um deren Verhalten in Bezug auf die betriebliche Ordnung.

LAG Hamm, Beschluß vom 11.06.1986 - 12 TaBV 16/86

K
Kölner

03.10.2013 um 19:04 Uhr

Kollege Schnürschuh und alterhase. Es ist mir ein innerlicher Vorbeimarsch dir aus vollem Herzen sagen zu können, dass du dich hiermit ganz offiziell zum Deppen dieses Freds gestempelt hast. Wie kann man sich freiwillig so entblöden? Unglaubliches Lehrbeispiel einer gekränkten Persönlichkeit. Ach ja: Du hast mittlerweile den Status außerhalb jeglicher. Konkurrenz nur noch belächelt zu werden - auch im Vergleich zu mir. Trauriges Beispiel eines fehlgeleiteten Betriebsrates, der sich leider nie im richtigen Arbeitsleben beweisen musste und zudem urteilstechnisch im gefühlten vorletzten Jahrtausend hängen geblieben ist. Fortbildungen jemals besucht? Sicher irgendwie, aber nur die zum Ego kühlen, ne?

Lieber Fragesteller: Es bleibt bei der Aussage, dass ein MBR besteht.

A
AlterHase

03.10.2013 um 19:17 Uhr

@Hoppel

„Der offizielle Leitsatz des BAG zum Beschluss vom 7.2.2012, 1 ABR 63/10 lautet:“ Habe ich ja auch in meiner Antwort „219922“ nicht unterschlagen. Warum auch… Solange es nur um die Nutzungsbedingungen und nicht um eine persönliche Zuweisung geht, ist es auch korrekt.

„Warum Du Dich derart beharrlich weigerst, eine Mitbestimmung gem. §81 Abs.1 Nr.1 BetrVG anerkennen zu wollen, ist in keinster Weise nachvollziehbar.“

Solange es um kollektivrechtliche Inhalte geht, bin ich der letzte der hier ein Mittbestimmung verweigert. Für mich bestehen diese hier aber nicht.

Dass es hier ja auch anders sein kann, zeigt schon die in meiner Antwort unter der Randnummer 18 und 20 angegebene Formulierung im BAG-Urteil.

Hier ist auch angegeben, dass es sich auf kollektive Tatbestände beschränkt. Und wenn ein AG aber Plätze direkt vergibt, was auch sein Recht ist, gibt es zumindest für diese Plätze keinen kollektiven Tatbestand mehr. Auch kann kein BR fordern, dass alle vorhanden Parkplätze nun unter seine kollektivrechtliche Mitbestimmung einzuordnen sind. Hierzu hat auch @rkoch (wo steckt er überhaupt?) in der Vergangenheit einiges zu gesagt. Komisch nur, dass dem nicht widersprochen wurde!

Auch der vom BAG im Urteil angegebene Verweis (vgl. Wiese GK-BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 219) sollte nicht einfach ignoriert werden. Hier dürfte zumindest belegbar sein, dass es sich nicht nur um eine Einzelmeinung eines AltenHasen handelt.

A
AlterHase

03.10.2013 um 19:24 Uhr

@Kölner

sorry, aber wenn ich „soviel“ urteilsvermögen hätte wie du, und auch so oft richtig liegen würde wie du, hättest du mehr als recht. schlimmer noch, ich wäre ja dann auch gar nicht in der lage beleidigt zu sein. wüsste ich ja gar nicht was das eigentlich ist…

ist leider so.....jeder so gut wie er kann. Du hast es bereits bewiesen, ich bin noch dabei dieses zu tun......

W
Watschenbaum

03.10.2013 um 19:34 Uhr

ich glaube, die Thematik ist aus vielen Perspektiven und mit vielen Rechtsquellen und/oder Meinungen beleuchtet worden

selbst auf die Gefahr hin, das im vorliegenden Einzelfall irgendein Gericht evtl. zu der Einstellung kommen könnte, daß der BR nicht mitzubestimmen hätte (nach genauer Würdigung aller hier zutreffenden Sachverhalte, die wir ja auch nicht 100%ig kennen), sollte doch einen BR nicht davon abhalten, unter Berufung auf vorhandene Urteile eine Mitbestimmung erstmal zu bejahen, da sie doch sehr wahrscheinlich anzunehmen ist, wenn man sich die zitierten Rechtsquellen ansieht

und dann geht das Ganze seinen Weg wie immer, wenn sich BR und AG bei einem Umstand darüber streiten, ob MB besteht oder nicht - dann lässt man das eben als BR auf Kosten des AG feststellen, wenn es sein muß........

vielleicht überzeugen den AG aber auch schon diverse hier genannte Urteile....

S
Snooker

03.10.2013 um 19:35 Uhr

Vielleicht mal anders herum AlterHase. Parkplatz ist der Oberbegriff: Was dann mit der Zuteilung und der Nutzung kommt ist der Inhalt des Ganzen. Aber ebend des Ganzen und nicht der vielen Ganzen Sachen. Es gibt viele Stükchen Kuchen von einer Ganzen Torte. Und es gibt viele Arbeitsschichten die der Arbeitszeit unterliegen.

A
AlterHase

03.10.2013 um 20:03 Uhr

@Snooker

Lass es nun gut sein.

Watschi hat schon recht mit seiner letzten MT. Die Meinungen sind ausgetauscht. Reinprügeln können und wollen wir sie hier auch keinem.

Wenn wir hier alle gleicher Meinung wären, wäre das Forum überflüssig und wir würden in der dann frei werden Zeit, anderen auf den Geist gehen…….ob denen das dann gefällt, lassen wir einmal dahingestellt.

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